Wir haben eine interessante Geschäftsidee gefunden, die wir gerne einmal vorstellen wollen: Partyfux.de

“Die erste Grillparty kommt bestimmt – und kostet keinen Cent, wenn sich über die Party Sponsoring Plattform partyfux (http://www.partyfux.de) ein edler Spender findet. Nutzer stellen einfach ihre geplante Party ein und verschicken über die verschiedenen Social Media-Kanäle fleißig Einladungen an Freunde. Dabei legt jeder selbst fest, ob die Veranstaltung für alle sichtbar ist oder nur für eingeladene Freunde und Sponsoren. Regionale oder bundesweite Sponsoren entscheiden, welches Event für sie passt, und sponsern entweder direkt die benötigten Produkte oder übernehmen die Kosten. „Sponsoren erhalten so kostengünstige Werbung direkt am Kunden sowie eine positive Mund zu Mund Werbung”

Wer eine Geburtstagsfeier, ein Familienfest, die Abifete bzw. Unifeier oder einen sonstigen Anlass für eine Sause plant, musste sich bisher nicht nur mit der Planung der Festivität befassen, sondern auch noch die notwendigen Besorgungen erledigen. Wieso nicht einmal ganz anders vorgehen und sich die eigene private Party sponsern lassen – so das Konzept der Macher von partyfux.de.

Unternehmen sowie Einzelhändler haben jetzt die Möglichkeit sich auf partyfux.de für die Ausrichtung der Party zu bewerben, indem sie die ausgeschriebenen Produkte sponsern. Mehr Informationen dazu finden Sie unter http://www.partyfux.de

Wenn Sie eine interessante Geschäftsidee haben, die wir einmal vorstellen sollen, sprechen Sie uns einfach an.

Quelle: Partyfux.de

Gerade bei der Neu- oder einer Wiedereröffnung eines Geschäftes bieten Unternehmer die  Ware oftmals zu vergünstigten Preisen an – doch gerade hier liegen die Gefahren, denn wer zum Beispiel bei seinen Werbemaßnahmen „Auf alles 10.00 % Rabatt“ ankündigt, muss dieses Versprechen auch halten um ein wettbewerbswidriges Verhalten auszuschließen.

Dies geht aus einem aktuellem Urteil des Landgerichts München I (Az.: 33 O 13190/12) hervor. Im konkreten Fall warb ein Gartencenter in seinen Werbeprospekten mit dem prominent platzierten Slogan „10 Prozent auf alles“ und versetzte dieses mit einem Sternchen. Unten auf dem Prospekt war dann jedoch „Werbeware, Gutscheine und bereits reduzierte Ware“ von der Aktion ausgeschlossen.

Ein Verbraucherschutzverein hielt die Aussage für wettbewerbswidrig und klagte, denn nach Auffassung der Verbraucherschützer werden nicht auf alles der Rabatt gewährt und die Begriffe „Werbeware“ und „reduzierte Ware“ seien zu unbestimmt und damit sei für den Verbraucher nicht zu erkennen, um welche Ware es sich dabei handelt.

Die Richter im Landgericht München I stimmten der Auffassung, dass die Werbeaussage „10 Prozent auf alles“ falsch sei, zu. Eine blickfangmäßig herausgestellte Anpreisung dürfe für sich genommen keine unwahren Angaben enthalten, was aber im betreffenden Werbeprospekt der Fall gewesen sei, da der Sternchenhinweis Waren ausgeschlossen hat. Ein solcher Hinweis dürfe aber den Werbeaussagen nicht widersprechen, sondern vielmehr nur Erläuterungen oder Ergänzungen des Blickfangs liefern.

Entgegen der Auffassung der Verbraucherschützer sei nach Meinung der Richter jedoch klar, dass es für Verbraucherklar ist, dass „reduzierte Ware“ von Rabattaktionen ausgeschlossen ist. Dazu muss laut Gesetz auch nicht für jedes Produkt der jeweilige Preisnachlass dargestellt werden. Der Kunde wisse nämlich auch so, dass er entweder Ware mit einem 10-prozentigen Rabatt oder reduzierte Ware erhält, so die Meinung der Richter.

Haben Sie Fragen zum Thema? Sprechen Sie uns gern an.

Quelle: Landgericht München I

Liebe Leser,

es ist kostenlos, nicht umsonst!

Okay, es kostet doch was: ein paar Kalorien. Wenn wir unsere Gesichtsmuskulatur bewegen, dann geht das nicht ganz ohne Energieverlust ab. Aber was sind schon ein paar Kalorien, von denen – seien wir ehrlich – gut und gerne auf welche verzichten können, wenn wir etwas dafür zurückbekommen, das uns das Leben leichter machen kann?

Wenn Sie lächeln, sind Sie freundlich, nicht nur zu Ihrem Gegenüber, auch zu sich selbst. Sie werden bemerken, dass die Dinge leichter werden, wenn man lächelt. Ein Ja-Sagen immer, aber auch das Nein-Sagen wird auf einmal einfacher werden. Wohl gemerkt: ich spreche nicht vom Lächeln im ironischen, unechten Sinn, also lächerlichem oder gar sarkastischen Grinsen, ich rede vom Lächeln aus einer ehrlich gefühlten, menschenfreundlichen Haltung heraus. Wozu sollten auch Sie jemanden herzlos anlächeln? Er wird es sofort bemerken und sich denken: darauf kann ich verzichten.

Also versuchen Sie es ernsthaft: lächeln Sie aus vollem Herzen, aus ganzer Überzeugung, und nicht, weil Sie diese Technik mal auf ihre Wirkungsweise prüfen wollen. Sie wird sich erst beweisen, wenn Sie mit Leib und Seele dabei sind. Ein echtes Lächeln verführt Ihr Gegenüber fast automatisch zum Zurücklächeln. Und schon entspannt sich die ganze Chose zwischen Ihnen und Ihrem Gesprächspartner. Ebenso wird sich auch Ihre Stirn automatisch entspannen, oder haben Sie schon einmal mit zusammengezogenen Augenbrauen gelächelt? Versuchen Sie es einmal, und Sie werden bemerken, das geht gar nicht. (Oder, wenn Sie das vor dem Spiegel tun: es sieht absurd aus.)

Lächeln entspannt, Ihre eigenen Gesichtsmuskeln und auch das Gespräch. Ein weiterer Vorteil: Lächeln Sie, und Ihr Gehirn wird von Ihren Nervenenden in der Gesichtsmuskulatur die Rückmeldung bekommen, dass es Ihnen gut geht. Daraufhin werden positive Neurotransmitter produziert und in die Gehirnchemie geschleust, so dass es Ihnen wirklich besser gehen wird. Auch Ihre Gedanken werden sich entspannen.

Eine Bekannte berichtete mir von Ihrem Lächel-Training, das sie vor Monaten begonnen hatte. Sie stimmt sich regelmäßig positiv auf Ihren Arbeitstag ein und lächelt sich morgens in Stimmung. Sie sagte: es funktioniert und – lächelte!
Wäre das nicht einen Versuch wert?

In diesem Sinne wünsche ich Ihnen heute einen Tag voller guter Gedanken und Gespräche und send Ihnen ein strahlendes Lächeln…
Ihre Susanne Eder

(c) Susanne Eder, 10. Oktober 2012

Am 16. und 17. November 2012 wird auf der START Gründer- und Franchisemesse 2012 in Dortmund den in der USA geborene neue Trend „Green Franchising“ erstmals der breiten Öffentlichkeit vorgestellt. Dennoch haben die meisten wahrscheinlich noch nie davon gehört – wir möchten heute die wichtigsten Fragen dazu beantworten.

Der Begriff Franchising oder Konzessionsverkauf stammt laut Wikipedia aus der Distributionspolitik und bezeichnet eine Mischung aus indirektem Verkauf und direktem Verkauf und dabei stellt ein Franchisegeber einem Franchisenehmer die (regionale) Nutzung eines Geschäftskonzeptes gegen Entgelt zur Verfügung. Wenn Sie jetzt noch den Begriff „Green“ ergänzen, kommt hierbei das Thema Nachhaltigkeit hinzu.

Dabei gehört die Nachhaltigkeit in den Markenkern und kann somit als USP direkt aufgenommen werden. Zusätzlich wird im Rahmen der Marktforschung beobachtet, ob und wie Nachhaltigkeit von Endkunden wahrgenommen und/ oder abgelehnt wird.

Welche Bedeutung ein solcher Trend hat, zeigt schon der Entschluss vom Deutschen Franchise-Verband e.V., im kommenden Jahr erstmals einen Greenfranchise Awards auszuloben um alle Unternehmen zu belohnen, die großen Wert auf ein ökonomisch, ökologisch und sozial nachhaltiges Verhalten legen.

Haben Sie weitere Fragen zum Thema oder möchten Sie Ihr Unternehmen in diese Richtung weiter entwickeln? Sprechen Sie uns gern an.

Mit der Einzelbetrieblichen Investitionsförderung sollen Standortnachteile von gewerblichen Betrieben in strukturschwachen Regionen abgemildert werden und eine Stärkung der Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit der Wirtschaft ermöglicht werden.

Die Förderung richtet sich grundsätzlich alle kleinen und mittleren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Betriebe des Fremdenverkehrsgewerbes, gefördert wird dabei unter anderem:

  • Errichtung einer Betriebsstätte,
  • Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte,
  • Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte,
  • Grundlegende Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte,
  • Übernahme einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte, unter Marktbedingungen durch einen unabhängigen Investor

in Form eines nicht rückzahlbarer Zuschusses. Über die Höhe entscheidet eine Bewertung und Priorisierung der Anträge, dazu zählen unteren anderem die Zahl der geschaffenen Dauerarbeitsplätze.

Haben Sie Fragen zum Thema? Sprechen Sie uns gern an.

Ab dem 01.01. 2013 sollen geringfügig Beschäftigte (sog. Mini-Jobber) und Beschäftigte in der Gleitzone (sog. Midi-Jobber) mehr verdienen können und dafür plant die Regierung, die steuer- und sozialabgabefreie Verdienstgrenze um jeweils 50,00 Euro anzuheben. Zusätzlich soll auch die soziale Absicherung soll verbessert werden.

Bislang können geringfügig Beschäftigte monatlich bis zu 400,00 Euro netto steuer- und sozialabgabefrei verdienen, die Grenze bei Midi-Jobbern liegt bei bis zu 800,00 Euro. Zudem ist geplant, eine Versicherungspflicht für die gesetzliche Rentenversicherung einzuführen, wo die bisher freiwillige Möglichkeit, den Rentenbeitrag des Arbeitgebers auf den vollen Rentenbeitragssatz aufzustocken, ab 2013 Regelfall werden soll. Wer die Aufstockung nicht wünscht, muss ihr dann ausdrücklich widersprechen.

Ob die geplante Änderung tatsächlich umgesetzt wird, entscheidet sich im Laufe des Oktobers – wir werden Sie hier auf dem Laufenden halten.

Haben Sie Fragen zum Thema? Sprechen Sie uns gern an.

In der Sitzung vom 19.09.2012 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Gesetzes zur Erleichterung für Kleinstkapitalgesellschaften (MicroBilG) auf den Weg gebracht, womit Kleinstunternehmer schon bald von einer erleichterten Bilanzierung profitieren – wenn alles klappt sogar schon für Jahresabschlüsse mit Stichtag 31.12.2012.

Dabei sind folgende Entlastungen vorgesehen:

  • Verzicht auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz vollständig, wenn sie bestimmte Angaben (unter anderem zu Haftungsverhältnissen) unter der Bilanz ausweisen.
  • Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss (z.B. vereinfachte Gliederungsschemata) sollen eingeführt werden.
  • Kleinstkapitalgesellschaften können wählen, ob sie die Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Zur Sicherung eines einheitlichen Verfahrens erfolgt die elektronische Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers auch für die Hinterlegung. Im Fall der Hinterlegung können Dritte – wie in der Richtlinie vorgegeben – auf Antrag (kostenpflichtig) eine Kopie der Bilanz erhalten.

Als Kleinstunternehmer gilt, wer an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zwei der folgenden drei Merkmal nicht überschreitet: Jahresumsatz bis 700.000 Euro, Bilanzsumme bis 350.000 Euro und durchschnittlich nicht mehr als 10 Angestellte.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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