Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: II ZR 256/11) geht hervor, dass es zu einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers führen kann, wenn eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) den falschen Rechtsformzusatz „GmbH“ führt.
Im konkreten Fall hatte ein Bauunternehmen mit der Bezeichnung „H- GmbH.u.G. (i.G.), M. H.“ Fassadenarbeiten angeboten, die jedoch nicht zu Ende gebracht wurden. Der Auftraggeber verklagte daraufhin den alleinigen Geschäftsführer der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) und war erfolgreich. In der Begründung meinten die Richter, dass wenn gegenüber dem Vertragspartner der Anschein erzeugt wird, er schließe den Vertrag nicht mit einer Unternehmergesellschaft, sondern mit einer GmbH ab, haftet der Handelnde persönlich. Zudem bemängelten die Richter in ihrem Urteil auch die falsche Schreibweise der Firma, denn eine Unternehmergesellschaft müsse in der Firma die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen. Eine Abkürzung bzw. ein Weglassen des Zusatzes „(haftungsbeschränkt)“ ist nicht zulässig.
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