Schlagwortarchiv für: Änderung Jahreswechsel

Liebe Leser,

Corona hat uns alle weiterhin fest im Griff, daher startet auch diese letzte Ausgabe unserer Mandanten-Informationen in diesem Jahr damit: Eine Übersicht, um in der Vielzahl möglicher Hilfen für Unternehmen – manche davon inzwischen ja auch für junge und kleine Unternehmen geeignet – die richtigen Informationen parat zu haben.

1. Corona-Hilfen
Die Überbrückungshilfe II, die einen Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 30 Prozent voraussetzt, gilt noch bis Ende Dezember 2020, kann aber noch bis Januar 2021 beantragt werden. Im Anschluss daran hat die Bundesregierung die Überbrückungshilfe III gestartet, die bis Juni 2021 gilt und sich auch an Unternehmen richtet, die vom harten Lockdown ab 16. Dezember 2020 betroffen sind. Doch die Auszahlung der kompletten Hilfen verzögert sich. Das Problem: Die Entwicklung der notwendigen Softwarelösung dauert offenbar länger als geplant. Hinzukommen die November- und Dezemberhilfen, die speziell den vom „Lockdown light“ betroffenen Betrieben wie zum Beispiel Restaurants helfen sollen. Hier verspricht der Staat Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen Umsatzes im November und Dezember 2019. Sie können bis Ende Januar 2021 beantragt werden. Überbrückungshilfen und Kurzarbeitergeld werden darauf allerdings angerechnet. Die Bundesländer haben eigene Förderprogramme. Die Bundesregierung hat auch das Corona-Hilfspaket für Start-ups und kleine Mittelständler verlängert, das ursprünglich Ende Dezember 2020 auslaufen sollte. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) kann das auf zwei Säulen ruhende Programm nun bis Ende Juni 2021 ausführen.

Säule 1 richtet sich an Start-ups und junge Unternehmen, die über Wagniskapital finanziert sind oder sein wollen.

Säule 2 wurde für kleine Unternehmen geschaffen, die keinen großen Geldgeber im Rücken haben. Sie können über die Landesförderbanken Finanzierungshilfen erhalten, bis maximal 800.000 Euro.

2. Wichtige Änderungen zum 01.01.2021
Wie immer zum Jahreswechsel treten einige Änderungen von Gesetzen oder neue Gesetze in Kraft. Für Dich sind viele dieser Änderungen ebenfalls relevant: Solidaritätszuschlag entfällt weitgehend Der Soli fällt nach gut drei Jahrzehnten weg. Singles dürfen nun bis zu 73.000 Euro, Ehepaare mit zwei Kindern bis zu 151.000 Euro brutto verdienen, ohne den Soli zahlen zu müssen. Wer mehr verdient kommt in eine Gleitzone und zahlt anteiligen Soli. Erst ab 109.000 Euro für Alleinstehende und ab 221.000 Euro für eine Familie mit zwei Kindern wird der volle Solidaritätszuschlag fällig – 5,5 % auf die Einkommensteuer. Auf die Körperschaftsteuer von Kapitalgesellschaften (also insbesondere GmbHs und AGs) wird der Solidaritätszuschlag weiter wie bisher erhoben. Entlastet werden dagegen auch die meisten kleinen und mittelständischen Unternehmen, da sie als Einzelunternehmer und Personengesellschaften der Einkommensteuer unterliegen. Umsatzsteuer wieder höher Am 1. Januar 2021 fällt die coronagetriebene Umsatzsteuersenkung wieder weg. Die Sätze steigen wieder auf 19 % bzw. 7 %. Eine kleine Ausnahme gilt für die Gastronomie. Zwar steigt ab dem 1. Januar 2021 auch für sie die Umsatzsteuer bei außer Haus abgegebenen Speisen von 5 % auf 7 %. Bei einer Bewirtung vor Ort dürfen Gastronomen laut dem Corona-Steuerhilfegesetz allerdings noch bis 30. Juni 2021 die Speisen mit 7 % statt 19 % versteuern.

Da der Leistungszeitraum für die Höhe der Umsatzsteuer entscheidend ist, empfehlen wir die Rechnungen mit Leistungsdatum Dezember 2020 noch in diesem Jahr zu erstellen. Corona-Bonus wird verlängert Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern bis zum 31. Dezember 2020 einen steuerfreien Corona-Bonus von bis zu 1.500 Euro zahlen. Die Frist soll mit dem Jahressteuergesetz bis zum 30. Juni 2021 verlängert werden. Wurde der Bonus bereits 2020 gezahlt, kann er jedoch 2021 nicht erneut genutzt werden. Die Verlängerung ist noch nicht final beschlossen, wir bleiben hier dran. Wichtig: Dieser Zuschuss gilt inzwischen auch für Minijobber! Alle Informationen dazu finden Sie hier.

Strengere Regeln für Arbeitgeberleistungen Zukünftig sollen laut Jahressteuergesetz nur „echte Zusatzleistungen“ des Arbeitgebers steuerfrei gestellt werden. Das bedeutet, dass die steuerfreien Arbeitgeberleistungen
• nicht mehr auf das Gehalt angerechnet werden dürfen,
• das Gehalt nicht zugunsten des steuerfreien Zuschusses herabgesetzt werden darf,
• der Zuschuss nicht anstelle einer bereits vereinbarten, künftigen Gehaltserhöhung gewährt werden darf,
• der Arbeitslohn bei Wegfall der Leistung nicht entsprechend erhöht werden darf.

Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, muss der Arbeitgeberbonus künftig versteuert werden.

Insolvenzgeldumlage steigt
Die Insolvenzgeldumlage U3, die von jedem Unternehmen gezahlt werden muss, steigt zum ersten Mal seit acht Jahren. 2021 erhöht sich die Abgabe von bislang 0,06 auf 0,12 %. Bemessungsgrundlage sind alle im Betrag gezahlten rentenversicherungspflichtigen Gehälter. 2022 soll der Satz dann auf 0,15 % steigen. Neues Sanierungsverfahren Im Sanierungsrecht besteht seit Jahrzehnten eine Lücke für kriselnde Unternehmen, die geordnet saniert werden sollen, ohne Insolvenz anmelden zu müssen. Nun will das Bundesjustizministerium diese Lücke noch zum 1.1.2021 schließen – mit dem Sanierungsrechtsfortentwicklungsgesetz. Künftig soll kriselnden Betrieben ein „Sanierungs- und Restrukturierungsrahmen“ helfen, dem im Gegensatz zur Insolvenz nur 75 % der Gläubiger zustimmen müssen. Nutzen können ihn Unternehmen, denen die Zahlungsunfähigkeit droht. Überschuldete sowie bereits zahlungsunfähige Betriebe müssen weiter Insolvenz anmelden.

Kurzarbeit wurde verlängert
Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31.12.2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens bis zum 31.12.2021.

Künstlersozialabgabe bleibt bei 4,2 Prozent
Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird auch im Jahr 2021 weiterhin 4,2 Prozent betragen, wie es in einer Mitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) heißt. Die ursprünglich geplante Erhöhung auf 4,4 Prozent, die das BMAS kürzlich im Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2021 veröffentlichte, ist durch einen Entlastungszuschuss des Bundes verhindert worden. Mit der Beibehaltung des Abgabesatzes in Höhe von 4,2 Prozent sollen abgabepflichtige Unternehmen aus der Kultur- und Kreativbranche entlastet werden.

3. Impfstoff-Hoffnung
Auf die Entwicklung des aktuellen Corona-Impfstoffes wird derzeit zu Recht sehr viel Hoffnung gelegt. Ob Sie sich impfen lassen oder nicht, müssen Sie für sich selbst entscheiden. Wer sich impfen lassen möchte, dem empfehlen wir seinen Versicherungsschutz in der Police zu überprüfen, denn in vielen Versicherungsbedingungen der privaten Unfallversicherung sind Folgeschäden durch Schutzimpfungen einem Unfall gleichgestellt.

Viele Grüße
Ihr Team der Censea Consulting GmbH

Quellenangaben: KFW Startothek, Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, Bundesministerium für Finanzen, Endriss, AOK, Minijobzentrale, eigene Recherchen

Liebe Kunden,
liebe Geschäftspartner,
liebe Leser,

mit diesem Weihnachtsgruß möchten wir unseren Dank für die gute und angenehme Zusammenarbeit verbinden.

Damit wir auch im kommenden Jahr unsere ganze Konzentration auf die Verwirklichung Ihrer Ziele und Wünsche legen können, machen wir vom 22.12.2019 bis einschließlich dem 05.01.2020 eine kleine Pause und tanken unsere Akkus auf. Ab dem 06.01.2020 sind wir wieder für Sie da und freuen uns auf viele neue und spannenden Herausforderungen. Unser Ziel ist es, auch im kommenden Jahr stets an Ihrer Seite zu stehen und gemeinsam mit Ihnen Ihre Pläne erfolgreich umzusetzen.

Wir wünschen Ihnen und Ihrer Familie ein gesegnetes Weihnachtsfest, ein paar besinnliche Feiertage im Kreise der Familie und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

Herzliche Grüße,
Ihr Team der Censea Consulting GmbH

Arbeitgeber und Beschäftigte sollen ab 2019 die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu gleichen Teilen zahlen. Selbständige, die wenig verdienen, sollen weniger für ihre Krankenversicherung zahlen müssen. Dies hat das Bundeskabinett am 06.06.2018 beschlossen.

Hierzu führt die Bundesregierung u.a. weiter aus:
Der Entwurf zum GKV-Versichertenentlastungsgesetz sieht vor, dass die Gesetzliche Krankenversicherung ab dem 01.01.2019 wieder paritätisch finanziert wird. Das heißt: Arbeitgeber und Beschäftigte sowie Rentner und Rentenversicherung bezahlen zu gleichen Teilen die Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung. Das gilt nicht nur – wie bisher – für den allgemeinen Beitragssatz. Dies gilt auch für den individuellen Zusatzbeitrag, den jede Krankenkasse selbst bestimmt.

Selbständige mit geringem Einkommen können künftig mit niedrigeren Beiträgen rechnen, wenn sie freiwillig Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind. Wer bis zu 1.142 € pro Monat verdient, muss ab 2019 in der Regel nur noch einen Beitrag von 171 € pro Monat zahlen. Derzeit beträgt der Mindestbeitrag etwa doppelt so viel. Soldatinnen und Soldaten, die zeitlich begrenzt bei der Bundeswehr tätig sind, können sich nach ihrem Dienstende künftig leichter in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichern. Das erleichtert den Übergang in das Zivilleben.
Nicht alle freiwillig versicherten GKV-Mitglieder melden ihrer Krankenkasse, wenn sich der Verdienst ändert. Wer aber weniger verdient, muss auch weniger Beitrag bezahlen. Bisher war es nur möglich, bis zu drei Monate rückwirkend die Mitgliedsbeiträge abzusenken. Jetzt können Mitgliedsbeiträge bis zu zwölf Monaten nachträglich korrigiert werden.

Hinweis: Der Regierungsentwurf des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes (Stand: 06.06.2018) ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit veröffentlicht. Darüber hinaus sollten Sie beachten, dass in gesetzlichen Krankenversicherung große Nachzahlungen drohen, wenn Sie mehr verdienen. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.

Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie Unterstützung? Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle: Bundesregierung online, NWB-Verlag, Steuerfachschule Dr. Endriss, eigene Recherchen

Der gesetzlichen Mindestlohn soll zum Anfang des nächsten Jahres um 4 Prozent steigen.

Seit dem 1. Januar 2018 gilt der gesetzliche Mindestlohn ausnahmslos in allen Branchen. Der Gesetzgeber schreibt derzeit 8,84 EUR pro Stunde vor. Tarifverträge, die unter diesem Wert liegen, sind nicht mehr zulässig.

Alle zwei Jahre erarbeitet eine Kommission einen Vorschlag, um wie viel Prozent der gesetzliche Mindestlohn steigen soll. Bei der Festlegung des Mindestlohns orientiert sie sich am Tarifindex des Statistischen Bundesamts. Ende Juni tagte die Kommission. Das Ergebnis: Der Mindestlohn könnte 2019 erstmals über neun Euro auf einen Betrag von 9,19 EUR steigen. Eine weitere Erhöhung für 2020 in Höhe von weiteren 16 Cent auf dann 9,35 EUR hat die Kommission ebenfalls vorgeschlagen.

Das letzte Wort hierzu hat die Bundesregierung. Sie muss die künftige Höhe des Mindestlohns per Verordnung umsetzen. Es ist davon auszugehen, dass sie der Empfehlung der Kommission folgt. Den Bericht der Mindestlohnkommission zur Anpassung des Mindestlohns vom 26.6.2018 können Sie hier von den Seiten der Kommission herunterladen.

Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie Unterstützung? Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle: Kfw Starthothek, Mindestlohnkommission, eigene Recherchen

Ein neues Beitragsbemessungsverfahren für freiwillig Versicherte soll ab 1. Januar 2018 dafür sorgen, dass sich die Krankenkassenbeiträge Selbstständiger stärker an den tatsächlich erzielten Einnahmen orientieren. Wir möchten unseren Beitrag vom 05.05.2017 hiermit updaten.

Die Festlegeung des Beitrags zur Krankenversicherung erfolgt ab diesem Jahr zunächst vorläufig aufgrund des Einkommens aus dem zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheid. Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids für das Kalenderjahr, für das die Beiträge zu zahlen sind, erfolgt dann die endgültige Beitragsfestsetzung. Die Festlegung wird also rückwirkend entsprechend der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen vorgenommen.

NEU: Ab 2018 erfolgt die Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten vorläufig.

Durch diese nachträgliche Festlegung kann es – anders als bisher – zu Nachzahlungen bzw. Erstattungen für zurückliegende Jahre kommen! Wenn einem wirtschaftlich schlechten Jahr ein gutes folgt, ist es also ratsam, von den guten Einnahmen etwas zurückzulegen, um die Nachzahlung an die Krankenkasse leisten zu können. Im Grunde gleicht das neue System der Abrechnung und Vorauszahlung von Nebenkosten bei einer Mietwohnung. Im neuen Jahr wird das alte abgerechnet und die Betriebskostenvorauszahlung wird angepasst.

Was können Sie tun?

  • Da der Festlegung der Krankenkassenbeiträge der Einkommensteuerbescheid zugrunde liegt, ergibt sich auch hier etwas Spielraum, indem steuerliche Möglichkeiten genutzt werden, den Gewinn zu senken. Hier kann der Steuerberater helfen – am besten schon im laufenden Jahr!
  • Wer höheren steuerlichen Gewinnen nicht entgehen kann, kann die Krankenkasse darüber informieren und bereits im laufenden Jahr höhere Beiträge zahlen. bgerechnet wird wie immer nachträglich, aber die Nachforderung kann so gesenkt werden.

Schließlich kann ein Wechsel zu einer günstigeren Kasse die Ausgaben immer reduzieren!

Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie Unterstützung? Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle:KfW Starthothek, Unser Beitrag vom 05.05.2017, VGSD e.V.

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mit diesem Weihnachtsgruß möchten wir unseren Dank für die gute und angenehme Zusammenarbeit verbinden.

Damit wir auch im kommenden Jahr unsere ganze Konzentration auf die Verwirklichung Ihrer Ziele und Wünsche legen können, machen wir vom 22.12.2017 bis einschließlich dem 04.01.2018 eine kleine Pause und tanken unsere Akkus auf. Ab dem 05.01.2018 sind wir wieder für Sie da und freuen uns auf viele neue und spannenden Herausforderungen. Unser Ziel ist es, auch im kommenden Jahr stets an Ihrer Seite zu stehen und gemeinsam mit Ihnen Ihre Pläne erfolgreich umzusetzen.

Wir wünschen Ihnen und Ihrer Familie ein gesegnetes Weihnachtsfest, ein paar besinnliche Feiertage im Kreise der Familie und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

Herzliche Grüße,
Ihr Team der Censea Consulting GmbH

Ab dem 01.01.2018 steigt die GWG-Grenze von 410 Euro auf 800 Euro. Wirtschaftsgüter bis 250 Euro können sofort abgeschrieben werden. Bei Wirtschaftsgütern, deren Anschaffungskosten oder Herstellungskosten zwischen 251 Euro und 800 Euro liegen, können Unternehmer und Unternehmen zwischen Sofortabschreibung und Sammelposten wählen.

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten oder Herstellungskosten zwischen 801 Euro und 1.000 Euro werden über die Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle abgeschrieben oder in den Sammelposten eingelegt. Achtung: Unternehmer sollten bei Ihrer Entscheidung aber bedenken, dass sie – sobald sie sich hier für den Sammelposten entscheiden – auch die Wirtschaftsgüter zwischen 251 Euro und 800 Euro in diesem Sammelposten einlegen und alles zusammen über fünf Jahre abschreiben müssen!

Das bleibt gleich:
An den Voraussetzungen für ein geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) ändert sich nichts: Es muss sich auch weiterhin um ein bewegliches, abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handeln, das selbstständig nutzbar ist. Auch die Wahlmöglichkeit, Wirtschaftsgüter in einem Sammelposten zusammenzufassen und über fünf Jahre abzuschreiben, bleibt bestehen. Die Obergrenze bleibt bei 1.000 Euro. Es gilt auch weiter, dass die Entscheidung für einen Sammelposten einheitlich für alle im Wirtschaftsjahr angeschafften GWG getroffen werden muss.

Spezialfall Software?
Die steuerliche Behandlung von sogenannten Trivialprogrammen hinsichtlich ihrer Abschreibung war lange umstritten – bis man sich schließlich auf eine Vereinfachungsregel geeinigt hat und auch für Trivialprogramme die GWG-Regeln galten. Trivialprogramme sind Computerprogramme, die eher günstig sind und von jedermann frei am Markt erworben werden können – oder umgekehrt: Diese Programme werden nicht extra für den Käufer entwickelt und hergestellt. Die Bundesregierung hat angekündigt, dass bei der nächsten Überarbeitung der Einkommensteuer-Richtlinien geregelt werden soll, dass künftig die Grenze von 800 Euro auch auf Computersoftware anwendbar sein soll.

Die Stellungnahme der Bundesregierung dazu können Sie in der BT-Drucksache 18/12750 vom 16.6.2017 auf Seite 21 nachlesen.

Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie Unterstützung? Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle: KfW Starthothek, Bundesregierung, eigene Recherchen

Zum 1.1.2108 wird das Werkvertragsrecht reformiert. In die neuen Regelungen werden Vorschriften zum Bau- bzw. Verbraucherbauvertrag aufgenommen und auch der Architekten- und Bauträgervertrag wird gesetzlich neu geregelt.

Dabei gelten die neuen Regeln für alle Verträge, die ab dem 1. Januar 2018 geschlossen werden. Wir haben für Sie die wichtigsten Änderungen zusammen gestellt:

  1. Die Abschlagszahlungen können zukünftig in Höhe des Wertes der erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangt werden. Die bisherige Anknüpfung an den Wertzuwachs kann damit ausgeschlossen werden.
  2. Neu eingeführt wird ein fristloses Kündigungsrecht aus wichtigem Grund für beide Vertragsparteien – also sowohl für Besteller einer Leistung, als auch für den Werkunternehmer.
  3. Die Abnahmefiktion wird neu geregelt: Danach liegt eine Abnahme vor, wenn der Werkunternehmer nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzt und der Besteller darauf schweigt oder die Abnahme verweigert, ohne konkrete Mängel zu benennen. Ist der Besteller ein Verbraucher gilt dies nur dann, wenn zusammen mit der Abnahmeaufforderung auf die Folgen einer fehlenden Angabe von Mängel in Textform hingewiesen wurde. Macht der Besteller mindestens einen konkreten Mangel innerhalb der Frist geltend, gilt das Werk nicht als abgenommen. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der eingewendete Mangel tatsächlich besteht bzw. ob es sich bei dem Mangel um einen wesentlichen oder unwesentlichen Mangel handelt.
  4. Lieferantenregress für Handwerker: Baut der Handwerker im Rahmen eines Kaufvertrags mit einem Kunden mangelhafte Baumaterialen ein, haftet er dem Käufer bei Mängeln auch dann für die , wenn der Verkäufer den Mangel am Baumaterial nicht verschuldet hat.

Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie Unterstützung? Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle: KfW Starthothek, Allgemeiner Unternehmensverband Neubrandenburg e.V.

Unsere Mitstreiter vom Verband der Gründer und Selbstständigen e.V. (VGSD) haben etwas im neu geschaffenen Gesetz gefunden, welches große Auswirkungen auf alle Selbstständigen haben wird:

„Knapp 2,2 Millionen Selbstständige sind Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. Für viele wird die Neuregelung der Beitragsfestsetzung erhebliche finanzielle Nachteile bringen. Denn ab 2018 werden ihre Krankenkassenbeiträge nur noch vorläufig festgesetzt und später anhand des Steuerbescheids endgültig berechnet. Das kann zu erheblichen Nachzahlungen führen.

Die Neuregelung verbirgt sich hinter dem scheinbar harmlosen Titel Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG). Vom kommenden Jahr an sollen die Beiträge Selbstständiger zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung stärker an die Einkommensentwicklung angepasst werden. Das ist die Idee hinter Artikel 1 Nr. 16b des HHVG. Und es könnte eine gute Nachricht sein, wären da nicht die hohen Mindestbeiträge. Vor allem für Teilzeit-Selbstständige mit geringem Einkommen entstehen untragbare Risiken.

Rechtzeitiges Abgeben der Steuererklärung kann den Schaden begrenzen

Nach Art. 3 des Gesetzes tritt die Neuregelung am 1. Januar 2018 in Kraft. Deshalb unser Tipp für gesetzlich krankenversicherte Freelancer mit steigendem Einkommen: Um auf der sicheren Seite zu sein, gib deine Einkommensteuererklärung für 2016 (und ggf. die Vorjahre) so zeitig ab, dass du den Steuerbescheid noch in diesem Jahr erhältst. Damit kannst du zumindest für 2016 und die Vorjahre Nachzahlungen vermeiden. Der zuletzt ergangene Steuerbescheid wird dann Grundlage für die Berechnung der vorläufigen Beiträge.

Folgende Szenarien erklären das Problem.
Beispiel 1: Eine Freelancerin in der Familienphase ist beim Ehegatten kostenlos mitversichert, weil ihr Monatseinkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze von 425 Euro bleibt. Im Jahr 2016 hat sie etwas höhere Einnahmen erzielt, der Gewinn steigt auf monatlich 475 Euro. Selbst wenn sie das gar nicht geplant hat – um die Geringfügigkeitsgrenze zu überschreiten, reicht es schon, wenn das Finanzamt eine Betriebsausgabe nicht anerkennt und den Gewinn entsprechend höher ansetzt.

Die Freelancerin gibt ihre Steuererklärung spät ab, der höhere Gewinn wird daher erst Anfang 2018 durch den Steuerbescheid festgestellt. Jetzt muss die Selbstständige für 2016 und 2017 rückwirkend eigene Krankenkassenbeiträge zahlen! Aufgrund des hohen Mindestbeitrags sind nachträglich rund 400 Euro Monatsbeitrag für Kranken- und Pflegeversicherung zu überweisen. Mit einem Schlag werden mehrere Tausend Euro fällig, obwohl der Gewinn nur marginal gestiegen ist. Für 2016 sind mehr als 80 Prozent des Einkommens nachträglich abzuführen!

Nachteile für Freelancer mit steigendem Einkommen

Auch für Selbstständige mit steigendem Einkommen – ein typisches Gründungs-Szenario – schafft die rückwirkende Beitragsfestsetzung Nachteile. Sie zahlen durch die neue Regelung unter dem Strich mehr als heute. Die bisherige Regelung ist zwar aufgrund der hohen Mindestbeiträge unfair, aber die Neuregelung macht es noch schlimmer.

Beispiel 2: Wer 2015 zwischen 425 und 2.231 Euro monatlich verdient, zahlte den überhöhten Mindestbeitrag. Übersteigt der Gewinn 2016 die Marke von 2.231 Euro und wird das 2017 per Steuerbescheid festgestellt, sind ab Datum des Bescheids höhere Beiträge zu zahlen. Denen steht aber bei einem erfolgreichen Gründer der inzwischen weiter gestiegene Gewinn gegenüber. Nach der Neuregelung sind die höheren Beiträge ab 2018 aber auch rückwirkend fällig, insgesamt steigt also die Beitragslast.

Verbände haben vor der Neuregelung gewarnt

Es gibt viele weitere Konstellationen, in denen die Neuregelung Nachteile bringt. Die Ausrede, das habe man nicht gewusst und nicht gewollt, zieht in diesem Fall nicht. Das HHVG war am 30. November 2016 Thema einer öffentlichen Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestags. Hier haben der VGSD-Vorsitzende Andreas Lutz sowie Jochen Clausnitzer vom Bundesverband Direktvertrieb Deutschland e.V. (BDD) ausführlich dargelegt, welche Härten die Neuregelung für viele Freelancer mit sich bringt. Die Videoaufzeichnuung der Anhörung haben wir hier eingebunden, die relevante Passage beginnt bei etwa 43:50 Minuten mit einer Frage der SPD-Abgeordneten Hilde Mattheis.

Der BDD hat überdies zusammen mit anderen Verbänden eine schriftliche Stellungnahme abgegeben. Auch der Spitzenverband der Krankenkassen hat die Neuregelung deutlich abgelehnt.

Fazit: Der VGSD ist grundsätzlich damit einverstanden, dass Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung – wie bei Angestellten – anhand des Einkommens berechnet werden. In diesem Fall aber schafft die Kombination von überproportional hohen Mindestbeiträgen und nachträglicher Beitragsfestsetzung kaum kalkulierbare Risiken.

Neuregelung schreckt Gründer ab

Die neue Regelung schafft eine zusätzliche Hürde für alle, die ein Unternehmen aufbauen wollen. Für Selbstständige, die neu starten, entsteht ein ziemlich breiter „Todesstreifen“: Wer unter 425 Euro monatlich verdient, muss den Gewinn sprunghaft steigern, damit sich die Arbeit lohnt. Denn erst ab 2.132 Monatsgewinn richtet sich der Beitrag für Kranken- und Pflegeversicherung nach dem tatsächlichen Einkommen. In der Zone dazwischen ist rückwirkend der überhöhte Mindestbeitrag fällig. Wie Beispiel 1 zeigt, werden Freelancer mit geringem Einkommen dadurch faktisch nachträglich enteignet.“

Original-Quelle: https://www.vgsd.de/neue-beitragsregelung-schafft-haerten-fuer-gesetzlich-krankenversicherte-selbststaendige/

Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie Unterstützung? Sprechen Sie uns gerne an.

Über den VGSD: Der VGSD vertritt als einziger Verband ausschließlich die Interessen von Gründern und Selbstständigen sowie kleinen Unternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern. Das schließt natürlich auch Freiberufler und Teilzeit-Selbstständige ein. Wir sind seit langem Mitglied des Verbandes und unterstützen die Arbeit des Verbandes, wo es nur geht.

Liebe Kunden,
liebe Geschäftspartner,
liebe Leser,

erst einmal wünschen wir Ihnen und Ihrer Familie ein frohes neues Jahr und hoffen, dass Sie sehr gut in 2017 gestartet sind. Passend zum Jahreswechsel sind einige wichtige Neuerungen in Kraft getreten, über die wir Sie hier einmal informieren möchten. Im Einzelnen:

Mindestlohn:
Ab dem 1. Januar 2017 beträgt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn brutto 8,84 Euro je Zeitstunde. Die Anhebung des Mindestlohns beruht auf dem Beschluss der Mindestlohnkommission vom 28. Juni 2016. Die Kommission hatte mit dem Mindestlohngesetz den Auftrag erhalten, erstmals zum 1. Januar 2017 über die Anpassung des Mindestlohns zu entscheiden und der Bundesregierung einen entsprechenden Vorschlag zu machen. Sie wird dies nun alle zwei Jahre tun.

Leiharbeit und Werkverträge:
Die Rechte von Leiharbeitnehmern werden gestärkt. So dürfen ab dem 1. April 2017 dürfen Leiharbeitnehmer längstens 18 Monate bei einem Entleiher eingesetzt werden. Nach neun Monaten muss ihr Arbeitsentgelt dem der Stammbelegschaft entsprechen, es gibt aber Ausnahmen für tarifgebundene Arbeitnehmer.

Künstlersozialkasse:
Der Abgabesatz für Unternehmen in der Künstlersozialabgabe wird ab 1. Januar 2017 von 5,2 auf 4,8 Prozent abgesenkt.

Weiterbildungsförderung in kleinen Unternehmen:
Die Arbeitsagenturen können Beschäftigte in Kleinstbetrieben leichter fördern, wenn sie sich für eine berufliche Weiterbildung entscheiden. Bisher musste sich der Arbeitgeber an den Kosten beteiligen. Ab dem 1. Januar 2017 entfällt diese Anforderung bei Betrieben mit weniger als zehn Beschäftigten.

Zwangsverrentung bei Arbeitslosigkeit:
Die sogenannte Unbilligkeitsverordnung wirkt einer „Zwangsverrentung“ entgegen. Wer Leistungen aus der Grundsicherung für Erwerbsfähige bezieht, wird nicht seit dem 01.01.2017 mehr zum Eintritt in eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen verpflichtet, wenn die Höhe dieser Rente zur Bedürftigkeit, also zum Bezug von Grundsicherungsleistungen im Alter führen würde.

Renteneintrittsalter ist angestiegen:
Seit 2012 steigt schrittweise die Altersgrenze für den Eintritt in die Rentenphase schrittweise. Das heißt: Wer 1952 geboren ist und 2017 in den Ruhestand geht, muss sechs Monate über seinen 65. Geburtstag hinaus arbeiten um eine Rente ohne Abschlag zu bekommen.

Einkommenssteuererklärung ohne Belege:
Die Bundesregierung möchte zukünftig auf Papier-Kommunikation zwischen Bürgern, Unternehmen und Finanzamt in beide Richtungen weitgehend verzichten. Steuerpflichtige müssen ab Januar 2017 bei der elektronischen Steuererklärung Papierbelege, wie Spendenquittungen, nicht mehr einreichen, sondern nur noch aufbewahren.

GoBD treten endgültig in Kraft:
Grund­sät­ze zur ord­nungs­mä­ßi­gen Füh­rung und Auf­be­wah­rung von Bü­chern, Auf­zeich­nun­gen und Un­ter­la­gen in elek­tro­ni­scher Form so­wie zum Da­ten­zu­griff (GoBD) sind zum 01.01.2017 endgültig in Kraft getreten.

Haben Sie weitere Fragen zu den einzelnen Themen? Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle: Bundesregierung, KfW Starthothek, eigene Recherchen