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Entnahmen für den Eigenverbrauch liegen dann vor, wenn Unternehmer betriebliches Vermögen entnehmen oder Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens bzw. betriebliche Leistungen betriebsfremd, also zu privaten Zwecken in Anspruch nehmen.

Diese Privatentnahmen müssen als Betriebseinnahmen verbucht werden und es müssen darauf Umsatzsteuern gezahlt werden, da die (ursprünglichen) Kosten als Betriebsausgaben verbucht worden sind. Auf diese Weise wird der Vorteil des Vorsteuerabzugs wieder rückgängig gemacht. Die Pauschbeträge beruhen auf Erfahrungswerten und bieten die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen

Das Bundesministerium für Finanzen hat Mitte Dezember die neuen Pauschbeträge für Sachentnahmen im Bereich Gastronomie und Lebensmittelhandel veröffentlicht. Die Pauschbeträge werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.

Auf den Seiten der Datev können Sie die Bekanntmachung des Bundesfinanzministeriums mit den genauen Pauschbeträgen einsehen.

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Quelle:KfW Starthothek, Datev, Bundesministerium für Finanzen, eigene Recherchen