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Es wird langsam wieder wärmer und gerade in den Großstädten lassen viele Arbeitnehmer und Selbstständige das Auto stehen und fahren mit dem Fahrrad ins Büro oder die Werkstatt. Für Selbstständige kann es sich lohnen, die steuerlichen Aspekte bei der Fahrradnutzung für betriebliche Zwecke genauer unter die Lupe zu nehmen.

Die entscheidene Frage ist, ob es sich bei dem Fahrrad um Privat- oder Betriebsvermögen handelt. Dies richtet sich nach dem Maß der betrieblichen Nutzung entscheidet. Wird das Rad zu mehr als 50 Prozent für betriebliche Fahrten genutzt, ist es sogenanntes notwendiges Betriebsvermögen. Es ist damit Bestandteil des Betriebes und mit diesem vermögensrechtlich verbunden – unabhängig vom Willen des Betriebsinhabers.

Ist das Rad Betriebsvermögen, sind die laufenden Kosten, die durch Reparaturen sowie den Kauf von Ersatzteilen und Zubehör entstehen, Betriebsausgaben und mindern also den zu versteuernden Gewinn. Das Wirtschaftsgut Fahrrad darf über die betriebliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Die Finanzverwaltung sieht einen siebenjährigen Abschreibungszeitraum vor.

Liegt der betriebliche Nutzungsanteil bei mindestens 10 Prozent, aber bei nicht mehr als 50 Prozent, haben Sie ein Wahlrecht: Sie können das Rad in Ihrem Privatvermögen belassen oder es in Ihren Betrieb überführen. Entscheiden Sie sich für die zweite Option, bilden Sie sogenanntes gewillkürtes Betriebsvermögen. In diesem Fall haben Sie die gleichen steuerlichen Möglichkeiten wie bei notwendigem Betriebsvermögen.

Wichtig: Ob das Finanzamt die Zuordnung eines Fahrrades zum Betriebsvermögen akzeptiert, hängt auch von der Art des Fahrrades und der Qualität der Nachweise der betrieblichen Nutzung ab. Das Finanzgericht München lehnte zum Beispiel die Zuordnung eines Mountainbike zum Betriebsvermögen ab, da der Unternehmer die betriebliche Nutzung nicht plausibel darlegen konnte (Urteil vom 12.2.2014, Az. 8 K 870 / 11).

Falls Ihr Fahrrad Betriebsvermögen ist, berücksichtigen Sie bitte Folgendes: Scheidet das Rad eines Tages aus dem Betrieb aus, muss dieser Vorgang steuerlich erfasst werden. Der im Zeitpunkt des Ausscheidens noch vorhandene (Rest-)Buchwert wird abgeschrieben. Im Falle des Verkaufs des Rades erzielen Sie einen Erlös, der als Betriebseinnahme zu verbuchen ist. Verschenken Sie Ihr Rad, müssen Sie den Wert der Schenkung ermitteln und als fiktive Betriebseinnahmen erfassen.

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Quelle: KfW Starthothek, Steuertipps.de, Finanzgericht München, eigene Recherchen

Nach einem aktuellen Urteil des Sozialgerichts Stuttgart (Az.: S 19 AS 3136/12 ER) benötigen Selbstständige, die zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes Arbeitslosengeld II (ALG-II), nicht ohne Zustimmung des Jobcenters für längere Zeit verreisen.

Im dort verhandelten Fall war eine Journalistin regelmäßig zur Vorstellung ihrer Bücher, zu Recherchen und Führungen auf einer Nordseeinsel und hatte jeweils für diese Aufenthalte eine Genehmigung beim Jobcenter beantragt. Das zuständige Jobcenter lehnte dies jedoch mit der Begründung ab, dass sie die für das Jahr zu stehenden 21 Urlaubstage bereits aufgebraucht hatte. Da die Journalistin trotzdem fuhr, hob das Jobcenter die Bewilligung auf.

Die Klage vor dem Sozialgerichts Stuttgart war erfolglos, denn in der Urteilsbegründung hieß es, dass ALG-II-Empfängern keine Leistungen zustehen, wenn sie sich ohne Zustimmung des Jobcenters außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und damit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen. Darüber hinaus konnte die Journalistin nach Ansicht der Richter nicht die erforderliche Gewinnerzielungsabsicht vorlegen und daher sei der Aufenthalt nicht als zulässige berufsbedingte Ortsabwesenheit, sondern als Urlaub zu werten.

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