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Liebe Leser,

eine Unternehmergesellschaft (UG) ist eine Form der deutschen Kapitalgesellschaft, die im Jahr 2008 eingeführt wurde und oft als „Mini-GmbH“ bezeichnet wird. Im Vergleich zur klassischen GmbH gibt es einige Unterschiede, die sowohl Vor- als auch Nachteile haben können. In diesem Blogbeitrag werden wir uns genauer mit den Vor- und Nachteilen einer UG beschäftigen.

Vorteile einer UG

  1. Geringeres Mindeststammkapital: Im Gegensatz zur GmbH, bei der ein Mindeststammkapital von 25.000 Euro erforderlich ist, benötigt eine UG lediglich ein Mindeststammkapital von einem Euro. Dies kann die Gründung einer UG für viele Gründer attraktiver machen, da sie nicht so viel Kapital zur Gründung aufbringen müssen.
  2. Haftungsbeschränkung: Wie bei einer GmbH ist auch bei einer UG die Haftung der Gesellschafter auf das eingebrachte Kapital beschränkt. Dies bedeutet, dass die Gesellschafter im Falle einer Insolvenz nicht mit ihrem persönlichen Vermögen haften.
  3. Flexibilität: Eine UG ist im Vergleich zu anderen Unternehmensformen relativ flexibel, da sie mit nur einem Gesellschafter gegründet werden kann und auch eine Änderung der Gesellschaftsform zu einer GmbH möglich ist.
  4. Attraktive Rechtsform für Startups: Die UG ist eine attraktive Rechtsform für Startups, da sie relativ schnell und einfach gegründet werden kann und keine hohen Kapitalanforderungen hat. Sie ermöglicht es jungen Unternehmen, schnell auf die Bedürfnisse des Marktes zu reagieren und ihre Geschäftstätigkeit zu skalieren.

Nachteile einer UG

  1. Einschränkungen bei der Kapitalbeschaffung: Da eine UG ein Mindeststammkapital von nur einem Euro hat, kann es schwierig sein, zusätzliches Kapital von externen Investoren zu beschaffen. Viele Investoren bevorzugen es, in Unternehmen zu investieren, die ein höheres Stammkapital haben.
  2. Eingeschränkte Reputation: Eine UG kann in der Geschäftswelt als weniger seriöse Unternehmensform angesehen werden als eine GmbH oder AG, da sie weniger Kapital erfordert und in der Regel von kleineren Unternehmen genutzt wird.
  3. Schwierigkeiten bei der Kreditaufnahme: Banken können bei der Kreditvergabe an eine UG vorsichtiger sein als bei einer GmbH oder AG, da das geringere Stammkapital der UG ein höheres Ausfallrisiko birgt.
  4. Beschränkungen bei der Gewinnausschüttung: Eine UG muss einen Teil ihres Gewinns in die Rücklage einstellen, bis das Mindeststammkapital von 25.000 Euro erreicht ist. Dies kann die Gewinnausschüttung an die Gesellschafter einschränken.

Fazit: Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die UG eine interessante Alternative zur GmbH für Gründer darstellt, die mit geringem Startkapital ein Unternehmen gründen möchten. Die Haftungsbeschränkung, Flexibilität und Möglichkeit zur späteren Umwandlung in eine GmbH sind weitere Vorteile. Allerdings kann die niedrige Reputation und die Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung und Kreditaufnahme Nachteile darstellen. Es ist daher wichtig, die Vor- und Nachteile sorgfältig abzuwägen und individuelle Umstände zu berücksichtigen, bevor man sich für eine UG entscheidet.

Haben Sie Fragen zum Thema oder planen Sie die Gründung einer UG? Sprechen Sie uns gern an.

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: II ZR 256/11) geht hervor, dass es zu einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers führen kann, wenn eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) den falschen Rechtsformzusatz „GmbH“ führt.

Im konkreten Fall hatte ein Bauunternehmen mit der Bezeichnung „H- GmbH.u.G. (i.G.), M. H.“ Fassadenarbeiten angeboten, die jedoch nicht zu Ende gebracht wurden. Der Auftraggeber verklagte daraufhin den alleinigen Geschäftsführer der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) und war erfolgreich. In der Begründung meinten die Richter, dass wenn gegenüber dem Vertragspartner der Anschein erzeugt wird, er schließe den Vertrag nicht mit einer Unternehmergesellschaft, sondern mit einer GmbH ab, haftet der Handelnde persönlich. Zudem bemängelten die Richter in ihrem Urteil auch die falsche Schreibweise der Firma, denn eine Unternehmergesellschaft müsse in der Firma die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen. Eine Abkürzung bzw. ein Weglassen des Zusatzes „(haftungsbeschränkt)“ ist nicht zulässig.

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