Schlagwortarchiv für: Werkvertrag

Zum 1.1.2108 wird das Werkvertragsrecht reformiert. In die neuen Regelungen werden Vorschriften zum Bau- bzw. Verbraucherbauvertrag aufgenommen und auch der Architekten- und Bauträgervertrag wird gesetzlich neu geregelt.

Dabei gelten die neuen Regeln für alle Verträge, die ab dem 1. Januar 2018 geschlossen werden. Wir haben für Sie die wichtigsten Änderungen zusammen gestellt:

  1. Die Abschlagszahlungen können zukünftig in Höhe des Wertes der erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangt werden. Die bisherige Anknüpfung an den Wertzuwachs kann damit ausgeschlossen werden.
  2. Neu eingeführt wird ein fristloses Kündigungsrecht aus wichtigem Grund für beide Vertragsparteien – also sowohl für Besteller einer Leistung, als auch für den Werkunternehmer.
  3. Die Abnahmefiktion wird neu geregelt: Danach liegt eine Abnahme vor, wenn der Werkunternehmer nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzt und der Besteller darauf schweigt oder die Abnahme verweigert, ohne konkrete Mängel zu benennen. Ist der Besteller ein Verbraucher gilt dies nur dann, wenn zusammen mit der Abnahmeaufforderung auf die Folgen einer fehlenden Angabe von Mängel in Textform hingewiesen wurde. Macht der Besteller mindestens einen konkreten Mangel innerhalb der Frist geltend, gilt das Werk nicht als abgenommen. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der eingewendete Mangel tatsächlich besteht bzw. ob es sich bei dem Mangel um einen wesentlichen oder unwesentlichen Mangel handelt.
  4. Lieferantenregress für Handwerker: Baut der Handwerker im Rahmen eines Kaufvertrags mit einem Kunden mangelhafte Baumaterialen ein, haftet er dem Käufer bei Mängeln auch dann für die , wenn der Verkäufer den Mangel am Baumaterial nicht verschuldet hat.

Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie Unterstützung? Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle: KfW Starthothek, Allgemeiner Unternehmensverband Neubrandenburg e.V.

Am 02.03.2016 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung von Bundesjustizmister Maas beschlossen. Ziel ist es, das Werkvertragsrecht zu modernisieren und den Vordergrund zu stärken.

Danach sollen zukünftig Bauunternehmer den Verbrauchern künftig vor Vertragsschluss eine Baubeschreibung mit den genau beschriebenen Leistungen zur Verfügung stellen. Ziel ist es, dass die angehenden Bauherren Angebote verschiedener Unternehmer zukünftig besser zu vergleichen können. Darüber hinaus sollen die mit Verbrauchern geschlossene Bauverträge künftig verbindliche Angaben über den Fertigstellungstermin des Bauvorhabens enthalten.

Um die Rechte der angehenden Bauherren zusätzlich zu stärken, sollen diese künftig das Recht erhalten, einen Bauvertrag innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss zu widerrufen. Ziel der Bundesregierung ist es, dass die Verbraucher so die Möglichkeit haben, ihre – regelmäßig mit hohen finanziellen Belastungen einhergehende – Entscheidung zum Bau eines Hauses noch einmal zu überdenken.

Da sich im Regelfall während der Bauausführung Wünsche und Bedürfnisse des Bauherrn ergeben, ist es zusätzlich möglich, den Vertragsinhalt im Einvernehmen mit dem Unternehmer an die neue Wünsche anzupassen. Darüber hinaus können beide Vertragsparteien den Bauvertrag künftig aus wichtigem Grund schriftlich kündigen.

Haben Sie weitere Fragen zum Thema oder planen Sie die Anschaffung eine Immobilie? Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle: Bundesjustizministerium