Schlagwortarchiv für: KSK

Liebe Kunden,
liebe Geschäftspartner,
liebe Leser,

erst einmal wünschen wir Ihnen und Ihrer Familie ein frohes neues Jahr und hoffen, dass Sie sehr gut in 2017 gestartet sind. Passend zum Jahreswechsel sind einige wichtige Neuerungen in Kraft getreten, über die wir Sie hier einmal informieren möchten. Im Einzelnen:

Mindestlohn:
Ab dem 1. Januar 2017 beträgt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn brutto 8,84 Euro je Zeitstunde. Die Anhebung des Mindestlohns beruht auf dem Beschluss der Mindestlohnkommission vom 28. Juni 2016. Die Kommission hatte mit dem Mindestlohngesetz den Auftrag erhalten, erstmals zum 1. Januar 2017 über die Anpassung des Mindestlohns zu entscheiden und der Bundesregierung einen entsprechenden Vorschlag zu machen. Sie wird dies nun alle zwei Jahre tun.

Leiharbeit und Werkverträge:
Die Rechte von Leiharbeitnehmern werden gestärkt. So dürfen ab dem 1. April 2017 dürfen Leiharbeitnehmer längstens 18 Monate bei einem Entleiher eingesetzt werden. Nach neun Monaten muss ihr Arbeitsentgelt dem der Stammbelegschaft entsprechen, es gibt aber Ausnahmen für tarifgebundene Arbeitnehmer.

Künstlersozialkasse:
Der Abgabesatz für Unternehmen in der Künstlersozialabgabe wird ab 1. Januar 2017 von 5,2 auf 4,8 Prozent abgesenkt.

Weiterbildungsförderung in kleinen Unternehmen:
Die Arbeitsagenturen können Beschäftigte in Kleinstbetrieben leichter fördern, wenn sie sich für eine berufliche Weiterbildung entscheiden. Bisher musste sich der Arbeitgeber an den Kosten beteiligen. Ab dem 1. Januar 2017 entfällt diese Anforderung bei Betrieben mit weniger als zehn Beschäftigten.

Zwangsverrentung bei Arbeitslosigkeit:
Die sogenannte Unbilligkeitsverordnung wirkt einer „Zwangsverrentung“ entgegen. Wer Leistungen aus der Grundsicherung für Erwerbsfähige bezieht, wird nicht seit dem 01.01.2017 mehr zum Eintritt in eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen verpflichtet, wenn die Höhe dieser Rente zur Bedürftigkeit, also zum Bezug von Grundsicherungsleistungen im Alter führen würde.

Renteneintrittsalter ist angestiegen:
Seit 2012 steigt schrittweise die Altersgrenze für den Eintritt in die Rentenphase schrittweise. Das heißt: Wer 1952 geboren ist und 2017 in den Ruhestand geht, muss sechs Monate über seinen 65. Geburtstag hinaus arbeiten um eine Rente ohne Abschlag zu bekommen.

Einkommenssteuererklärung ohne Belege:
Die Bundesregierung möchte zukünftig auf Papier-Kommunikation zwischen Bürgern, Unternehmen und Finanzamt in beide Richtungen weitgehend verzichten. Steuerpflichtige müssen ab Januar 2017 bei der elektronischen Steuererklärung Papierbelege, wie Spendenquittungen, nicht mehr einreichen, sondern nur noch aufbewahren.

GoBD treten endgültig in Kraft:
Grund­sät­ze zur ord­nungs­mä­ßi­gen Füh­rung und Auf­be­wah­rung von Bü­chern, Auf­zeich­nun­gen und Un­ter­la­gen in elek­tro­ni­scher Form so­wie zum Da­ten­zu­griff (GoBD) sind zum 01.01.2017 endgültig in Kraft getreten.

Haben Sie weitere Fragen zu den einzelnen Themen? Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle: Bundesregierung, KfW Starthothek, eigene Recherchen

 

Das Sozialgericht Frankfurt hat in einem aktuellen Urteil (Az.: S 25 KR 182/09) entschieden, dass es sich bei einer Gestaltung von Schmuck nicht um eine künstlerische Tätigkeit handelt.

Im vorliegendem Fall beantragte eine ausgebildete Gold- und Silberschmiedin die Aufnahme in die Künstlersozialversicherung (KSV). Dieser wurde von der Künstlersozialversicherung abgelehnt. Die Klägerin begründete die Klage, dass die von ihr gestalteten Schmuckgegenstände im Rahmen zahlreicher Kunstausstellungen gezeigt und mit einem Preis ausgezeichnet worden waren.

Die Richter am Sozialgericht Frankfurt wiesen die Klage ab. Eine handwerkliche Tätigkeit könne zwar in Ausnahmefällen Kunst darstellen. Dies sei aber nur dann der Fall, wenn die Betroffene mit ihren Werken in einschlägigen Kreisen als Künstlerin anerkannt werde.

Dies war nach Ansicht der Richter hier nicht der Fall. Bei dem verliehenen Preis handele es sich um einen Nachwuchsförderpreis für ihre Abschlussarbeit als staatlich geprüfte Gestalterin und nicht um einen Preis für ein Kunstwerk. Auch bei den Ausstellungen, an denen die Klägerin teilgenommen hat, handele es sich nicht um Kunstausstellungen, sondern ganz überwiegend um kunsthandwerkliche Veranstaltungen.

Haben Sie Fragen zum Thema? Sprechen Sie uns gern an.

Nach einem Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium von Anfang August wurden jetzt höhere Beiträge ab dem 01.01.2013 für die Künstlersozialkasse beschlossen.

Betroffen sind dabei alle Unternehmen, die künstlerische und publizistische Dienstleistungen von selbstständigen Künstlern und Publizisten in Anspruch nehmen. Der Beitrag wird dann um 0,20 Prozent auf insgesamt 4,30 Prozent steigen.

Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte (§ 25 KSVG). Entgelt im Sinne des KSVG ist alles, was der Unternehmer aufwendet, um das künstlerische / publizistische Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen. Ob es sich bei den Aufwendungen um Gagen, Honorare, Tantiemen, Lizenzen, Ankaufpreise, Zahlungen aus Kommissionsgeschäften, Sachleistungen, Ausfallhonorare, freiwillige Leistungen zu Lebensversicherungen oder zu Pensionskassen oder andere Formen der Bezahlung handelt, ist unerheblich.

Zusätzlich hat der Träger der Deutschen Rentenversicherung bereits angekündigt, im Rahmen von Betriebsprüfungen bei Unternehmen verstärkt auf die Künstlersozialabgabe zu achten und bei Nichtzahlung Bußgelder in Höhe bis zu 50.000,00 Euro zu verhängen.

Haben Sie Fragen zum Thema? Sprechen Sie uns gern an.

Auch im Jahr 2012 wird die Künstlersozialabgabe erneut bei 3,9 Prozent liegen, wie jetzt vor kurzem das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bekannt gab.

Mit der Künstlersozialversicherung sind seit 1983 die selbständigen Künstler und Publizisten in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung einbezogen worden. Es gilt hier die Besonderheit, dass Künstler und Publizisten nur etwa die Hälfte ihrer Beiträge selbst tragen müssen und damit ähnlich günstig gestellt sind wie Arbeitnehmer. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss und eine Abgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.

Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie Unterstützung bei der Abrechnung? Sprechen Sie uns gern an.

Quelle: Künstlersozialkasse, Bundesministerium für Arbeit und Soziales