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Für zwölf Handwerke gilt künftig wieder die Meisterpflicht. Das hat das Bundeskabinett mit der Änderung der Handwerksordnung am 09. Oktober 2020 beschlossen. Ziel ist es, die Qualität und die Qualifikation im Handwerk zu stärken und die Strukturentwicklung im Handwerk und dessen Zukunft nachhaltig zu sichern.

Im Einzelnen ist die Rückkehr zur Meisterpflicht für

  • Fliesen-, Platten- und Mosaikleger,
  • für Betonstein- und Terrazzohersteller,
  • für Estrichleger,
  • Behälter- und Apparatebauer,
  • Parkettleger,
  • Rollladen- und Sonnenschutztechniker,
  • Drechsler und  Holzspielzeugmacher,
  • Böttcher,
  • Glasveredler,
  • Schilder- und Lichtreklamehersteller,
  • Raumausstatter sowie
  • Orgel- und Harmoniumbauer

damit geplant.. Die Meisterpflicht soll nur für neu gegründete Betriebe gelten. Bestehende Betriebe sollen Bestandsschutz genießen.

In Deutschland gibt es derzeit rund 130 Handwerksberufe. Sie sind in der Handwerksordnung aufgeführt und unterteilt in zulassungspflichtige Gewerbe (Anlage A) und zulassungsfreies Handwerk (Anlage B1). In einer weiteren Anlage (B2) sind noch 54 weitere handwerksähnliche Gewerbe aufgeführt.

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Quelle: KfW Starthothek, Bundesregierung, eigene Recherchen