Schlagwortarchiv für: Änderungen Jahreswechsel

Liebe Leser,

Corona hat uns alle weiterhin fest im Griff, daher startet auch diese letzte Ausgabe unserer Mandanten-Informationen in diesem Jahr damit: Eine Übersicht, um in der Vielzahl möglicher Hilfen für Unternehmen – manche davon inzwischen ja auch für junge und kleine Unternehmen geeignet – die richtigen Informationen parat zu haben.

1. Corona-Hilfen
Die Überbrückungshilfe II, die einen Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 30 Prozent voraussetzt, gilt noch bis Ende Dezember 2020, kann aber noch bis Januar 2021 beantragt werden. Im Anschluss daran hat die Bundesregierung die Überbrückungshilfe III gestartet, die bis Juni 2021 gilt und sich auch an Unternehmen richtet, die vom harten Lockdown ab 16. Dezember 2020 betroffen sind. Doch die Auszahlung der kompletten Hilfen verzögert sich. Das Problem: Die Entwicklung der notwendigen Softwarelösung dauert offenbar länger als geplant. Hinzukommen die November- und Dezemberhilfen, die speziell den vom „Lockdown light“ betroffenen Betrieben wie zum Beispiel Restaurants helfen sollen. Hier verspricht der Staat Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen Umsatzes im November und Dezember 2019. Sie können bis Ende Januar 2021 beantragt werden. Überbrückungshilfen und Kurzarbeitergeld werden darauf allerdings angerechnet. Die Bundesländer haben eigene Förderprogramme. Die Bundesregierung hat auch das Corona-Hilfspaket für Start-ups und kleine Mittelständler verlängert, das ursprünglich Ende Dezember 2020 auslaufen sollte. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) kann das auf zwei Säulen ruhende Programm nun bis Ende Juni 2021 ausführen.

Säule 1 richtet sich an Start-ups und junge Unternehmen, die über Wagniskapital finanziert sind oder sein wollen.

Säule 2 wurde für kleine Unternehmen geschaffen, die keinen großen Geldgeber im Rücken haben. Sie können über die Landesförderbanken Finanzierungshilfen erhalten, bis maximal 800.000 Euro.

2. Wichtige Änderungen zum 01.01.2021
Wie immer zum Jahreswechsel treten einige Änderungen von Gesetzen oder neue Gesetze in Kraft. Für Dich sind viele dieser Änderungen ebenfalls relevant: Solidaritätszuschlag entfällt weitgehend Der Soli fällt nach gut drei Jahrzehnten weg. Singles dürfen nun bis zu 73.000 Euro, Ehepaare mit zwei Kindern bis zu 151.000 Euro brutto verdienen, ohne den Soli zahlen zu müssen. Wer mehr verdient kommt in eine Gleitzone und zahlt anteiligen Soli. Erst ab 109.000 Euro für Alleinstehende und ab 221.000 Euro für eine Familie mit zwei Kindern wird der volle Solidaritätszuschlag fällig – 5,5 % auf die Einkommensteuer. Auf die Körperschaftsteuer von Kapitalgesellschaften (also insbesondere GmbHs und AGs) wird der Solidaritätszuschlag weiter wie bisher erhoben. Entlastet werden dagegen auch die meisten kleinen und mittelständischen Unternehmen, da sie als Einzelunternehmer und Personengesellschaften der Einkommensteuer unterliegen. Umsatzsteuer wieder höher Am 1. Januar 2021 fällt die coronagetriebene Umsatzsteuersenkung wieder weg. Die Sätze steigen wieder auf 19 % bzw. 7 %. Eine kleine Ausnahme gilt für die Gastronomie. Zwar steigt ab dem 1. Januar 2021 auch für sie die Umsatzsteuer bei außer Haus abgegebenen Speisen von 5 % auf 7 %. Bei einer Bewirtung vor Ort dürfen Gastronomen laut dem Corona-Steuerhilfegesetz allerdings noch bis 30. Juni 2021 die Speisen mit 7 % statt 19 % versteuern.

Da der Leistungszeitraum für die Höhe der Umsatzsteuer entscheidend ist, empfehlen wir die Rechnungen mit Leistungsdatum Dezember 2020 noch in diesem Jahr zu erstellen. Corona-Bonus wird verlängert Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern bis zum 31. Dezember 2020 einen steuerfreien Corona-Bonus von bis zu 1.500 Euro zahlen. Die Frist soll mit dem Jahressteuergesetz bis zum 30. Juni 2021 verlängert werden. Wurde der Bonus bereits 2020 gezahlt, kann er jedoch 2021 nicht erneut genutzt werden. Die Verlängerung ist noch nicht final beschlossen, wir bleiben hier dran. Wichtig: Dieser Zuschuss gilt inzwischen auch für Minijobber! Alle Informationen dazu finden Sie hier.

Strengere Regeln für Arbeitgeberleistungen Zukünftig sollen laut Jahressteuergesetz nur „echte Zusatzleistungen“ des Arbeitgebers steuerfrei gestellt werden. Das bedeutet, dass die steuerfreien Arbeitgeberleistungen
• nicht mehr auf das Gehalt angerechnet werden dürfen,
• das Gehalt nicht zugunsten des steuerfreien Zuschusses herabgesetzt werden darf,
• der Zuschuss nicht anstelle einer bereits vereinbarten, künftigen Gehaltserhöhung gewährt werden darf,
• der Arbeitslohn bei Wegfall der Leistung nicht entsprechend erhöht werden darf.

Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, muss der Arbeitgeberbonus künftig versteuert werden.

Insolvenzgeldumlage steigt
Die Insolvenzgeldumlage U3, die von jedem Unternehmen gezahlt werden muss, steigt zum ersten Mal seit acht Jahren. 2021 erhöht sich die Abgabe von bislang 0,06 auf 0,12 %. Bemessungsgrundlage sind alle im Betrag gezahlten rentenversicherungspflichtigen Gehälter. 2022 soll der Satz dann auf 0,15 % steigen. Neues Sanierungsverfahren Im Sanierungsrecht besteht seit Jahrzehnten eine Lücke für kriselnde Unternehmen, die geordnet saniert werden sollen, ohne Insolvenz anmelden zu müssen. Nun will das Bundesjustizministerium diese Lücke noch zum 1.1.2021 schließen – mit dem Sanierungsrechtsfortentwicklungsgesetz. Künftig soll kriselnden Betrieben ein „Sanierungs- und Restrukturierungsrahmen“ helfen, dem im Gegensatz zur Insolvenz nur 75 % der Gläubiger zustimmen müssen. Nutzen können ihn Unternehmen, denen die Zahlungsunfähigkeit droht. Überschuldete sowie bereits zahlungsunfähige Betriebe müssen weiter Insolvenz anmelden.

Kurzarbeit wurde verlängert
Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31.12.2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens bis zum 31.12.2021.

Künstlersozialabgabe bleibt bei 4,2 Prozent
Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird auch im Jahr 2021 weiterhin 4,2 Prozent betragen, wie es in einer Mitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) heißt. Die ursprünglich geplante Erhöhung auf 4,4 Prozent, die das BMAS kürzlich im Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2021 veröffentlichte, ist durch einen Entlastungszuschuss des Bundes verhindert worden. Mit der Beibehaltung des Abgabesatzes in Höhe von 4,2 Prozent sollen abgabepflichtige Unternehmen aus der Kultur- und Kreativbranche entlastet werden.

3. Impfstoff-Hoffnung
Auf die Entwicklung des aktuellen Corona-Impfstoffes wird derzeit zu Recht sehr viel Hoffnung gelegt. Ob Sie sich impfen lassen oder nicht, müssen Sie für sich selbst entscheiden. Wer sich impfen lassen möchte, dem empfehlen wir seinen Versicherungsschutz in der Police zu überprüfen, denn in vielen Versicherungsbedingungen der privaten Unfallversicherung sind Folgeschäden durch Schutzimpfungen einem Unfall gleichgestellt.

Viele Grüße
Ihr Team der Censea Consulting GmbH

Quellenangaben: KFW Startothek, Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, Bundesministerium für Finanzen, Endriss, AOK, Minijobzentrale, eigene Recherchen

Entnahmen für den Eigenverbrauch liegen dann vor, wenn Unternehmer betriebliches Vermögen entnehmen oder Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens bzw. betriebliche Leistungen betriebsfremd, also zu privaten Zwecken in Anspruch nehmen.

Diese Privatentnahmen müssen als Betriebseinnahmen verbucht werden und es müssen darauf Umsatzsteuern gezahlt werden, da die (ursprünglichen) Kosten als Betriebsausgaben verbucht worden sind. Auf diese Weise wird der Vorteil des Vorsteuerabzugs wieder rückgängig gemacht. Die Pauschbeträge beruhen auf Erfahrungswerten und bieten die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen

Das Bundesministerium für Finanzen hat Mitte Dezember die neuen Pauschbeträge für Sachentnahmen im Bereich Gastronomie und Lebensmittelhandel veröffentlicht. Die Pauschbeträge werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.

Auf den Seiten der Datev können Sie die Bekanntmachung des Bundesfinanzministeriums mit den genauen Pauschbeträgen einsehen.

Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie Unterstützung? Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle:KfW Starthothek, Datev, Bundesministerium für Finanzen, eigene Recherchen

Zum 1.1.2108 wird das Werkvertragsrecht reformiert. In die neuen Regelungen werden Vorschriften zum Bau- bzw. Verbraucherbauvertrag aufgenommen und auch der Architekten- und Bauträgervertrag wird gesetzlich neu geregelt.

Dabei gelten die neuen Regeln für alle Verträge, die ab dem 1. Januar 2018 geschlossen werden. Wir haben für Sie die wichtigsten Änderungen zusammen gestellt:

  1. Die Abschlagszahlungen können zukünftig in Höhe des Wertes der erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangt werden. Die bisherige Anknüpfung an den Wertzuwachs kann damit ausgeschlossen werden.
  2. Neu eingeführt wird ein fristloses Kündigungsrecht aus wichtigem Grund für beide Vertragsparteien – also sowohl für Besteller einer Leistung, als auch für den Werkunternehmer.
  3. Die Abnahmefiktion wird neu geregelt: Danach liegt eine Abnahme vor, wenn der Werkunternehmer nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzt und der Besteller darauf schweigt oder die Abnahme verweigert, ohne konkrete Mängel zu benennen. Ist der Besteller ein Verbraucher gilt dies nur dann, wenn zusammen mit der Abnahmeaufforderung auf die Folgen einer fehlenden Angabe von Mängel in Textform hingewiesen wurde. Macht der Besteller mindestens einen konkreten Mangel innerhalb der Frist geltend, gilt das Werk nicht als abgenommen. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der eingewendete Mangel tatsächlich besteht bzw. ob es sich bei dem Mangel um einen wesentlichen oder unwesentlichen Mangel handelt.
  4. Lieferantenregress für Handwerker: Baut der Handwerker im Rahmen eines Kaufvertrags mit einem Kunden mangelhafte Baumaterialen ein, haftet er dem Käufer bei Mängeln auch dann für die , wenn der Verkäufer den Mangel am Baumaterial nicht verschuldet hat.

Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie Unterstützung? Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle: KfW Starthothek, Allgemeiner Unternehmensverband Neubrandenburg e.V.

Liebe Kunden,
liebe Geschäftspartner,
liebe Leser,

erst einmal wünschen wir Ihnen und Ihrer Familie ein frohes neues Jahr und hoffen, dass Sie sehr gut in 2017 gestartet sind. Passend zum Jahreswechsel sind einige wichtige Neuerungen in Kraft getreten, über die wir Sie hier einmal informieren möchten. Im Einzelnen:

Mindestlohn:
Ab dem 1. Januar 2017 beträgt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn brutto 8,84 Euro je Zeitstunde. Die Anhebung des Mindestlohns beruht auf dem Beschluss der Mindestlohnkommission vom 28. Juni 2016. Die Kommission hatte mit dem Mindestlohngesetz den Auftrag erhalten, erstmals zum 1. Januar 2017 über die Anpassung des Mindestlohns zu entscheiden und der Bundesregierung einen entsprechenden Vorschlag zu machen. Sie wird dies nun alle zwei Jahre tun.

Leiharbeit und Werkverträge:
Die Rechte von Leiharbeitnehmern werden gestärkt. So dürfen ab dem 1. April 2017 dürfen Leiharbeitnehmer längstens 18 Monate bei einem Entleiher eingesetzt werden. Nach neun Monaten muss ihr Arbeitsentgelt dem der Stammbelegschaft entsprechen, es gibt aber Ausnahmen für tarifgebundene Arbeitnehmer.

Künstlersozialkasse:
Der Abgabesatz für Unternehmen in der Künstlersozialabgabe wird ab 1. Januar 2017 von 5,2 auf 4,8 Prozent abgesenkt.

Weiterbildungsförderung in kleinen Unternehmen:
Die Arbeitsagenturen können Beschäftigte in Kleinstbetrieben leichter fördern, wenn sie sich für eine berufliche Weiterbildung entscheiden. Bisher musste sich der Arbeitgeber an den Kosten beteiligen. Ab dem 1. Januar 2017 entfällt diese Anforderung bei Betrieben mit weniger als zehn Beschäftigten.

Zwangsverrentung bei Arbeitslosigkeit:
Die sogenannte Unbilligkeitsverordnung wirkt einer „Zwangsverrentung“ entgegen. Wer Leistungen aus der Grundsicherung für Erwerbsfähige bezieht, wird nicht seit dem 01.01.2017 mehr zum Eintritt in eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen verpflichtet, wenn die Höhe dieser Rente zur Bedürftigkeit, also zum Bezug von Grundsicherungsleistungen im Alter führen würde.

Renteneintrittsalter ist angestiegen:
Seit 2012 steigt schrittweise die Altersgrenze für den Eintritt in die Rentenphase schrittweise. Das heißt: Wer 1952 geboren ist und 2017 in den Ruhestand geht, muss sechs Monate über seinen 65. Geburtstag hinaus arbeiten um eine Rente ohne Abschlag zu bekommen.

Einkommenssteuererklärung ohne Belege:
Die Bundesregierung möchte zukünftig auf Papier-Kommunikation zwischen Bürgern, Unternehmen und Finanzamt in beide Richtungen weitgehend verzichten. Steuerpflichtige müssen ab Januar 2017 bei der elektronischen Steuererklärung Papierbelege, wie Spendenquittungen, nicht mehr einreichen, sondern nur noch aufbewahren.

GoBD treten endgültig in Kraft:
Grund­sät­ze zur ord­nungs­mä­ßi­gen Füh­rung und Auf­be­wah­rung von Bü­chern, Auf­zeich­nun­gen und Un­ter­la­gen in elek­tro­ni­scher Form so­wie zum Da­ten­zu­griff (GoBD) sind zum 01.01.2017 endgültig in Kraft getreten.

Haben Sie weitere Fragen zu den einzelnen Themen? Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle: Bundesregierung, KfW Starthothek, eigene Recherchen