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Liebe Leser,

Corona hat uns alle weiterhin fest im Griff, daher startet auch diese letzte Ausgabe unserer Mandanten-Informationen in diesem Jahr damit: Eine Übersicht, um in der Vielzahl möglicher Hilfen für Unternehmen – manche davon inzwischen ja auch für junge und kleine Unternehmen geeignet – die richtigen Informationen parat zu haben.

1. Corona-Hilfen
Die Überbrückungshilfe II, die einen Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 30 Prozent voraussetzt, gilt noch bis Ende Dezember 2020, kann aber noch bis Januar 2021 beantragt werden. Im Anschluss daran hat die Bundesregierung die Überbrückungshilfe III gestartet, die bis Juni 2021 gilt und sich auch an Unternehmen richtet, die vom harten Lockdown ab 16. Dezember 2020 betroffen sind. Doch die Auszahlung der kompletten Hilfen verzögert sich. Das Problem: Die Entwicklung der notwendigen Softwarelösung dauert offenbar länger als geplant. Hinzukommen die November- und Dezemberhilfen, die speziell den vom „Lockdown light“ betroffenen Betrieben wie zum Beispiel Restaurants helfen sollen. Hier verspricht der Staat Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen Umsatzes im November und Dezember 2019. Sie können bis Ende Januar 2021 beantragt werden. Überbrückungshilfen und Kurzarbeitergeld werden darauf allerdings angerechnet. Die Bundesländer haben eigene Förderprogramme. Die Bundesregierung hat auch das Corona-Hilfspaket für Start-ups und kleine Mittelständler verlängert, das ursprünglich Ende Dezember 2020 auslaufen sollte. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) kann das auf zwei Säulen ruhende Programm nun bis Ende Juni 2021 ausführen.

Säule 1 richtet sich an Start-ups und junge Unternehmen, die über Wagniskapital finanziert sind oder sein wollen.

Säule 2 wurde für kleine Unternehmen geschaffen, die keinen großen Geldgeber im Rücken haben. Sie können über die Landesförderbanken Finanzierungshilfen erhalten, bis maximal 800.000 Euro.

2. Wichtige Änderungen zum 01.01.2021
Wie immer zum Jahreswechsel treten einige Änderungen von Gesetzen oder neue Gesetze in Kraft. Für Dich sind viele dieser Änderungen ebenfalls relevant: Solidaritätszuschlag entfällt weitgehend Der Soli fällt nach gut drei Jahrzehnten weg. Singles dürfen nun bis zu 73.000 Euro, Ehepaare mit zwei Kindern bis zu 151.000 Euro brutto verdienen, ohne den Soli zahlen zu müssen. Wer mehr verdient kommt in eine Gleitzone und zahlt anteiligen Soli. Erst ab 109.000 Euro für Alleinstehende und ab 221.000 Euro für eine Familie mit zwei Kindern wird der volle Solidaritätszuschlag fällig – 5,5 % auf die Einkommensteuer. Auf die Körperschaftsteuer von Kapitalgesellschaften (also insbesondere GmbHs und AGs) wird der Solidaritätszuschlag weiter wie bisher erhoben. Entlastet werden dagegen auch die meisten kleinen und mittelständischen Unternehmen, da sie als Einzelunternehmer und Personengesellschaften der Einkommensteuer unterliegen. Umsatzsteuer wieder höher Am 1. Januar 2021 fällt die coronagetriebene Umsatzsteuersenkung wieder weg. Die Sätze steigen wieder auf 19 % bzw. 7 %. Eine kleine Ausnahme gilt für die Gastronomie. Zwar steigt ab dem 1. Januar 2021 auch für sie die Umsatzsteuer bei außer Haus abgegebenen Speisen von 5 % auf 7 %. Bei einer Bewirtung vor Ort dürfen Gastronomen laut dem Corona-Steuerhilfegesetz allerdings noch bis 30. Juni 2021 die Speisen mit 7 % statt 19 % versteuern.

Da der Leistungszeitraum für die Höhe der Umsatzsteuer entscheidend ist, empfehlen wir die Rechnungen mit Leistungsdatum Dezember 2020 noch in diesem Jahr zu erstellen. Corona-Bonus wird verlängert Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern bis zum 31. Dezember 2020 einen steuerfreien Corona-Bonus von bis zu 1.500 Euro zahlen. Die Frist soll mit dem Jahressteuergesetz bis zum 30. Juni 2021 verlängert werden. Wurde der Bonus bereits 2020 gezahlt, kann er jedoch 2021 nicht erneut genutzt werden. Die Verlängerung ist noch nicht final beschlossen, wir bleiben hier dran. Wichtig: Dieser Zuschuss gilt inzwischen auch für Minijobber! Alle Informationen dazu finden Sie hier.

Strengere Regeln für Arbeitgeberleistungen Zukünftig sollen laut Jahressteuergesetz nur „echte Zusatzleistungen“ des Arbeitgebers steuerfrei gestellt werden. Das bedeutet, dass die steuerfreien Arbeitgeberleistungen
• nicht mehr auf das Gehalt angerechnet werden dürfen,
• das Gehalt nicht zugunsten des steuerfreien Zuschusses herabgesetzt werden darf,
• der Zuschuss nicht anstelle einer bereits vereinbarten, künftigen Gehaltserhöhung gewährt werden darf,
• der Arbeitslohn bei Wegfall der Leistung nicht entsprechend erhöht werden darf.

Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, muss der Arbeitgeberbonus künftig versteuert werden.

Insolvenzgeldumlage steigt
Die Insolvenzgeldumlage U3, die von jedem Unternehmen gezahlt werden muss, steigt zum ersten Mal seit acht Jahren. 2021 erhöht sich die Abgabe von bislang 0,06 auf 0,12 %. Bemessungsgrundlage sind alle im Betrag gezahlten rentenversicherungspflichtigen Gehälter. 2022 soll der Satz dann auf 0,15 % steigen. Neues Sanierungsverfahren Im Sanierungsrecht besteht seit Jahrzehnten eine Lücke für kriselnde Unternehmen, die geordnet saniert werden sollen, ohne Insolvenz anmelden zu müssen. Nun will das Bundesjustizministerium diese Lücke noch zum 1.1.2021 schließen – mit dem Sanierungsrechtsfortentwicklungsgesetz. Künftig soll kriselnden Betrieben ein „Sanierungs- und Restrukturierungsrahmen“ helfen, dem im Gegensatz zur Insolvenz nur 75 % der Gläubiger zustimmen müssen. Nutzen können ihn Unternehmen, denen die Zahlungsunfähigkeit droht. Überschuldete sowie bereits zahlungsunfähige Betriebe müssen weiter Insolvenz anmelden.

Kurzarbeit wurde verlängert
Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31.12.2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens bis zum 31.12.2021.

Künstlersozialabgabe bleibt bei 4,2 Prozent
Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird auch im Jahr 2021 weiterhin 4,2 Prozent betragen, wie es in einer Mitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) heißt. Die ursprünglich geplante Erhöhung auf 4,4 Prozent, die das BMAS kürzlich im Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2021 veröffentlichte, ist durch einen Entlastungszuschuss des Bundes verhindert worden. Mit der Beibehaltung des Abgabesatzes in Höhe von 4,2 Prozent sollen abgabepflichtige Unternehmen aus der Kultur- und Kreativbranche entlastet werden.

3. Impfstoff-Hoffnung
Auf die Entwicklung des aktuellen Corona-Impfstoffes wird derzeit zu Recht sehr viel Hoffnung gelegt. Ob Sie sich impfen lassen oder nicht, müssen Sie für sich selbst entscheiden. Wer sich impfen lassen möchte, dem empfehlen wir seinen Versicherungsschutz in der Police zu überprüfen, denn in vielen Versicherungsbedingungen der privaten Unfallversicherung sind Folgeschäden durch Schutzimpfungen einem Unfall gleichgestellt.

Viele Grüße
Ihr Team der Censea Consulting GmbH

Quellenangaben: KFW Startothek, Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, Bundesministerium für Finanzen, Endriss, AOK, Minijobzentrale, eigene Recherchen

Liebe Leser,

etwa 21 Stunden haben die Spitzen von CDU, CSU und SPD in den letzten Tagen beraten, um aus einem Bündel von über 80 Punkten ein Konjunkturpaket zu schnüren. Seit gestern am späten Abend steht die Einigung und sie bringt einige Überraschungen mit sich. Wir haben uns heute morgen bereits mit dem Paket beschäftigt und das Wichtigste für Sie zusammen gestellt:

Umsatzsteuer:
Auf Wunsch von CDU/ CSU wird für sechs Monate ab dem 01. Juli 2020 die Umsatzsteuer auf 16 Prozent und der ermäßigte Satz auf fünf Prozent gesenkt werden. Ziel ist es, die Verbrauchen um etwa 20 Milliarden Euro zu entlasten.

Sozialabgaben:
Die Kosten für die Sozialabgaben (Krankenkasse, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Insolvenzgeldumlage, etc.) sollen bis Ende 2021 bei max. 40 Prozent stabil bleiben. Der entsprechende Fehlbetrag soll aus Bundesmitteln ausgeglichen werden.

Kurzarbeitergeld:
Die SPD wollte den Bezug von Kurzarbeitergeld von einem auf zwei Jahre erhöhen, konnte sich damit aber nicht durchsetzen. Es bleibt bei der maximalen Bezugsdauer von zwölf Monaten.

Azubi-Prämie:
Für kleine und mittlere Unternehmen soll es eine Prämie von 2.000 Euro geben, wenn sie die Zahl ihrer Auszubildenden trotz Virus-Krise nicht verringern. Ob dies auch für neu geschaffene Ausbildungsplätze gilt, konnten wir heute morgen noch nicht in Erfahrung bringen, sind aber an dem Thema dran.

Überbrückungshilfen:
Die Bundesregierung will für kleine und mittelständische Unternehmen Überbrückungshilfen im Volumen von bis zu 25 Milliarden Euro aufgelegen. Sie gelten branchenübergreifend, mit Besonderheiten für besonders Fokus auf die betroffene Wirtschaftszweige wie etwa Hotel- und Gaststättengewerbe oder auch Reisebüros und Messebetriebe. Festgemacht werden soll das individuelle Paket an der Höhe des Umsatzeinbruchs. Ob sich es hierbei um Zuschüsse oder Darlehen handelt, werden wir abwarten müssen.

Kinderbonus:
Die SPD hat einen einmaligen Kinderbonus von 300,00 Euro durch gesetzt, der mit dem Kinderfreibetrag bei der Steuererklärung verrechnet wird. Für Alleinerziehende gibt es für 2020 und 2021 eine zusätzliche Steuerentlastung.

Autos:
Bei der bestehenden Kaufprämie für Elektroautos verdoppelt der Bund seinen bisherigen Anteil auf 6.000 Euro und nennt dies nun „Innovationsprämie“ statt „Umweltprämie“. Die Kfz-Steuer soll stärker an den Kohlendioxid-Emissionen ausgerichtet werden. Die konkrete Ausgestaltung erfolgt in den nächsten Wochen.

Strom:
Eine Entlastung soll es auch bei den Stromkosten geben: Die Umlage zur Förderung der Erneuerbaren Energie soll durch Bundeszuschüsse im Jahr 2021 auf 6,5 Cent/Kilowattstunde gesenkt werden und im Jahr darauf auf sechs Cent sinken.

Wir hoffen, dass wir Ihnen damit einen kurzen Überblick über die aktuelle Entwicklung geben konnten. Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie Unterstützung? Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle: Bundesregierung, eigene Recherchen

Liebe Leser,

Wir werden gerade alle mit einer Aufgabe konfrontiert, welche so nicht zu planen und zu erwarten war. Eventuelle Einschränkungen im alltäglichen Leben durch Quarantäne, Schließungen von Geschäften und Stornierungen oder Rückgang von Aufträgen. Als Unternehmer/innen haben wir nun die Aufgabe, den Fortbestand und die Handlungsfähigkeit unserer Firmen herzustellen. Fast täglich kommen neue Informationen zu Kurzarbeitergeld, unbürokratischer Vergabe von Krediten, der Einrichtung staatlicher Notfallfonds und Ähnlichem. Diese prüfen wir aktuell intensiv, um daraus die optimale Vorgehensweise für Sie zu erstellen.

Für die ersten Schritte empfehlen wir Folgendes:

1. Kontaktieren Sie wichtige Partner, um über mögliche Maßnahmen zu sprechen und zu erfahren, wie sie mit der Situation umgehen werden. Das sind A) die Hausbank, B) das Finanzamt, C) Lieferanten, D) Vermieter, E) mögliche Geldgeber D) sonstige wichtige Partner. Auch sollten Sie überlegen, wie Ihre Kunden in das Thema einzubinden sind. Gehen Sie hier unbedingt proaktiv ran, damit die Partner und Kunden spüren, dass Sie sich auf die Situation vorbereiten.

2. Prüfen Sie Ihren Stand der Liquidität. Stellen Sie eine Übersicht für mindestens drei Monate auf. Dann können Sie mit den Partnern aus Punkt 1. besser sprechen und ggf. verhandeln.

4. Informieren Sie Ihre Kunden über das geplante Vorgehen und eventuelle Maßnahmen bei Quarantäne.

5. Holen Sie sich Hilfe aus dem vorhandenen Netzwerk und sprechen Sie offen über Erfahrungen, Kenntnisse und Meinungen.

6. Ab Montag, 16. März 2020, schaltet die Wirtschaftsbehörde eine Hotline, bei der sich Unternehmerinnen und Unternehmer persönlich informieren können. Dieses Angebot bezieht sich auf Fragen über mögliche staatliche Hilfsangebote, nicht zum Inhalt der Allgemeinverfügung. Die Hotline wird Montags bis Freitags von 9 bis 17 Uhr zu erreichen sein: 040 428 41 1497. Mehr Informationen dazu finden sie unter https://www.hamburg.de/bwvi/medien/13707286/coronavirus-information-fuer-unternehmen/?fbclid=IwAR2BFkIX4dV3pHiys0doGxJBVXyCrvRkAvMkYQESMR0EYzFlSp_iOALI3v4

7. Wer Mitarbeiter hat und Kurzarbeitergeld beantragen möchte, findet alle Informationen dazu unter https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld – auch der Online-Leistungsantrag ist hier direkt hinterlegt.

8. Nicht wenige von Ihnen fragen sich, was eigentlich passiert, wenn jemand Sie anstecken sollte und das Gesundheitsamt eine Quarantäne anordnet. Nicht jede/r kann seine Arbeit von zuhause aus erledigen. Bleibt sie oder er dann auf dem resultierenden Verdienstausfall sitzen? Diese Frage beantwortete das SWR-Fernsehen:

Bei Angestellten zahlt demnach in der Regel der Arbeitgeber weiter. Der wiederum kann sich das Geld im Nachhinein von den Behörden erstatten lassen. Aber laut SWR gehen auch Selbstständige und Freiberufler nicht leer aus. Nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten erhalten auch sie den einen Verdienstausfall ersetzt. Dabei geht die zuständige Behörde von dem Gewinn aus, der im Steuerbescheid für das letzte Kalenderjahr festgestellt wurde. Natürlich ist man verpflichtet, den Schaden möglichst gering zu halten. Wer auch im Homeoffice arbeiten kann, muss dies auch tun. (Wie das möglich ist, wenn auch kleine Kinder zuhause in Quarantäne sind, weil der Kindergarten geschlossen ist, beantwortet der SWR nicht.)

Und: Es muss sich um eine offizielle Quarantäne handeln. Wer begründete Angst hat, sich möglicherweise angesteckt zu haben, sollte also nicht einfach zuhause bleiben und auf eine spätere Erstattung hoffen, sondern einen Arzt oder direkt das zuständige Gesundheitsamt konsultieren.

9. Die Bundesregierung hat ein Maßnahmenpaket beschlossen, mit dem Unternehmen bei der Bewältigung der Corona-Krise unterstützt werden. Hierbei kommt der KfW die Aufgabe zu, die kurzfristige Versorgung der Unternehmen mit Liquidität zu erleichtern. Die KfW wird dazu die folgenden bestehenden Kreditprogramme auf dem Weg der Bankdurchleitung sowie im Rahmen von Konsortialfinanzierungen nutzen und dort die Zugangsbedingungen und Konditionen für Unternehmen verbessern. Es handelt sich hierbei um Finanzierungen, die wenn es notwendig ist, über die Hausbank gewährt werden. Alle Informationen dazu finden Sie hier: https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html

Zudem empfehlen wir für inhaltliche Informationen zum Thema, die Seite des Robert-Koch-Institut zu besuchen ( www.rki.de ). Dort erhalten Sie aktuelle und wissenschaftliche Informationen zum Verlauf, Verhaltens- und Handlungsempfehlungen. Diese sind sehr sachlich und bieten eine sehr gute Übersicht zum Thema.

Wir wünschen uns und Ihnen die nötige Ruhe und Besonnenheit, um diese außergewöhnliche Situation zu meistern und wir sind sicher, wir bekommen das gemeinsam hin.

Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie Unterstützung? Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle: Wirtschaftsbehörde Hamburg, VDSG, Arbeitsagentur, SWR, Björn Sensche, KfW