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Existenzgründer und Unternehmer können sich nach der aktuellen Regelung von der Umsatzsteuer befreien lassen, wenn sie im Gründungsjahr voraussichtlich weniger als 17.500,00 Euro Umsatz (brutto) erzielen. In diesem Fall muss dann auf der Rechnung nur der Vermerk nach § 19 Umsatzsteuergesetz erfolgen. Nach einem jetzt veröffentlichten Urteil (Az.: V R 12/11) des Bundesfinanzhofs (BFH) geht hervor, dass bei der Berechnung dieser Umsatzgrenze die sogenannten geldwerten Vorteile für die private Nutzung betrieblicher Gegenstände (z.B. Pkw oder Telefon) nicht zu berücksichtigen sind.

Im konkreten Fall berücksichtigte das Finanzamt bei seiner Umsatzberechnung den geldwerten Vorteil, den der Unternehmer durch die Privatnutzung eines Firmen-PKW hatte. Die Richter an BFH bestätigten jedoch das Urteil der Vorinstanz, wonach die Privatnutzung betrieblicher Gegenstände keinen Umsatz darstellt und der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung bei der Berechnung der Umsatzgrenze nicht zu berücksichtigen ist.

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Existenzgründer aus der Arbeitslosigkeit können nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (Az.: VIII B 39/11) im Rahmen Ihrer Vorbereitungen auf die künftige Selbstständigkeit die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich als Werbungskosten geltend machen, wenn der Werbungskostenabzug künftig auch als Unternehmer zusteht und das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet.

Die tatsächliche Zeit, die der Existenzgründer dort verbringt ist nicht relevant, sondern es entscheidet, ob Sie dort diejenigen Leistungen erbringen und beruflichen Handlungen vornehmen, die für den ausgeübten Beruf typisch sind.

Unser Tipp: Wenn Sie aus der Arbeitslosigkeit gründen und es sich daraus ergibt, dass Sie die Vorbereitungszeit im häuslichen Arbeitszimmer verbringen, können Sie dieses steuerlich anrechnen lassen – unter der Voraussetzung, dass dort auch künftig die wesentlichen Handlungen der Tätigkeit erfolgen.

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