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Liebe Leser,

zum 1. Januar 2026 steigen der gesetzliche Mindestlohn und damit automatisch auch die Minijob-Grenze. Das wirkt sich unmittelbar auf die Einordnung von Beschäftigungsverhältnissen im Niedriglohnbereich aus – insbesondere auf Minijobs und den Übergangsbereich (Midijobs).

Der Beitrag gibt einen kompakten Überblick für Arbeitgeber und Lohnverantwortliche.

  1. Mindestlohn 2026: Zwei Stufen

Die Bundesregierung hat auf Vorschlag der Mindestlohnkommission beschlossen, den Mindestlohn in zwei Schritten anzuheben:

  • ab 01.01.2026: 13,90 € pro Stunde
  • ab 01.01.2027: 14,60 € pro Stunde

Für diesen Beitrag ist vor allem die erste Stufe ab 2026 relevant, da sie die Grundlage für die neue Minijob-Grenze bildet.

  1. Neue Minijob-Grenze ab 01.01.2026

Die Minijob-Grenze ist seit Oktober 2022 dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze ergibt sich aus einer gesetzlich festgelegten Formel und wird auf den nächsten vollen Euro aufgerundet.

Für 2026 ergibt sich daraus:

  • Minijob-Grenze 2025: 556 € pro Monat
  • Minijob-Grenze 2026: 603 € pro Monat

Ein Beschäftigungsverhältnis gilt damit als geringfügig entlohnt (Minijob), wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt 603 € nicht übersteigt.

Arbeitsstunden im Minijob 2026

Bei Mindestlohn von 13,90 € gilt rechnerisch:

  • 603 € / 13,90 € ≈ 43,4 Stunden im Monat
  • Das entspricht im Schnitt etwa 10 Stunden pro Woche.

Damit bleibt die politische Zielgröße „10 Stunden Minijob pro Woche“ auch 2026 erhalten – bei höheren Stundenlöhnen entsprechend weniger Stunden, bei exakt Mindestlohn etwas über 43 Stunden im Monat.

  1. Übergangsbereich (Midijob) ab 2026

Der sogenannte Übergangsbereich – häufig als Midijob bezeichnet – schließt direkt an die Minijob-Grenze an und endet auch 2026 bei 2.000 € monatlich.

Damit gilt ab 01.01.2026:

  • Minijob: bis 603,00 €
  • Übergangsbereich (Midijob): 603,01 € bis 2.000,00 €

In diesem Bereich werden die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung gleitend reduziert, während die Arbeitgeber bereits die vollen Beiträge zahlen. Das führt zu:

  • Entlastung der Beschäftigten (höheres Netto im Vergleich zu einer „vollen“ Sozialversicherungspflicht bei gleichem Bruttolohn),
  • gleichzeitiger voller Absicherung in den Sozialversicherungssystemen.

Die konkrete Berechnung erfolgt über gesetzlich definierte Formeln und den sogenannten Faktor F, der jährlich neu festgelegt wird.

  1. Praktische Konsequenzen für Arbeitgeber

1️⃣ Arbeitsverträge & Stundenkontingente prüfen

  • Pauschalvereinbarungen (z. B. „pauschal 550 € im Monat“) sollten auf die neue Grenze von 603 € abgeglichen werden.
  • Verträge auf Basis „x Stunden zum Mindestlohn“ sind neu zu berechnen.

2️⃣ Lohnabrechnungssysteme aktualisieren

  • Mindestlohn von 13,90 € hinterlegen,
  • neue Minijob-Grenze 603 € und Übergangsbereichsgrenzen abbilden,
  • Midijob-Formeln (Faktor F etc.) für 2026 aktualisieren.

3️⃣ Einsatzplanung anpassen

  • Schwankende Arbeitszeiten können schnell zum Überschreiten der 603 € führen.
  • Besonders relevant: Mehrarbeit, Krankheitsvertretung, Saisonspitzen.

4️⃣ Beschäftigte informieren

  • Minijobber sollten verstehen, warum sie ggf. weniger Stunden arbeiten können oder warum ein Wechsel in den Midijob sinnvoll sein kann.
  • Im Übergangsbereich lohnt sich häufig eine leichte Erhöhung des Entgelts, weil das Netto durch die reduzierten Arbeitnehmerbeiträge vergleichsweise moderat sinkt.

Hast Du Fragen zum Thema, Themenwünsche oder benötigst Du Unterstützung? Spreche uns gerne an.

Quellen: Techniker, Haufe, Datev, eigene Recherchen

Liebe Leser,

ab dem 1. Januar 2025 wurde die Verdienstgrenze für Minijobs auf 556,00 Euro pro Monat angehoben. Diese Erhöhung erfolgt, weil der gesetzliche Mindestlohn auf 12,82 Euro pro Stunde steigt. Dadurch haben Minijobberinnen und Minijobber die Möglichkeit, mehr zu verdienen, ohne dabei die Vorteile eines Minijobs zu verlieren.

Warum wird die Verdienstgrenze angehoben?

Die Verdienstgrenze für Minijobs ist dynamisch und passt sich an den gesetzlichen Mindestlohn an. Das bedeutet: Wenn der Mindestlohn steigt, erhöht sich auch die Minijob-Verdienstgrenze. Ziel dieser Anpassung ist es, sicherzustellen, dass Minijobberinnen und Minijobber weiterhin eine feste Stundenzahl arbeiten können, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden.

Durch die Mindestlohnerhöhung auf 12,82 Euro pro Stunde ergibt sich ab Januar 2025 eine neue monatliche Verdienstgrenze von 556 Euro, was einem maximalen Jahresverdienst von 6.672 Euro entspricht.

Vorteile der neuen Minijob-Verdienstgrenze

  • Mehr Flexibilität: Minijobberinnen und Minijobber können weiterhin eine gleichbleibende Stundenzahl leisten und dennoch ein höheres Einkommen erzielen.
  • Steuerliche Vorteile: Bis zur Verdienstgrenze bleibt der Minijob steuer- und sozialversicherungsfrei, sofern keine weiteren Einkünfte bestehen.
  • Bessere Planung: Arbeitgeber können Minijobber flexibler einsetzen, ohne über die Grenze hinauszugehen.

Was bedeutet die Anhebung für Arbeitgeber?

Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass die neuen Regelungen korrekt umgesetzt werden. Dazu gehört:

  • Überprüfung der Arbeitszeitregelungen entsprechend dem neuen Mindestlohn,
  • Anpassung von Arbeitsverträgen und Gehaltsabrechnungen,
  • Kommunikation mit den Beschäftigten über die neuen Verdienstgrenzen.

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Quelle: Minijob-Zentrale

Liebe Leser,

ab dem 1. Januar 2024 steigt der Mindestlohn von 12,00 Euro auf 12,41 Euro brutto pro Stunde. Allen Beschäftigten ist mindestens der Mindestlohn zu zahlen. Er gilt also nicht nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung, sondern auch für Minijobber. In manchen Branchen gibt es verbindliche Mindestlöhne, die über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn liegen.

Neue Mini-Job-Grenze

Die monatliche Verdienstgrenze im Minijob – auch Minijob-Grenze genannt – ist dynamisch und orientiert sich am Mindestlohn. Wird der allgemeine Mindestlohn erhöht, steigt auch die Minijob-Grenze. Diese erhöht sich ab Januar 2024 von 520 Euro auf 538 Euro monatlich. Die Jahresverdienstgrenze erhöht sich entsprechend auf 6.456 Euro.

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