Schlagwortarchiv für: Gewerbe im reinen Wohngebiet

Bereits im Oktober 2015 hatten wir über die Gründung eines Unternehmens in einem reinen Wohngebiet berichtet. Jetzt hat das Verwaltungsgerichts Neustadt in einem neuen Urteil (Az.: 3 K 890/15) entschieden, dass dies nicht immer zulässig ist.

Im betroffenen Fall hatte die Klägerin ein Gewerbetriebes für Schlittenhundefahrten und Verkauf von Zubehör auf ihrem Grundstück (in einem reinen Wohngebiet) gegründet. Zusätzlich hielt sie neun Huskys. Als der zuständige Landkreis davon erfuhr, untersagte er ihr die Haltung von mehr als zwei Hunden. Dagegen klagte die Unternehmerin und verlor.

Die Richter am Verwaltungsgerichts Neustadt wiesen die Klage ab und begründeten dies damit, dass der Gewerbebetrieb in einem allgemeinen Wohngebiet eine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung des Wohngrundstücks sei. Da diese jedoch nicht genehmigt worden war, sei der Fall eindeutig. Darüber hinaus gingen die Richter davon aus, dass es durch die Haltung von neun Hunden zu „über das übliche Maß hinausgehenden Lärmemissionen“ komme, die in dem allgemeinen Wohngebiet gebietsuntypisch und daher unzulässig seien.

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Quelle: Verwaltungsgerichts Neustadt

Nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichtes Trier (VG, (Az.: 5 L 2377/15.TR) kann die Nutzung einzelner Räume oder Wohneinheiten zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit in einem reinen Wohngebiet zulässig sein. Einzige Bedingung: Die beruflich genutzte Fläche muss gegenüber der wohnbaulich genutzten Fläche im Gebäude eindeutig untergeordnet sein und es muss sich um eine häuslichen Abläufen entsprechende, wohnartige Betätigung handeln.

In dem aktuellen Fall wurde nach Beschwerden aus der Nachbarschaft einer Yogalehrerin die Nutzung ihrer Wohnung zu Unterrichtszwecken untersagt. Der zuständige Landkreis begründete dies damit, dass es sich bei Yogaunterricht um eine gewerbliche Tätigkeit handelt, die nicht unter die in § 13 der Baunutzungsverordnung genannte Ausnahmeregelung für freiberufliche Tätigkeiten falle.

Dagegen klagte die Yogalehrerin und bekam Recht. Nach Ansicht der Richter kann die Tätigkeit der Yogalehrerin könne aufgrund ihrer Qualifikationen als freiberufliche Tätigkeit aufgefasst werden. Zudem überschreite die Unterrichtssituation von ihrem Umfang her nicht die Grenzen einer wohnartigen Betätigung. Auch der durch den Yogaunterricht verursachte Kraftfahrzeugverkehr sei, im zumutbaren Rahmen, hinzunehmen.

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Quelle: Verwaltungsgericht Trier