Vorsicht bei Rabattaktionen

Gerade bei der Neu- oder einer Wiedereröffnung eines Geschäftes bieten Unternehmer die  Ware oftmals zu vergünstigten Preisen an – doch gerade hier liegen die Gefahren, denn wer zum Beispiel bei seinen Werbemaßnahmen „Auf alles 10.00 % Rabatt“ ankündigt, muss dieses Versprechen auch halten um ein wettbewerbswidriges Verhalten auszuschließen.

Dies geht aus einem aktuellem Urteil des Landgerichts München I (Az.: 33 O 13190/12) hervor. Im konkreten Fall warb ein Gartencenter in seinen Werbeprospekten mit dem prominent platzierten Slogan „10 Prozent auf alles“ und versetzte dieses mit einem Sternchen. Unten auf dem Prospekt war dann jedoch „Werbeware, Gutscheine und bereits reduzierte Ware“ von der Aktion ausgeschlossen.

Ein Verbraucherschutzverein hielt die Aussage für wettbewerbswidrig und klagte, denn nach Auffassung der Verbraucherschützer werden nicht auf alles der Rabatt gewährt und die Begriffe „Werbeware“ und „reduzierte Ware“ seien zu unbestimmt und damit sei für den Verbraucher nicht zu erkennen, um welche Ware es sich dabei handelt.

Die Richter im Landgericht München I stimmten der Auffassung, dass die Werbeaussage „10 Prozent auf alles“ falsch sei, zu. Eine blickfangmäßig herausgestellte Anpreisung dürfe für sich genommen keine unwahren Angaben enthalten, was aber im betreffenden Werbeprospekt der Fall gewesen sei, da der Sternchenhinweis Waren ausgeschlossen hat. Ein solcher Hinweis dürfe aber den Werbeaussagen nicht widersprechen, sondern vielmehr nur Erläuterungen oder Ergänzungen des Blickfangs liefern.

Entgegen der Auffassung der Verbraucherschützer sei nach Meinung der Richter jedoch klar, dass es für Verbraucherklar ist, dass „reduzierte Ware“ von Rabattaktionen ausgeschlossen ist. Dazu muss laut Gesetz auch nicht für jedes Produkt der jeweilige Preisnachlass dargestellt werden. Der Kunde wisse nämlich auch so, dass er entweder Ware mit einem 10-prozentigen Rabatt oder reduzierte Ware erhält, so die Meinung der Richter.

Haben Sie Fragen zum Thema? Sprechen Sie uns gern an.

Quelle: Landgericht München I

0 Kommentare

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert