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Nach einem aktuellen Urteil (Az.: X R 26/09) des Bundesfinanzhofs (BFH) ist auf eine geplante Anschaffung von Software keine Ansparabschreibung möglich.

In dem konkreten Fall hat ein gewerblich tätiger Systementwickler 2002 für den beabsichtigten Erwerb von einer Systemsoftware eine Ansparabschreibung angesetzt, welche vom  Finanzamt mit der Begründung, dass es sich um ein immaterielles Wirtschaftsgut handelt, abgelehnt. Die Richter des BFH gaben dem Finanzamt jetzt Recht, denn bei Computerprogrammen jedweder Art handele es sich grundsätzlich auch dann, wenn sie auf einem Datenträger gespeichert und demnach aus materiellen und immateriellen Elementen zusammengesetzt sind, um unkörperliche und daher immaterielle Wirtschaftsgüter.

Noch ein Hinweis:
Im Jahr 2008 wurde die Ansparabschreibung durch den Investitionsabzugsbetrag abgelöst. Da hier allerdings ebenfalls Voraussetzung ist, dass es sich bei der geplanten Anschaffung um ein bewegliches Wirtschaftsgut handelt, ist auch hier kein Investitionsabzugsbetrag für den Ewerb von Software möglich.

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Nach einem kürzlich veröffentlichten Urteils des Finanzgerichtes Baden-Württemberg (3 K 1849/09), können selbstständige Dozenten nur eine Betriebsstätte haben. Danach dürfen die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Ort der Dozententätigkeit zukünftig in unbegrenzte Höhe  steuerlich geltend gemacht werden.

Im vorliegenden Fall war ein selbstständiger Personalberater an verschiedenen Hochschulen tätig und sein Büro befand sich um selben Haus wie seine private Wohnung. Die Kosten für die Fahrten zwischen Büro/Wohnung und den Hochschulen machte er in seiner Steuererklärung als Reisekosten geltend, dass Finanzamt allerdings bewertete die Fahrten als Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und erkannte diese nicht an.

Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg bewertete die Aufwendungen jedoch als unbegrenzt abzugsfähige Reisekosten. In der Urteilsbegründung erklärten die Richter, dass aufgrund der Rechtsprechungsänderung des Bundesfinanzhofes vom 09.06.2011 (Az.: VI R 55/10), Arbeitnehmer nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben können und aufgrund der Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Selbstständigen könnten diese ebenfalls nur eine Betriebsstätte haben.

Das Urteil ist zur Revision zugelassen und damit noch nicht rechtskräftig, wir werden Sie auf dem Laufenden halten.

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