Liebe Leser,

eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) ist eine der einfachsten Formen der Personengesellschaften in Deutschland und wird oft von Selbstständigen oder kleinen Unternehmen genutzt. In diesem Beitrag werden wir die Vorteile und Nachteile einer GbR genauer erläutern.

Vorteile einer GbR:

  1. Einfache Gründung: Die Gründung einer GbR ist einfach und unkompliziert. Es ist keine Mindesteinlage erforderlich und es ist auch keine Eintragung im Handelsregister erforderlich.
  2. Geringe Gründungskosten: Da keine Mindesteinlage erforderlich ist, sind die Gründungskosten einer GbR in der Regel geringer als bei anderen Gesellschaftsformen.
  3. Flexibilität: Eine GbR bietet eine hohe Flexibilität bei der Organisation und Führung des Unternehmens. Die Gesellschafter können die Geschäftsabläufe und Entscheidungsprozesse frei gestalten.
  4. Gemeinsame Haftung: Bei einer GbR haften alle Gesellschafter gemeinsam und unbeschränkt für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Dies kann von Vorteil sein, da Banken und Lieferanten oft nur dann Kredite oder Waren liefern, wenn sie eine umfassende Haftungsgarantie erhalten.

Nachteile einer GbR:

  1. Unbeschränkte Haftung: Die gemeinsame Haftung der Gesellschafter kann auch ein Nachteil sein, da jeder Gesellschafter für die Schulden der GbR haftet. Dies kann zu einer hohen finanziellen Belastung führen und das private Vermögen der Gesellschafter gefährden.
  2. Beschränkte Finanzierungsmöglichkeiten: Eine GbR hat oft begrenzte Möglichkeiten, um an Fremdkapital zu gelangen. Banken sind oft vorsichtiger bei der Vergabe von Krediten an Personengesellschaften, insbesondere wenn diese noch jung sind.
  3. Eingeschränkte Übertragbarkeit: Eine GbR hat z.B. keine Börse, an der Anteile gehandelt werden können. Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen kann daher schwierig sein.
  4. Eingeschränkte Haftungsbegrenzung: Im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH oder AG) ist es bei einer GbR nicht möglich, die Haftung der Gesellschafter auf ihre Einlage zu begrenzen. Dies kann dazu führen, dass das private Vermögen der Gesellschafter in Gefahr ist.

Fazit:

Eine GbR kann eine attraktive Gesellschaftsform für kleine Unternehmen oder Selbstständige sein, die keine großen Finanzierungsmöglichkeiten benötigen. Die einfache Gründung und hohe Flexibilität sind dabei von Vorteil. Allerdings sollten sich Gesellschafter bewusst sein, dass sie eine unbeschränkte Haftung übernehmen und dass die Finanzierungsmöglichkeiten begrenzt sind. Daher sollten sie eine sorgfältige Abwägung der Vor- und Nachteile einer GbR vornehmen, bevor sie sich für diese Gesellschaftsform entscheiden.

Haben Sie Fragen zum Thema oder planen Sie mit einem Geschäftspartner die Gründung einer GbR? Sprechen Sie uns gern an.

Liebe Leser,

neben der laufenden Betreuung unserer Privat- und Firmenkunden fragen viele unserer Mandanten auch die Vermögensbildung immer mehr an. Dazu gehört in vielen Fällen auch der Kauf einer ersten Immobilie – unabhängig davon, ob  diese für die Eigennutzung gedacht ist oder vermietet werden soll.

Der Kauf einer Wohnung ist eine große finanzielle Entscheidung und kann für viele Menschen eine aufregende, aber auch überwältigende Erfahrung sein. Es gibt viele Faktoren zu berücksichtigen, bevor Sie eine Wohnung kaufen, damit Sie eine fundierte Entscheidung treffen können. In diesem Blogbeitrag werden einige wichtige Dinge besprochen, die Sie beachten sollten, wenn Sie Ihre erste Wohnung kaufen.

  1. Finanzen: Der erste Schritt beim Kauf einer Wohnung ist, sicherzustellen, dass Sie finanziell bereit sind. Das bedeutet, dass Sie einen genauen Überblick über Ihre Finanzen haben sollten, einschließlich Ihres Einkommens, Ihrer Ausgaben und Ihrer Schulden. Stellen Sie sicher, dass Sie genug Geld für die Anzahlung und die monatlichen Zahlungen haben, ohne dabei in finanzielle Schwierigkeiten zu geraten.
  2. Lage: Die Lage der Wohnung ist ein entscheidender Faktor beim Kauf. Überlegen Sie sich, welche Faktoren für Sie wichtig sind, wie beispielsweise die Nähe zu öffentlichen Verkehrsmitteln, Geschäften, Schulen oder Parks. Überprüfen Sie auch die Entwicklung in der Umgebung und ob der Wert der Immobilie in Zukunft steigen oder fallen könnte.
  3. Zustand der Wohnung: Es ist wichtig, den Zustand der Wohnung sorgfältig zu prüfen, bevor Sie sie kaufen. Überprüfen Sie die sanitären Anlagen, die Elektrik, das Dach und die Wände auf Schäden oder Verschleiß. Es kann hilfreich sein, einen Gutachter oder Fachmann hinzuzuziehen, um den Zustand der Wohnung genauer zu beurteilen.
  4. Gemeinschaftseigentum: Wenn Sie eine Wohnung kaufen, kaufen Sie nicht nur die Wohnung selbst, sondern auch einen Anteil am Gemeinschaftseigentum, wie beispielsweise die gemeinsame Waschküche oder den Aufzug. Überprüfen Sie die Höhe der monatlichen Wohngeldzahlungen und was damit abgedeckt wird. Stellen Sie sicher, dass die gemeinsamen Einrichtungen gut gepflegt und in gutem Zustand sind.
  5. Rechtliche Aspekte: Der Kauf einer Wohnung ist ein rechtlicher Prozess und es ist wichtig, dass Sie alle rechtlichen Aspekte verstehen. Überprüfen Sie den Kaufvertrag sorgfältig und stellen Sie sicher, dass alle Ihre Fragen beantwortet werden, bevor Sie den Vertrag unterzeichnen. Wenn Sie sich unsicher sind, ziehen Sie einen Anwalt hinzu, um Ihnen bei der Beurteilung des Vertrags zu helfen.
  6. Verwaltung: Wenn Sie eine Wohnung kaufen, werden Sie Teil einer Gemeinschaft von Eigentümern sein und es gibt bestimmte Regeln und Vorschriften, die Sie einhalten müssen. Überprüfen Sie die Regeln der Eigentümergemeinschaft und stellen Sie sicher, dass Sie mit ihnen einverstanden sind, bevor Sie den Kaufvertrag unterzeichnen.

Insgesamt ist der Kauf einer Wohnung eine große finanzielle Entscheidung und es ist wichtig, dass Sie alle Aspekte sorgfältig prüfen, bevor Sie sich entscheiden. Durch eine gründliche Überprüfung der Finanzen, Lage, Zustand der Wohnung, Gemeinschaftseigentum, rechtliche Aspekte und Verwaltung können Sie sicherstellen, dass Sie eine fundierte Entscheidung treffen können.

Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie Unterstützung? Sprechen Sie uns gerne an.

Liebe Leser,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 26. Februar 2021 zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von Computerhardware und Software Stellung genommen. Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer könne mit Blick auf den „raschen technischen Fortschritts“ im Bereich der Digitalisierung ein Jahr zugrunde gelegt werden. Das BMF ermöglicht somit eine Sofortabschreibung bestimmter „digitaler“ Wirtschaftsgüter.

Die Finanzverwaltung passt die Nutzungsdauer von Computerhardware und Software, die bei der Absetzung für Abnutzung (AfA) anzusetzen ist (§ 7 Abs. 1 EStG), „an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse“ an. Für die im BMF-Schreiben näher bezeichneten Wirtschaftsgüter (s. nachfolgend) wird künftig von der Finanzverwaltung eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt. Bisher betrug die Nutzungsdauer für Computer u. ä. laut AfA-Tabelle für allgemeine Anlagegüter drei Jahre und für betriebswirtschaftliche Softwaresysteme (ERP-Software) gem. BMF-Schreiben vom 18. November 2005 fünf Jahre. Für Computerhardware und Software wird somit eine Sofortabschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung ermöglicht.

Der Begriff „Computerhardware“ umfasst:

  1. Computer
  2. Desktop-Computer
  3. Notebook-Computer (inkl. Tablets, Slate-Computer, mobile Thin-Clients)
  4. Desktop-Thin-Clients
  5. Workstations
  6. Mobile Workstations
  7. Small-Scale-Server
  8. Dockingstations
  9. Externe Netzteile und
  10. Peripherie-Geräte.

Die Wirtschaftsgüter werden im BMF-Schreiben im Einzelnen definiert. Dabei bedient sich das BMF der Begriffsbestimmungen der EU-Verordnung Nr. 617/2013 vom 26. Juni 2013 zur „Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern“. Nach dem BMF-Schreiben werden die in den Ziffern 1 bis 7 genannten Hardwareprodukte nur unter der Voraussetzung erfasst, dass gemäß Anhang II der zuvor genannten EU-Verordnung eine Kennzeichnungspflicht des Herstellers besteht, wonach die Produktart in den technischen Unterlagen anzugeben ist („Ökodesign-Anforderungen“ für Computer). Die Aufzählung für Computerhardware nach den Ziffern 1 bis 7 ist insoweit abschließend.

„Peripheriegeräte“ sind untergliedert in Eingabegeräte (z. B. Tastatur, Maus, Scanner, Digitalkamera, Mikrofon, Headset), externe Speicher (z. B. Festplatte; DVD- /CD-Laufwerk, USB-Stick) und Ausgabegeräte (z. B. Lautsprecher, Monitor, Display, Drucker). Die Identifizierung von Peripheriegeräten sei in enger Anlehnung an die aufgeführten Geräte vorzunehmen. Die Aufzählung sei jedoch nicht abschließend. Der Begriff „Software“ erfasst die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Dazu gehören neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.

Die Regelungen gelten erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. Das BMF-Schreiben sieht des Weiteren keine Begrenzung bei der Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vor. Die Sofortabschreibung kann damit unabhängig von der Höhe der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.

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Quellenangaben: Bundesministerium für Finanzen, Finanzverwaltung, eigene Recherchen

 

Liebe Leser,

eine überraschende Maßnahme des Konjunkturpaketes  ist eine befristete Senkung der Umsatzsteuer um den Binnenkonsum zu stärken. Vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 soll der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent und für den ermäßigten Satz von sieben Prozent auf fünf Prozent gesenkt werden. Dies ist jedoch für viele Unternehmen mit einem sehr hohen Umstellungsaufwand und auch einer Vielzahl von auf den ersten Blick noch gar nicht erkannten Fragen verbunden. Der Steuerberaterverband Hamburg hat hierzu eine Übersicht mit den wichtigsten Hinweisen erstellt, die Sie unter dem folgenden Link finden:

https://www.steuerberaterverband-hamburg.de/images/stories/__StBVerband_Bilder__/Memo_Steuersatzänderungen.pdf

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Quelle: Steuerberaterverband Hamburg, eigene Recherchen

Liebe Leser,

etwa 21 Stunden haben die Spitzen von CDU, CSU und SPD in den letzten Tagen beraten, um aus einem Bündel von über 80 Punkten ein Konjunkturpaket zu schnüren. Seit gestern am späten Abend steht die Einigung und sie bringt einige Überraschungen mit sich. Wir haben uns heute morgen bereits mit dem Paket beschäftigt und das Wichtigste für Sie zusammen gestellt:

Umsatzsteuer:
Auf Wunsch von CDU/ CSU wird für sechs Monate ab dem 01. Juli 2020 die Umsatzsteuer auf 16 Prozent und der ermäßigte Satz auf fünf Prozent gesenkt werden. Ziel ist es, die Verbrauchen um etwa 20 Milliarden Euro zu entlasten.

Sozialabgaben:
Die Kosten für die Sozialabgaben (Krankenkasse, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Insolvenzgeldumlage, etc.) sollen bis Ende 2021 bei max. 40 Prozent stabil bleiben. Der entsprechende Fehlbetrag soll aus Bundesmitteln ausgeglichen werden.

Kurzarbeitergeld:
Die SPD wollte den Bezug von Kurzarbeitergeld von einem auf zwei Jahre erhöhen, konnte sich damit aber nicht durchsetzen. Es bleibt bei der maximalen Bezugsdauer von zwölf Monaten.

Azubi-Prämie:
Für kleine und mittlere Unternehmen soll es eine Prämie von 2.000 Euro geben, wenn sie die Zahl ihrer Auszubildenden trotz Virus-Krise nicht verringern. Ob dies auch für neu geschaffene Ausbildungsplätze gilt, konnten wir heute morgen noch nicht in Erfahrung bringen, sind aber an dem Thema dran.

Überbrückungshilfen:
Die Bundesregierung will für kleine und mittelständische Unternehmen Überbrückungshilfen im Volumen von bis zu 25 Milliarden Euro aufgelegen. Sie gelten branchenübergreifend, mit Besonderheiten für besonders Fokus auf die betroffene Wirtschaftszweige wie etwa Hotel- und Gaststättengewerbe oder auch Reisebüros und Messebetriebe. Festgemacht werden soll das individuelle Paket an der Höhe des Umsatzeinbruchs. Ob sich es hierbei um Zuschüsse oder Darlehen handelt, werden wir abwarten müssen.

Kinderbonus:
Die SPD hat einen einmaligen Kinderbonus von 300,00 Euro durch gesetzt, der mit dem Kinderfreibetrag bei der Steuererklärung verrechnet wird. Für Alleinerziehende gibt es für 2020 und 2021 eine zusätzliche Steuerentlastung.

Autos:
Bei der bestehenden Kaufprämie für Elektroautos verdoppelt der Bund seinen bisherigen Anteil auf 6.000 Euro und nennt dies nun „Innovationsprämie“ statt „Umweltprämie“. Die Kfz-Steuer soll stärker an den Kohlendioxid-Emissionen ausgerichtet werden. Die konkrete Ausgestaltung erfolgt in den nächsten Wochen.

Strom:
Eine Entlastung soll es auch bei den Stromkosten geben: Die Umlage zur Förderung der Erneuerbaren Energie soll durch Bundeszuschüsse im Jahr 2021 auf 6,5 Cent/Kilowattstunde gesenkt werden und im Jahr darauf auf sechs Cent sinken.

Wir hoffen, dass wir Ihnen damit einen kurzen Überblick über die aktuelle Entwicklung geben konnten. Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie Unterstützung? Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle: Bundesregierung, eigene Recherchen

Liebe Leser,

Studierende an Hamburger Hochschulen, die sich aufgrund der Corona-Pandemie nachweislich in einer finanziellen Notlage befinden, sollen ein zinsloses Darlehen in Höhe von 400 Euro monatlich erhalten können. Antragsberechtigt sind deutsche und internationale Studierende von staatlichen und privaten Hochschulen. Der Hilfsfonds wird vom Studierendenwerk Hamburg verwaltet. Nähere Informationen und Anträge können in der nächsten Woche auf der Homepage des Studierendenwerks abgerufen werden unter www.studierendenwerk-hamburg.de. Der Hilfsfonds stellt ein zusätzliches Instrument dar, wenn die allgemeinen finanziellen Unterstützungsmaßnahmen in der Corona-Krise, wie z. B. die Stundung von Mietzahlungen, nicht für den Lebensunterhalt ausreichen. Ziel ist es, Studierende, die zum Beispiel ihre Nebenjobs verloren haben, zu unterstützen. Zusätzlich zum Notfonds besteht die Möglichkeit, die Zahlung der Semesterbeiträge für das Sommersemester 2020 bis 15. Juli aufzuschieben. Die staatlichen Hochschulen verzichten in Absprache mit der Wissenschaftsbehörde auf die sonst fälligen Mahnungen.

Quelle und weitere Informationen finden Sie hier: https://www.hamburg.de/coronavirus/pressemeldungen/13777082/coronavirus-hilfsfonds-studierende/

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Liebe Leser,

Home Office, Schulschließungen und Kontaktsperren – viele Hamburger benötigen ihr HVV-Abo derzeit nicht. Der HVV bietet jetzt auf seiner Webseite an, das Abo pausieren zu lassen. Während der Pause ist das Abo inaktiv, es fallen also keine Kosten an.

Ihre Vorteile:

  • Ab sofort fallen keine Kosten* mehr für Ihr Abo an.
  • Sie behalten Ihre HVV-Card. Das darauf gespeicherte Abo ist während der Pause inaktiv.
  • Haben Sie Ihr Abo vor weniger als 12 Monaten abgeschlossen, entfällt für Sie die Nachzahlung der Preisdifferenz zur Monatskarte.
  • Zum 01.07.2020 aktivieren wir Ihren Abo-Vertrag wieder – ganz ohne Formalitäten für Sie.
  • Natürlich können Sie Ihr Abo auch vorher wieder aktivieren. Hierfür kontaktieren Sie einfach telefonisch oder per E-Mail Ihren Kundenvertragspartner.

Sie möchten mit Ihrem Abo in die Pause gehen?
Schicken Sie einfach eine E-Mail mit Name, Kundennummer und gewünschtem Starttermin für die Pausierung an ihren Kundenvertragspartner Hamburger Hochbahn AG oder DB Vertrieb GmbH. Wer Ihr Kundenvertragspartner ist und wie sie diesen alternativ kontaktieren können, finden Sie auf unserer Seite Abo Bestellung und Service oder in Ihren Vertragsunterlagen.

Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie Unterstützung? Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle: hvv.de, Mopo, eigene Recherchen

Liebe Kunden,
liebe Geschäftspartner,
liebe Leser,

das Deutschlandstipendium fördert seit dem Sommersemester 2011 Studierende sowie Studienanfängerinnen und Studienanfänger, deren Werdegang herausragende Leistungen in Studium und Beruf erwarten lässt. Sie erhalten 300 Euro monatlich – die Hälfte vom Bund und die andere Hälfte von privaten Stiftern. Dieses Bündnis aus zivilgesellschaftlichem Engagement und staatlicher Förderung ist das Besondere am Deutschlandstipendium. Der Leistungsbegriff, der dem Stipendium zugrunde liegt, ist bewusst weit gefasst: Gute Noten und Studienleistungen gehören ebenso dazu wie die Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen oder das erfolgreiche Meistern von Hindernissen im eigenen Lebens- und Bildungsweg. Die Stipendiatinnen und Stipendiaten erhalten das einkommensunabhängige Fördergeld von monatlich 300 Euro (zusätzlich zu BAföG-Leistungen) für mindestens zwei Semester und höchstens bis zum Ende der Regelstudienzeit. So können sie sich erfolgreich auf ihre Hochschulausbildung konzentrieren.

Wir haben uns entschieden, unseren Teil dazu beizutragen. Deshalb übernimmt die Censea Consulting GmbH in Zusammenarbeit mit der Uni Hamburg im kommenden Jahr die Förderung eines Deutschlandstipendiums. Wenn Sie sich für das Deutschlandstipendium interessieren, können Sie sich ab heute bis zum 17.11.2019 bewerben. Studierende der Uni Hamburg, die sich bewerben möchten, müssen sich dazu beim Beratungsportal „Pfiffikus“ registrieren.

Voraussetzungen:

  • Gefördert werden kann, wer für den Bewilligungszeitraum in einem Studiengang an der Universität Hamburg immatrikuliert ist. Hierbei ist die Nationalität und das Alter des Studierenden nicht von Bedeutung.
  • Auch können sich Teilzeit-Studierende bewerben.
  • Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die oder der Studierende bereits eine begabungs- und leistungsabhängige materielle Förderung, z.B. ein Stipendium eines Begabtenförderwerks, erhält. (Dies gilt nicht, wenn die Summe dieser Förderung je Semester, für das die Förderung bewilligt wurde, einen Monatsdurchschnitt von 30 Euro unterschreitet)
  • BAföG wird nicht auf das Deutschlandstipendium angerechnet.
  • Doktoranden sind von der Förderung ausgeschlossen (Informationen zu Promotionsstipendien an der Universität Hamburg erhalten Sie hier).

Wir freuen uns, dass wir unseren Teil dazu beitragen können und sind gepannt, welche/r Student/in Unterstützung von uns erhält. Alle weiteren Informationen zum Deuschlandstipendium finden Sie auf den Seiten der Uni Hamburg.

Haben Sie Fragen zum Thema? Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle: Universität Hamburg, deutschlandstipendium.de, Censea Consulting GmbH

Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) sieht keinen formellen Mangel darin, eine Rechnung in einem Folgejahr unter Beibehaltung des ursprünglichen Ausstellungsdatums neu auszustellen und zu berichtigen. Weiterhin ist es nicht erforderlich auf der neuen Rechnung zu vermerken, dass es sich um eine berichtigte Rechnung handelt (Urteil vom 8.6.2018,  1 K 3724/15 U).

In einem Streitfall versagte das Finanzamt dem Kläger aus diversen Gründen den Vorsteuerabzug. Erst im Verfahren vor dem FG legte der Kläger inhaltlich nicht zu beanstandende berichtigte Rechnungen vor. Darin ergänzte er die Steuernummer und die Anschrift des leistenden Unternehmers. Sie waren jedoch unter dem ursprünglichen Rechnungsdatum ausgestellt. Das FG erkannte diese berichtigten Rechnungen an und gewährte den Vorsteuerabzug.

Das FG führt hierzu aus, dass das Ausstellungsdatum das Rechnungsdatum ist, also der Tag, an dem der leistende Unternehmer das Rechnungsdokument herstellt. Dagegen genüge ein willkürliches oder fehlerhaftes Datum, welches nicht im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Rechnungserstellung steht, nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung. Im vorliegenden Fall handelte es sich aber nicht um ein falsches oder willkürliches Datum, sondern um das Datum der unvollständigen Erstrechnung.

Durch das Beibehalten des ursprünglichen Ausstellungsdatums wird nur der Bezug zur den ursprünglichen Rechnung hergestellt und ermöglicht grundsätzlich durch den direkten Vergleich der beiden Versionen eine Prüfung der Angaben.

Ein eindeutiger Verweis auf die ursprüngliche Rechnung im Sinne des § 31 Abs. 5 Satz 2 UStDV wäre aus Sicht des FG nur dann erforderlich, wenn ausschließlich die fehlenden Angaben vom Kläger übermittelt worden wären. Des Weiteren verweist das FG auf das Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität. Dieses verlangt, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Das gilt auch, wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Voraussetzungen nicht genügt hat. Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf können Sie auf den Seiten der Justizverwaltung NRW einsehen.

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Quelle: KfW Starthothek, Finanzgericht Düsseldorf, Justizverwaltung NRW, eigene Recherchen

 

Ab dem 01.01.2018 steigt die GWG-Grenze von 410 Euro auf 800 Euro. Wirtschaftsgüter bis 250 Euro können sofort abgeschrieben werden. Bei Wirtschaftsgütern, deren Anschaffungskosten oder Herstellungskosten zwischen 251 Euro und 800 Euro liegen, können Unternehmer und Unternehmen zwischen Sofortabschreibung und Sammelposten wählen.

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten oder Herstellungskosten zwischen 801 Euro und 1.000 Euro werden über die Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle abgeschrieben oder in den Sammelposten eingelegt. Achtung: Unternehmer sollten bei Ihrer Entscheidung aber bedenken, dass sie – sobald sie sich hier für den Sammelposten entscheiden – auch die Wirtschaftsgüter zwischen 251 Euro und 800 Euro in diesem Sammelposten einlegen und alles zusammen über fünf Jahre abschreiben müssen!

Das bleibt gleich:
An den Voraussetzungen für ein geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) ändert sich nichts: Es muss sich auch weiterhin um ein bewegliches, abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handeln, das selbstständig nutzbar ist. Auch die Wahlmöglichkeit, Wirtschaftsgüter in einem Sammelposten zusammenzufassen und über fünf Jahre abzuschreiben, bleibt bestehen. Die Obergrenze bleibt bei 1.000 Euro. Es gilt auch weiter, dass die Entscheidung für einen Sammelposten einheitlich für alle im Wirtschaftsjahr angeschafften GWG getroffen werden muss.

Spezialfall Software?
Die steuerliche Behandlung von sogenannten Trivialprogrammen hinsichtlich ihrer Abschreibung war lange umstritten – bis man sich schließlich auf eine Vereinfachungsregel geeinigt hat und auch für Trivialprogramme die GWG-Regeln galten. Trivialprogramme sind Computerprogramme, die eher günstig sind und von jedermann frei am Markt erworben werden können – oder umgekehrt: Diese Programme werden nicht extra für den Käufer entwickelt und hergestellt. Die Bundesregierung hat angekündigt, dass bei der nächsten Überarbeitung der Einkommensteuer-Richtlinien geregelt werden soll, dass künftig die Grenze von 800 Euro auch auf Computersoftware anwendbar sein soll.

Die Stellungnahme der Bundesregierung dazu können Sie in der BT-Drucksache 18/12750 vom 16.6.2017 auf Seite 21 nachlesen.

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Quelle: KfW Starthothek, Bundesregierung, eigene Recherchen