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Existenzgründer und Unternehmer, die persönliche Dienstleistungen bzw. Handwerkerarbeiten erbringen, werben beim Verbraucher häufig damit, dass ihre Leistungen zum Teil steuerlich absetzbar sind. In einem aktuellen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium (BMF) jetzt konkretisiert, welche Dienstleistungen unter die Regelungen des § 35a Einkommensteuergesetz fallen. Notwendig wurde die Konkretisierung insbesondere aufgrund von Urteilen des Bundesfinanzhofs.

Die wesentlichen Änderungen bzw. Erweiterungen des aktuellen Schreibens des BMF lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Winterdienst:
Ab sofort werden auch Kosten für Dienstleistungen auf angrenzenden Grundstücken als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt. Betroffen hiervon sind insbesondere Lohnkosten für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück.

Anschlusskosten an Ver- und Entsorgungsnetze:
Auch die Lohnkosten für den Anschluss eines Gebäudes an das Strom-, Gas-, Abwasser- und Telefonnetz können zukünftig im Rahmen der Steuerermäßigung begünstigt sein.

Kontroll- und Prüfungsdienstleistungen:
Darüber hinaus sind Kontroll- und Prüfungsdienstleistungen von Handwerksunternehmen steuerlich absetzbar. Hierunter fallen zum Beispiel Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen, Kontrollmaßnahmen bei Fahrstühlen oder auch die Kontrolle von Blitzschutzanlagen.

Notrufsysteme im Betreuten Wohnen:
Für ein Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, kann laut dem überarbeiteten Anwendungsschreiben die Steuerermäßigung ebenfalls in Anspruch genommen werden.

Haustierbetreuung:
Laut Schreiben des BMF wird die Betreuung eines Haustieres durch einen Dienstleister als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt.

Haben Sie Fraben zum Thema? Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle: Bundesfinanzministerium, KfW Starthothek, eigene Recherchen

Unternehmer, die sich mit einem Service für die Betreuung von Haustieren selbstständig gemacht haben, haben jetzt ein Argument mehr. Grund dafür ist, dass der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Fall entschieden hat, dass die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt sein kann.

Im verhandelten Fall ließen die Kläger ihre Hauskatze von einem Unternehmen für „Tier- und Wohnungsbetreuung“ betreuen. In ihrer Einkommensteuererklärung machten sie die Aufwendungen als Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG geltend. Das Finanzamt versagte den Klägern diesen Steuervorteil und berief sich auf eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums, wonach es sich bei Tierbetreuungskosten nicht um haushaltsnahe Dienstleistungen handelt.

Die Klage gegen diese Finanzamtsentscheidung war erfolgreich, denn die Richter am BFH urteilten, dass die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen zu gewähren sei, wenn die in Anspruch genommene Leistung eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweise oder damit im Zusammenhang stehe. Deshalb sei auch die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres eine haushaltsnahe Dienstleistung.

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Quelle: Bundesfinanzhof, Aktenzeichen BFH, 03.09.2015 – Az.: VI R 13/15.