Das Finanzgericht Düsseldorf hat in einem aktuellen Urteil (Az.: 7 K 87/11) entschieden, dass einfache Arbeitsecken im Wohnzimmer nicht steuerlich abzugsfähig sind.
Im vorliegenden Fall hatte sich ein selbstständiger Architekt neben zwei Büroräumen und einem Kellerraum als Archiv eine Arbeitsecke im Wohn- und Esszimmer seiner Wohnung eingerichtet. Dabei machte er die Mietkosten für die vorgenannten Räume als auch die anteiligen Aufwendungen für die Arbeitsecke steuerlich geltend. Das Finanzamt stellte im Rahmen einer Betriebsprüfung fest, lediglich die Büro- und Kellerräume abzugsfähig seien und die Arbeitsecke dem privaten Bereich zuzuordnen sei.
Dagegen klagte der Architekt und verlor. Nach Ansicht der Richter lässt das Gesetz nur den Abzug eines Arbeitszimmers zu, nicht aber einer Arbeitsecke. Darüber hinaus erklärten die Richter, dass ein häusliches Arbeitszimmer ein Raum ist, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und ausschließlich der Erledigung beruflicher Tätigkeiten diene. Die nur teilweise beruflich genutzte Ecke eines privaten Wohn- und Esszimmers reiche dafür nicht aus.
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