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Nicht zuletzt durch die aktuelle Berichterstattung und die geplanten Änderungen von Andrea Nahles herrscht eine Verunsicherung bei Auftragnehmern und Auftraggebern. Dabei müssen häufig Gerichte klären, ob Selbstständige wirklich als Selbstständige gelten oder abhängig bzw. scheinselbstständig tätig sind. Wir haben gleich in drei Fällen eine Pressemitteilung erhalten, ob ein bestimmter Berufszweig scheinselbstständig – und damit sozialversicherungspflichtig – ist oder nicht.

Radiomoderator:
Ein Radiomoderator, der das Programm eigenverantwortlich gestaltet, ist nach einer Entscheidung des Landessozialgerichtes Rheinland Pfalz selbstständig tätig. Die Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung muss sie nicht zahlen, weil sie als Selbständige von der Versicherungspflicht befreit ist. Das Urteil begründeten die Richter damit, dass für die Abgrenzung nicht die Abhängigkeit vom technischen Apparat des Senders oder die Eingliederung in ein Produktionsteam entscheidend sei, sondern vielmehr liege eine abhängige Beschäftigung nur vor, wenn der Sender innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens im Sinne einer ständigen Dienstbereitschaft über die Arbeitsleistung verfügen könne. Dies sei bei der Beigeladenen nicht der Fall gewesen; ebenso wenig hätte diese zu Vertretungen herangezogen werden können. Von besonderer Bedeutung sei für die Abgrenzung, dass es sich um eine sogenannte „Personality-Show“ gehandelt habe, die von den Personen der Moderatoren lebe, die ihre Moderation selbst geschrieben und über die behandelten Themen eigenständig entschieden hätten. (Az.: L 6 R 95/14)

Honorar-Notärzte im Rettungsdienst
Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts in Kassel sind Notärzte, die auf 450-Euro-Honorarbasis im Krankenwagen mitfahren, nicht selbstständig tätig. Damit bestätigten die Bundesrichter ein Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern, in dem die Beschäftigung von Honorar-Notärzten im Rettungsdienst als scheinselbstständig eingestuft wurde. (Az.: B 12 R19/15B)

Synchronschauspieler
In gleich zwei weiteren Entscheidungen haben die Richter desBundessozialgerichts in Kassel entschieden, dass die Tätigkeit eines Synchronschauspielers als scheinselbstständig einzustufen sind. (Az.: B 12 KR 16/14 R und B 12 KR 17/14 R)

Tipp: Die gerichtliche Einordnung einer Person als freier Mitarbeiter (=selbstständig) oder als Arbeitnehmer (=scheinselbstständig) ist immer eine Einzelfallentscheidung. Gerichtsurteile vergleichbarerer Fälle können jedoch eine Orientierung geben. Wir kennen viele dieser Urteile und versuchen stetig, die aktuelle gesetzliche Entwicklung und die aktuellen Urteile zu verfolgen und auf dem Laufenden zu bleiben. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie als Scheinselbstständig oder als Arbeitnehmer gelten, sprechen Sie uns gerne an.

Quellen: Landessozialgerichtes Rheinland Pfalz, Bundessozialgericht, KfW Starthothek