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Arbeitgeber und Beschäftigte sollen ab 2019 die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu gleichen Teilen zahlen. Selbständige, die wenig verdienen, sollen weniger für ihre Krankenversicherung zahlen müssen. Dies hat das Bundeskabinett am 06.06.2018 beschlossen.

Hierzu führt die Bundesregierung u.a. weiter aus:
Der Entwurf zum GKV-Versichertenentlastungsgesetz sieht vor, dass die Gesetzliche Krankenversicherung ab dem 01.01.2019 wieder paritätisch finanziert wird. Das heißt: Arbeitgeber und Beschäftigte sowie Rentner und Rentenversicherung bezahlen zu gleichen Teilen die Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung. Das gilt nicht nur – wie bisher – für den allgemeinen Beitragssatz. Dies gilt auch für den individuellen Zusatzbeitrag, den jede Krankenkasse selbst bestimmt.

Selbständige mit geringem Einkommen können künftig mit niedrigeren Beiträgen rechnen, wenn sie freiwillig Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind. Wer bis zu 1.142 € pro Monat verdient, muss ab 2019 in der Regel nur noch einen Beitrag von 171 € pro Monat zahlen. Derzeit beträgt der Mindestbeitrag etwa doppelt so viel. Soldatinnen und Soldaten, die zeitlich begrenzt bei der Bundeswehr tätig sind, können sich nach ihrem Dienstende künftig leichter in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichern. Das erleichtert den Übergang in das Zivilleben.
Nicht alle freiwillig versicherten GKV-Mitglieder melden ihrer Krankenkasse, wenn sich der Verdienst ändert. Wer aber weniger verdient, muss auch weniger Beitrag bezahlen. Bisher war es nur möglich, bis zu drei Monate rückwirkend die Mitgliedsbeiträge abzusenken. Jetzt können Mitgliedsbeiträge bis zu zwölf Monaten nachträglich korrigiert werden.

Hinweis: Der Regierungsentwurf des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes (Stand: 06.06.2018) ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit veröffentlicht. Darüber hinaus sollten Sie beachten, dass in gesetzlichen Krankenversicherung große Nachzahlungen drohen, wenn Sie mehr verdienen. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.

Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie Unterstützung? Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle: Bundesregierung online, NWB-Verlag, Steuerfachschule Dr. Endriss, eigene Recherchen

Das Bundesarbeitsministerium hat den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2016 veröffentlicht. Die in dieser Verordnung festgelegten maßgeblichen Rechengrößen bilden die Berechnungsbasis für die im kommenden Jahr fälligen Sozialversicherungsbeiträge. Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr turnusgemäß angepasst. Da die Einkommensentwicklung in 2014 positiv war (Bundesgebiet + 2,66 Prozent, alte Bundesländer + 2,54 Prozent, neue Bundesländer + 3,39 Prozent) sind auch die Rechengrößen für 2016 angestiegen.

Die wichtigsten Rechengrößen für das Jahr 2016 werden laut einer Meldung des Bundesarbeitsministeriums voraussichtlich wie folgt aussehen:

Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), erhöht sich auf 2.905 Euro/Monat (2015: 2.835 Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 2.520 Euro/Monat (2015: 2.415 Euro/Monat).

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt auf 6.200 Euro/Monat (2015: 6.050 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 5.400 Euro/Monat (2015: 5.200 Euro/Monat).

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 56.250 Euro (2015: 54.900 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2016 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 50.850 Euro jährlich (2015: 49.500 Euro) bzw. 4.237,50 Euro monatlich (2015: 4.125 Euro).

Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2016 bedarf noch der Zustimmung der Bundesregierung sowie des Bundestages. Den Referentenentwurf und weitere Informationen dazu finden Sie auf den Internetseiten des Bundesarbeitsministeriums (Presse/Meldungen).

Quelle: Pressemeldung des Bundesarbeitsministeriums, KfW Starthothek