Bereits im Oktober 2015 hatten wir über die Gründung eines Unternehmens in einem reinen Wohngebiet berichtet. Jetzt hat das Verwaltungsgerichts Neustadt in einem neuen Urteil (Az.: 3 K 890/15) entschieden, dass dies nicht immer zulässig ist.
Im betroffenen Fall hatte die Klägerin ein Gewerbetriebes für Schlittenhundefahrten und Verkauf von Zubehör auf ihrem Grundstück (in einem reinen Wohngebiet) gegründet. Zusätzlich hielt sie neun Huskys. Als der zuständige Landkreis davon erfuhr, untersagte er ihr die Haltung von mehr als zwei Hunden. Dagegen klagte die Unternehmerin und verlor.
Die Richter am Verwaltungsgerichts Neustadt wiesen die Klage ab und begründeten dies damit, dass der Gewerbebetrieb in einem allgemeinen Wohngebiet eine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung des Wohngrundstücks sei. Da diese jedoch nicht genehmigt worden war, sei der Fall eindeutig. Darüber hinaus gingen die Richter davon aus, dass es durch die Haltung von neun Hunden zu „über das übliche Maß hinausgehenden Lärmemissionen“ komme, die in dem allgemeinen Wohngebiet gebietsuntypisch und daher unzulässig seien.
Haben Sie weitere Fragen oder planen Sie die Gründung eines Unternehmens in einem Wohngebiet? Sprechen Sie uns gerne an.
Quelle: Verwaltungsgerichts Neustadt