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Bei der Suche nach geeigneten Mitarbeitern kann es in Stellenanzeigen vorkommen, dass diese nicht immer den Erfordernissen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) entsprechen und sich erfolglose Bewerber diskriminiert fühlen.

Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt in einem aktuellen Urteil (Az.: 8 AZR 188/11) entschieden, dass eine Klage innerhalb der ersten beiden Monate nach der Absage des Bewerbers eingereicht werden muss. Nach Ablauf dieser Frist ist ein möglicher Schadenersatzanspruch verjährt.

Im vorliegenden Fall hatte sich eine 41-jährige Frau erfolglos auf eine Stellenanzeige beworben, in der „für ein junges Team motivierte Mitarbeiter/innen“ im Alter von 18 – 35 Jahren gesucht wurden. Die Absage auf ihre Bewerbung erhielt sie am per Telefon. Da sie sich aufgrund ihres Alters diskriminiert fühlte, reichte sie eine Entschädigungsklage nach dem AGG ein.

Nicht nur die Bewerbung, auch die Klage blieb erfolglos. Die Erfurter Richter stellten in Ihrer Urteilsbegründung klar, dass etwaige Ansprüche, die sich aus dem AGG ergeben, innerhalb der Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG geltend gemacht werden müssen. Die Frist beginnt mit Kenntniserlangung der Benachteiligung. Die 41-Jährige habe somit zu spät gehandelt.

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