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Arbeitgeber und Beschäftigte sollen ab 2019 die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu gleichen Teilen zahlen. Selbständige, die wenig verdienen, sollen weniger für ihre Krankenversicherung zahlen müssen. Dies hat das Bundeskabinett am 06.06.2018 beschlossen.

Hierzu führt die Bundesregierung u.a. weiter aus:
Der Entwurf zum GKV-Versichertenentlastungsgesetz sieht vor, dass die Gesetzliche Krankenversicherung ab dem 01.01.2019 wieder paritätisch finanziert wird. Das heißt: Arbeitgeber und Beschäftigte sowie Rentner und Rentenversicherung bezahlen zu gleichen Teilen die Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung. Das gilt nicht nur – wie bisher – für den allgemeinen Beitragssatz. Dies gilt auch für den individuellen Zusatzbeitrag, den jede Krankenkasse selbst bestimmt.

Selbständige mit geringem Einkommen können künftig mit niedrigeren Beiträgen rechnen, wenn sie freiwillig Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind. Wer bis zu 1.142 € pro Monat verdient, muss ab 2019 in der Regel nur noch einen Beitrag von 171 € pro Monat zahlen. Derzeit beträgt der Mindestbeitrag etwa doppelt so viel. Soldatinnen und Soldaten, die zeitlich begrenzt bei der Bundeswehr tätig sind, können sich nach ihrem Dienstende künftig leichter in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichern. Das erleichtert den Übergang in das Zivilleben.
Nicht alle freiwillig versicherten GKV-Mitglieder melden ihrer Krankenkasse, wenn sich der Verdienst ändert. Wer aber weniger verdient, muss auch weniger Beitrag bezahlen. Bisher war es nur möglich, bis zu drei Monate rückwirkend die Mitgliedsbeiträge abzusenken. Jetzt können Mitgliedsbeiträge bis zu zwölf Monaten nachträglich korrigiert werden.

Hinweis: Der Regierungsentwurf des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes (Stand: 06.06.2018) ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit veröffentlicht. Darüber hinaus sollten Sie beachten, dass in gesetzlichen Krankenversicherung große Nachzahlungen drohen, wenn Sie mehr verdienen. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.

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Quelle: Bundesregierung online, NWB-Verlag, Steuerfachschule Dr. Endriss, eigene Recherchen

Ein neues Beitragsbemessungsverfahren für freiwillig Versicherte soll ab 1. Januar 2018 dafür sorgen, dass sich die Krankenkassenbeiträge Selbstständiger stärker an den tatsächlich erzielten Einnahmen orientieren. Wir möchten unseren Beitrag vom 05.05.2017 hiermit updaten.

Die Festlegeung des Beitrags zur Krankenversicherung erfolgt ab diesem Jahr zunächst vorläufig aufgrund des Einkommens aus dem zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheid. Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids für das Kalenderjahr, für das die Beiträge zu zahlen sind, erfolgt dann die endgültige Beitragsfestsetzung. Die Festlegung wird also rückwirkend entsprechend der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen vorgenommen.

NEU: Ab 2018 erfolgt die Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten vorläufig.

Durch diese nachträgliche Festlegung kann es – anders als bisher – zu Nachzahlungen bzw. Erstattungen für zurückliegende Jahre kommen! Wenn einem wirtschaftlich schlechten Jahr ein gutes folgt, ist es also ratsam, von den guten Einnahmen etwas zurückzulegen, um die Nachzahlung an die Krankenkasse leisten zu können. Im Grunde gleicht das neue System der Abrechnung und Vorauszahlung von Nebenkosten bei einer Mietwohnung. Im neuen Jahr wird das alte abgerechnet und die Betriebskostenvorauszahlung wird angepasst.

Was können Sie tun?

  • Da der Festlegung der Krankenkassenbeiträge der Einkommensteuerbescheid zugrunde liegt, ergibt sich auch hier etwas Spielraum, indem steuerliche Möglichkeiten genutzt werden, den Gewinn zu senken. Hier kann der Steuerberater helfen – am besten schon im laufenden Jahr!
  • Wer höheren steuerlichen Gewinnen nicht entgehen kann, kann die Krankenkasse darüber informieren und bereits im laufenden Jahr höhere Beiträge zahlen. bgerechnet wird wie immer nachträglich, aber die Nachforderung kann so gesenkt werden.

Schließlich kann ein Wechsel zu einer günstigeren Kasse die Ausgaben immer reduzieren!

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Quelle:KfW Starthothek, Unser Beitrag vom 05.05.2017, VGSD e.V.

Unsere Mitstreiter vom Verband der Gründer und Selbstständigen e.V. (VGSD) haben etwas im neu geschaffenen Gesetz gefunden, welches große Auswirkungen auf alle Selbstständigen haben wird:

„Knapp 2,2 Millionen Selbstständige sind Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. Für viele wird die Neuregelung der Beitragsfestsetzung erhebliche finanzielle Nachteile bringen. Denn ab 2018 werden ihre Krankenkassenbeiträge nur noch vorläufig festgesetzt und später anhand des Steuerbescheids endgültig berechnet. Das kann zu erheblichen Nachzahlungen führen.

Die Neuregelung verbirgt sich hinter dem scheinbar harmlosen Titel Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG). Vom kommenden Jahr an sollen die Beiträge Selbstständiger zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung stärker an die Einkommensentwicklung angepasst werden. Das ist die Idee hinter Artikel 1 Nr. 16b des HHVG. Und es könnte eine gute Nachricht sein, wären da nicht die hohen Mindestbeiträge. Vor allem für Teilzeit-Selbstständige mit geringem Einkommen entstehen untragbare Risiken.

Rechtzeitiges Abgeben der Steuererklärung kann den Schaden begrenzen

Nach Art. 3 des Gesetzes tritt die Neuregelung am 1. Januar 2018 in Kraft. Deshalb unser Tipp für gesetzlich krankenversicherte Freelancer mit steigendem Einkommen: Um auf der sicheren Seite zu sein, gib deine Einkommensteuererklärung für 2016 (und ggf. die Vorjahre) so zeitig ab, dass du den Steuerbescheid noch in diesem Jahr erhältst. Damit kannst du zumindest für 2016 und die Vorjahre Nachzahlungen vermeiden. Der zuletzt ergangene Steuerbescheid wird dann Grundlage für die Berechnung der vorläufigen Beiträge.

Folgende Szenarien erklären das Problem.
Beispiel 1: Eine Freelancerin in der Familienphase ist beim Ehegatten kostenlos mitversichert, weil ihr Monatseinkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze von 425 Euro bleibt. Im Jahr 2016 hat sie etwas höhere Einnahmen erzielt, der Gewinn steigt auf monatlich 475 Euro. Selbst wenn sie das gar nicht geplant hat – um die Geringfügigkeitsgrenze zu überschreiten, reicht es schon, wenn das Finanzamt eine Betriebsausgabe nicht anerkennt und den Gewinn entsprechend höher ansetzt.

Die Freelancerin gibt ihre Steuererklärung spät ab, der höhere Gewinn wird daher erst Anfang 2018 durch den Steuerbescheid festgestellt. Jetzt muss die Selbstständige für 2016 und 2017 rückwirkend eigene Krankenkassenbeiträge zahlen! Aufgrund des hohen Mindestbeitrags sind nachträglich rund 400 Euro Monatsbeitrag für Kranken- und Pflegeversicherung zu überweisen. Mit einem Schlag werden mehrere Tausend Euro fällig, obwohl der Gewinn nur marginal gestiegen ist. Für 2016 sind mehr als 80 Prozent des Einkommens nachträglich abzuführen!

Nachteile für Freelancer mit steigendem Einkommen

Auch für Selbstständige mit steigendem Einkommen – ein typisches Gründungs-Szenario – schafft die rückwirkende Beitragsfestsetzung Nachteile. Sie zahlen durch die neue Regelung unter dem Strich mehr als heute. Die bisherige Regelung ist zwar aufgrund der hohen Mindestbeiträge unfair, aber die Neuregelung macht es noch schlimmer.

Beispiel 2: Wer 2015 zwischen 425 und 2.231 Euro monatlich verdient, zahlte den überhöhten Mindestbeitrag. Übersteigt der Gewinn 2016 die Marke von 2.231 Euro und wird das 2017 per Steuerbescheid festgestellt, sind ab Datum des Bescheids höhere Beiträge zu zahlen. Denen steht aber bei einem erfolgreichen Gründer der inzwischen weiter gestiegene Gewinn gegenüber. Nach der Neuregelung sind die höheren Beiträge ab 2018 aber auch rückwirkend fällig, insgesamt steigt also die Beitragslast.

Verbände haben vor der Neuregelung gewarnt

Es gibt viele weitere Konstellationen, in denen die Neuregelung Nachteile bringt. Die Ausrede, das habe man nicht gewusst und nicht gewollt, zieht in diesem Fall nicht. Das HHVG war am 30. November 2016 Thema einer öffentlichen Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestags. Hier haben der VGSD-Vorsitzende Andreas Lutz sowie Jochen Clausnitzer vom Bundesverband Direktvertrieb Deutschland e.V. (BDD) ausführlich dargelegt, welche Härten die Neuregelung für viele Freelancer mit sich bringt. Die Videoaufzeichnuung der Anhörung haben wir hier eingebunden, die relevante Passage beginnt bei etwa 43:50 Minuten mit einer Frage der SPD-Abgeordneten Hilde Mattheis.

Der BDD hat überdies zusammen mit anderen Verbänden eine schriftliche Stellungnahme abgegeben. Auch der Spitzenverband der Krankenkassen hat die Neuregelung deutlich abgelehnt.

Fazit: Der VGSD ist grundsätzlich damit einverstanden, dass Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung – wie bei Angestellten – anhand des Einkommens berechnet werden. In diesem Fall aber schafft die Kombination von überproportional hohen Mindestbeiträgen und nachträglicher Beitragsfestsetzung kaum kalkulierbare Risiken.

Neuregelung schreckt Gründer ab

Die neue Regelung schafft eine zusätzliche Hürde für alle, die ein Unternehmen aufbauen wollen. Für Selbstständige, die neu starten, entsteht ein ziemlich breiter „Todesstreifen“: Wer unter 425 Euro monatlich verdient, muss den Gewinn sprunghaft steigern, damit sich die Arbeit lohnt. Denn erst ab 2.132 Monatsgewinn richtet sich der Beitrag für Kranken- und Pflegeversicherung nach dem tatsächlichen Einkommen. In der Zone dazwischen ist rückwirkend der überhöhte Mindestbeitrag fällig. Wie Beispiel 1 zeigt, werden Freelancer mit geringem Einkommen dadurch faktisch nachträglich enteignet.“

Original-Quelle: https://www.vgsd.de/neue-beitragsregelung-schafft-haerten-fuer-gesetzlich-krankenversicherte-selbststaendige/

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Über den VGSD: Der VGSD vertritt als einziger Verband ausschließlich die Interessen von Gründern und Selbstständigen sowie kleinen Unternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern. Das schließt natürlich auch Freiberufler und Teilzeit-Selbstständige ein. Wir sind seit langem Mitglied des Verbandes und unterstützen die Arbeit des Verbandes, wo es nur geht.