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Der Gesetzgeber hat sich erneut etwas einfallen lassen, was Sie als Geschäftsführer einer GmbH/ UG umsetzen und beachten müssen. Nach den Regelungen des § 51a Abs. 2c – e und Abs. 6 EStG ist Ihre Gesellschaft ab dem 1. Januar 2015 verpflichtet, bei abgeltend besteuerten Kapitalerträgen (z. B. Gewinnausschüttungen) neben der abzuführenden Kapitalertragsteuer auch die darauf entfallende Kirchensteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Die Gesellschaft haftet für die Abführung der Kirchensteuer ihrer Gesellschafter.

Abfrage des Kirchensteuerabzugsmerkmals

Für den korrekten Abzug der Kirchensteuer müssen Sie jährlich im Zeitraum vom 01.09. bis 31.10. im Vorwege für das Folgejahr das Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM) für jeden Ihrer Gesellschafter elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abfragen („Regelabfrage“). Die Abfrage ist für jeden Ihrer am 31. August bekannten Gesellschafter durchzuführen – unabhängig davon, ob er im darauf folgenden Jahr einen Kapitalertrag erhalten wird oder nicht. Außerhalb des genannten Zeitraums sind KiStAM-Abfragen nur möglich, wenn Gesellschaftsverhältnisse neu begründet werden (z. B. Eintritt eines Gesellschafters) oder der Gesellschafter dies beantragt („Anlassabfrage“).

Inhalt des Kirchensteuerabzugsmerkmals

Das KiStAM ist ein sechsstelliger Schlüssel, in dem die Religionszugehörigkeit, der zugehörige Steuersatz und das Gebiet der Religionsgemeinschaft abgebildet werden. Erhalten Sie bei der Abfrage statt des sechsstelligen Schlüssels einen neutralen Nullwert zurück, ist die Person entweder kein Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft oder hat der Übermittlung des KiStAM durch Eintrag eines Sperrvermerks widersprochen. In diesem Fall ist keine Kirchensteuer einzubehalten.

Information der Gesellschafter

Vor jeder Abfrage des KiStAM müssen Sie Ihre Gesellschafter rechtzeitig (mindestens 2 Monate vorher) über die Abfrage informieren. Ihre Gesellschafter haben dann die Möglichkeit, der Übermittlung ihrer Konfessionszugehörigkeit beim BZSt zu widersprechen und einen entsprechenden Sperrvermerk eintragen zu lassen.

Eintrag eines Sperrvermerks (bei Bedarf)

Der dazu erforderliche amtliche Vordruck „Erklärung zum Sperrvermerk“ muss vom Gesellschafter selbst an das BZSt übermittelt werden. Liegt die Erklärung zum Sperrvermerk vor, sperrt das BZSt die Übermittlung des KiStAM für das aktuelle und alle folgenden Jahre. Das BZSt informiert in diesem Fall das für den Gesellschafter zuständige Finanzamt über den Sperrvermerk und teilt dabei die Anschrift der Gesellschaft mit. Da bei Vorliegen eines Sperrvermerks im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs keine Kirchensteuer einbehalten werden kann, wird das Finanzamt den Gesellschafter zur Abgabe einer Steuererklärung zum Zwecke der Veranlagung zur Kirchensteuer nach § 51a Abs. 2d Satz 1 EStG auffordern.

Was müssen Sie als GmbH-Geschäftsführer veranlassen?

Für die Abfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale werden die Steuer-Identifikationsnummern, die Geburtsdaten und die Adressangaben Ihrer Gesellschafter, soweit es sich um natürliche Personen handelt, benötigt. Liegen Ihnen diese Angaben noch nicht vor, empfehlen wir Ihnen, diese zeitnah von Ihren Gesellschaftern anzufordern, damit sie für die Regelabfrage ab 1. September rechtzeitig zur Verfügung stehen.

Aber jetzt kommt es:

Um die Abfrage der KiStAM vornehmen zu können, müssen Sie sich einmalig beim BZSt registrieren und ein Zertifikat für das BZStOnline-Portal (BOP) erwerben. Die Registrierung kann mehrere Wochen in Anspruch nehmen. Ein bereits bestehendes BOP-Zertifikat kann ebenso wie ein bestehendes ELSTER-Zertifikat verwendet werden. Nach erfolgter Registrierung müssen Sie im BOP zusätzlich die Zulassung zum Kirchensteuerabzugsverfahren beantragen.

Informationen zum BOP finden Sie im Internet unter www.bzst.de und dort unter „Steuern National“ und dann „Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer“. Hier finden Sie neben ausführlichen Erläuterungen auch Links zu Formularen und zur Registrierung im BOP. Für Technikfragen zur Zertifizierung und fachlichen Zulassung hat das BZSt eine eigene Hotline eingerichtet: Tel. 0800 800 75 45-5 Montag bis Freitag 8:00 bis 16:00 Uhr).

Praxistipp: Wenn Sie mehrere UG´s oder GmbH´s haben, müssen Sie für jede Registrierung einer Gesellschaft eine andere Email-Adresse verwenden.

Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie Unterstützung? Bitte sprechen Sie uns gerne an.