Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat einen Entwurf für die neuen Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) vorgelegt.

Ziel des GoBD ist es, ein computergestütztes Buchungsverfahren flächendeckend einzuführen und dabei alle Unternehmen gleichzu behandeln. So sollen die neuen Regelungen sowohl für Großkonzerne, aber auch für GmbH´s, UG´s, GbR´s und alle Einzelunternehmen gelten.

So werden zum Beispiel für Bareinnahmen, die sofortbezahlt werden, detaillierte Aufzeichnungenzu den Inhalten des Geschäftes sowie den Namen des Geschäftspartners gefordert. Das neue Verfahren, welches Unternehmen anwenden müssen, muss nachvollziehbare Geschäftsvorfälle beinhalten. Darüber hinausmuss gegenüber dem Finanzamt ein verantwortlicher Ansprechpartner benannt werden.

Ganz wichtig: Jeder Geschäftsvorfall ist urschriftlich bzw. als Kopie der Urschrift zu belegen.

Hierzu drei Beispiele:

  1. Bei Ihnen bestellt ein Kunde eine Ware. Diese Bestellung erhält eine Vorgangs-ID und wird gespeichert. Darüberhinaus gehört in die Buchhaltung neben der Bestellung, die Auftragsbestätigung, der Lieferschein und die Rechnung. Bitte unbedingt auch die Dokumenten-ID speichern.
  2. Sie buchen einen Mietwagen über das Internet. Sowohl die Mail, als auch alle Mitteilungen bis zur Rechnung/Rückgabe müssen in die Buchhaltung.
  3. Sie erhalten telefonisch einen Auftrag. Dafür muss zukünftig ein Eigenbeleg (z.B. Telefonnotiz) erstellt werden. Dieser muss zusammen mit dem gesamten Schriftverkehr (z.B. Verträge, Emails, ect.) unter einer Dokumenten-ID abgespeichert werden und gehört ebenfalls mit in die Buchhaltung.

Die vielleicht schwerste Aufgabe ist es, dass alle Belege in Zukunft zeitnah elektronisch erfasst werden sollen. Das Bundesfinanzministerium geht dabei nach ersten Aussagen von einer Fristvon zehn Tagen nach Belegerstellung aus. Im Klartext: Ein Geschäftsvorfall, der am 03. eines Monats anfällt, muss spätestens am 13. eines Monats gebucht sein. Zusätzlich muss jeder Buchungsstapel mit einer Unterschrift vor dem Festschreiben frei gegeben werden.

Unklar ist, wie Betriebsprüfer damit umgehen, wenn die Fristüberschritten wird. Nach aktueller Schätzung sind Ordnungswidrigkeiten genauso möglich, wie auch der Straftatbestand einer Steuerhinterziehung.

Darüber hinaus beginnt die zehnjährige Aufbewahrungsfrist der Buchhaltungsunterlagen zukünftig erst, nachdem ein Wirtschaftsgut abgeschrieben ist. Hierzu ein Beispiel: Sie kaufen sich einen neuen PKW, der über sechs Jahre abgeschrieben wird. Die Buchhaltung ist damit zukünftig 16 Jahre aufzubewahren.

Den kompletten Entwurf des neuen Gesetzes finden Sie hier.

Unser Tipp: Fangen Sie bereitsheute an, sich Gedanken über die Archivierung Ihrer Geschäftsvorgänge zu machen. Auf Wunsch stehen wir dazu im Rahmen einer kostenfreien Beratungsstunde gerne zur Verfügung – bitte sprechen Sie uns einfach an. Über die aktuellen Entwicklungen zum GoBD werden wir Sie ebenfalls hier auf dem Laufenden halten.

Ursprünglich war die Sepa-Einführung bereits zum 01.02.2014 geplant, doch die EU-Kommission will wenige Tage vor der Umstellung auf das europaweit einheitliche Überweisungs- und Lastschriftverfahren Sepa die Reißleine ziehen und die Frist für den Übergang um weitere sechs Monate verlängern.

Als Grund nannte der zuständige EU-Kommissar Michel Barnier, dass die Umstellung noch nicht weit genug fortgeschritten sei, um einen „reibungslosen Übergang“ zu garantieren. Dabei müssen die einzelnen EU-Staaten und das Europaparlament dem Vorschlag noch zustimmen. Ob dies tatsächlich gelingt, ist derzeit ungewiß.

Während der Einzelhandelsverband HDE für eine Verschiebung ist, ist die Europäische Zentralbank (EZB) dagegen. Auch die Bankenbranche zeigte sich überrascht, denn nach Ansicht des Dachverbandes der Deutschen Kreditwirtschaft sei die Fristverlängerung nicht notwendig.

Wir halten Sie in Sachen Sepa-Einführung auf dem Laufenden.

Haben Sie Fragen zum Thema? Sprechen Sie uns gern an.

Der Basiszinssatz ist zum 1. Juli auf minus 0,38 Prozent gesenkt worden. Damit beträgt der Verzugszins, wenn Ihr Vertragspartner ein Verbraucher ist, 4,62 Prozent. Ist Ihr Vertragspartner ein Freiberufler oder ein Unternehmen gilt 7,62 Prozent.

Zur Erinnerung: Der Basiszinssatz ist ein wechselnder Zinssatz, der um eine feste Spanne erhöht den Verzugszinssatz ergibt. Gemäß § 247 Abs. 2 BGB ist die Deutsche Bundesbank verpflichtet, den aktuellen Stand des Basiszinssatzes im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Der jeweils relevante Stand des Basiszinssatzes finden Sie auf den Seiten der Deutschen Bundsbank.

Gerne informieren wir Sie in einem kostenfreien Erstgespräch, welche Möglichkeiten sie haben, um ausstehende Forderungen beizutreiben. Sprechen Sie uns einfach an.

In der Sitzung vom 19.09.2012 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Gesetzes zur Erleichterung für Kleinstkapitalgesellschaften (MicroBilG) auf den Weg gebracht, womit Kleinstunternehmer schon bald von einer erleichterten Bilanzierung profitieren – wenn alles klappt sogar schon für Jahresabschlüsse mit Stichtag 31.12.2012.

Dabei sind folgende Entlastungen vorgesehen:

  • Verzicht auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz vollständig, wenn sie bestimmte Angaben (unter anderem zu Haftungsverhältnissen) unter der Bilanz ausweisen.
  • Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss (z.B. vereinfachte Gliederungsschemata) sollen eingeführt werden.
  • Kleinstkapitalgesellschaften können wählen, ob sie die Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Zur Sicherung eines einheitlichen Verfahrens erfolgt die elektronische Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers auch für die Hinterlegung. Im Fall der Hinterlegung können Dritte – wie in der Richtlinie vorgegeben – auf Antrag (kostenpflichtig) eine Kopie der Bilanz erhalten.

Als Kleinstunternehmer gilt, wer an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zwei der folgenden drei Merkmal nicht überschreitet: Jahresumsatz bis 700.000 Euro, Bilanzsumme bis 350.000 Euro und durchschnittlich nicht mehr als 10 Angestellte.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Nach einem Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium von Anfang August wurden jetzt höhere Beiträge ab dem 01.01.2013 für die Künstlersozialkasse beschlossen.

Betroffen sind dabei alle Unternehmen, die künstlerische und publizistische Dienstleistungen von selbstständigen Künstlern und Publizisten in Anspruch nehmen. Der Beitrag wird dann um 0,20 Prozent auf insgesamt 4,30 Prozent steigen.

Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte (§ 25 KSVG). Entgelt im Sinne des KSVG ist alles, was der Unternehmer aufwendet, um das künstlerische / publizistische Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen. Ob es sich bei den Aufwendungen um Gagen, Honorare, Tantiemen, Lizenzen, Ankaufpreise, Zahlungen aus Kommissionsgeschäften, Sachleistungen, Ausfallhonorare, freiwillige Leistungen zu Lebensversicherungen oder zu Pensionskassen oder andere Formen der Bezahlung handelt, ist unerheblich.

Zusätzlich hat der Träger der Deutschen Rentenversicherung bereits angekündigt, im Rahmen von Betriebsprüfungen bei Unternehmen verstärkt auf die Künstlersozialabgabe zu achten und bei Nichtzahlung Bußgelder in Höhe bis zu 50.000,00 Euro zu verhängen.

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