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Führt ein Steuerpflichtiger ausschließlich ein Umsatzsteuerheft, in dem er die Tageserlöse in einer Summe einträgt, ohne weitere Ursprungsaufzeichnungen oder Kassenberichte oder ähnliches zu führen, erfüllt er nicht die Anforderungen an die Aufzeichnungspflichten gemäß § 4 Absatz 3 EStG. Dies hat das Finanzgericht Hamburg in einem Beschluss klargestellt (Beschluss vom 29.06.2018, Az. 2 V 290/17).

In dem vom Gericht entschiedenen Fall wurden die Antragsteller in den Streitjahren 2012 bis 2014 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In den Streitjahren betrieb der Ehemann einen gewerblichen Handel mit mediterranen Lebensmitteln auf diversen Wochenmärkten in Hamburg und ermittelte den Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Absatz 3 EStG. Ein Kassenbuch über seine täglichen Bareinnahmen führte er ebensowenig wie Kassenberichte oder ähnliche Aufzeichnungen. Er führte lediglich so genannte Umsatzsteuerhefte gemäß § 22 Absatz 5 UStG. Die entsprechenden Umsätze legte er – zusammen mit seiner Ehefrau – auch seinen Erklärungen zur Einkommensteuer zugrunde.

Die Antragsteller wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen Hinzuschätzungen nach einer Außenprüfung. Hiermit hatten sie keinen Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass das Finanzamt bei summarischer Prüfung zutreffend davon ausgegangen sei, dass die Aufzeichnungen des Antragstellers derart mangelbehaftet sind, dass bereits wegen formeller Fehler geschätzt werden durfte.

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Quelle: KfW Starthothek, Finanzgericht Hamburg, eigene Recherchen

Einzelhandel, Gastronomie, Friseur: In vielen Unternehmen wird bis heute vielfach mit Bargeld bezahlt. Das Finanzgericht Münster hat in einem Urteil zur Kassenführung in einem Friseurbetrieb nun typische Mängel beim Einsatz von Kassensystemen aufgezeigt (Az. 7 K 3675/13 E,G,U) und die Kassenführung neu definiert. Werden vom Finanzamt Fehler in den Kassenaufzeichnungen festgestellt, sind diese unwirksam und es kommt zu Zuschätzungen bei Umsatz und Gewinn. Im Fall des Friseurbetriebs sind verschiedene Fehler auch dem Gericht aufgefallen:

Fehlende Programmierprotokolle

Dem Betrieb fehlten die ausgedruckten Programmierprotokolle der PC-Kasse, anhand derer Manipulationen an der Kasse hätten ausgeschlossen werden können. Das Gericht hat festgestellt, dass solche Unterlagen aufbewahrt werden müssen. Außerdem muss regelmäßig geprüft werden, ob die Kassensysteme den Anforderungen der Finanzverwaltung genügen.

Fehlende Trinkgeldaufzeichnungen

Die Trinkgelder des Unternehmers wurden in einem Sparschwein gesammelt und am Ende des Monats in die Kasse gebucht. Dies ist fehlerhaft. Richtig ist es, die Gelder als umsatzsteuerpflichtige Einnahmen täglich in der Kasse zu erfassen.

Fehlende Nummerierung der Kassenberichte

In der PC-Kasse wurden die Bareinnahmen getrennt nach Verkauf, Herrensalon und Damensalon sowie die Ausgaben erfasst. Eine fortlaufende Nummerierung enthalten die Kassenberichte nicht, dies ist jedoch erforderlich, damit die Kassenberichte anerkannt werden.

Da auch Kontrollrechnungen des Prüfers zu den Umsätzen (Erlösverprobung) nicht mit den angegebenen Umsätzen des Friseursalons übereinstimmten und der Unternehmer diese nicht erklären konnte, durfte das Finanzamt von Ungereimtheiten ausgehen und die Umsätze durch Zuschätzungen korrigieren.

Das Urteil ist auf den Internetseiten der Justiz NRW verfügbar.

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Quelle: KfW Starthothek, Finanzgericht Münster, eigene Recherchen