Liebe Leser,
Seit dem 1.1.2021 ist die generelle Verpflichtung zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Neugründer ausgesetzt worden. Sie soll bis zum 31.12.2026 ausgesetzt bleiben.
Mit einem BMF-Schreiben hat das Bundesfinanzministerium diese Maßnahme konkretisiert. Demnach gilt in Neugründungsfällen § 18 Abs. 1 und 2 UStG, wonach der Voranmeldungszeitraum grundsätzlich das Kalendervierteljahr ist, es sei denn, die Steuer beträgt für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 Euro. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr also mehr als 7.500 Euro bleibt es auch in Neugründungsfällen beim Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum.
Für die Bestimmung des Voranmeldungszeitraums in dem Kalenderjahr der Aufnahme der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit ist die voraussichtliche Steuer dieses Jahres maßgebend; im folgenden Kalenderjahr ist die tatsächliche Steuer des Vorjahres in eine Jahressteuer umzurechnen. Auch für Neugründungsfälle aus dem Jahr 2020 gelten im Besteuerungszeitraum 2021 die vorgenannten Grundsätze, wobei die tatsächliche Steuer des Jahres 2020 in eine Jahressteuer umzurechnen ist.
Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie Unterstützung? Sprechen Sie uns gerne an.
Quellenangaben: Bundesministerium für Finanzen, KfW Startothek, eigene Recherchen