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Existenzgründer und Unternehmer, die persönliche Dienstleistungen bzw. Handwerkerarbeiten erbringen, werben beim Verbraucher häufig damit, dass ihre Leistungen zum Teil steuerlich absetzbar sind. In einem aktuellen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium (BMF) jetzt konkretisiert, welche Dienstleistungen unter die Regelungen des § 35a Einkommensteuergesetz fallen. Notwendig wurde die Konkretisierung insbesondere aufgrund von Urteilen des Bundesfinanzhofs.

Die wesentlichen Änderungen bzw. Erweiterungen des aktuellen Schreibens des BMF lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Winterdienst:
Ab sofort werden auch Kosten für Dienstleistungen auf angrenzenden Grundstücken als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt. Betroffen hiervon sind insbesondere Lohnkosten für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück.

Anschlusskosten an Ver- und Entsorgungsnetze:
Auch die Lohnkosten für den Anschluss eines Gebäudes an das Strom-, Gas-, Abwasser- und Telefonnetz können zukünftig im Rahmen der Steuerermäßigung begünstigt sein.

Kontroll- und Prüfungsdienstleistungen:
Darüber hinaus sind Kontroll- und Prüfungsdienstleistungen von Handwerksunternehmen steuerlich absetzbar. Hierunter fallen zum Beispiel Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen, Kontrollmaßnahmen bei Fahrstühlen oder auch die Kontrolle von Blitzschutzanlagen.

Notrufsysteme im Betreuten Wohnen:
Für ein Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, kann laut dem überarbeiteten Anwendungsschreiben die Steuerermäßigung ebenfalls in Anspruch genommen werden.

Haustierbetreuung:
Laut Schreiben des BMF wird die Betreuung eines Haustieres durch einen Dienstleister als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt.

Haben Sie Fraben zum Thema? Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle: Bundesfinanzministerium, KfW Starthothek, eigene Recherchen