Unternehmer, die sich mit einem Service für die Betreuung von Haustieren selbstständig gemacht haben, haben jetzt ein Argument mehr. Grund dafür ist, dass der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Fall entschieden hat, dass die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt sein kann.
Im verhandelten Fall ließen die Kläger ihre Hauskatze von einem Unternehmen für „Tier- und Wohnungsbetreuung“ betreuen. In ihrer Einkommensteuererklärung machten sie die Aufwendungen als Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG geltend. Das Finanzamt versagte den Klägern diesen Steuervorteil und berief sich auf eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums, wonach es sich bei Tierbetreuungskosten nicht um haushaltsnahe Dienstleistungen handelt.
Die Klage gegen diese Finanzamtsentscheidung war erfolgreich, denn die Richter am BFH urteilten, dass die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen zu gewähren sei, wenn die in Anspruch genommene Leistung eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweise oder damit im Zusammenhang stehe. Deshalb sei auch die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres eine haushaltsnahe Dienstleistung.
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Quelle: Bundesfinanzhof, Aktenzeichen BFH, 03.09.2015 – Az.: VI R 13/15.