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In den vergangenen Wochen haben wir Sie über die geplanten Änderungen in der Buchhaltung informiert. Jetzt hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein Update veröffentlicht, welches die Regelungen etwas abschwächt.

Die wichtigste Neuerung:

Die neuen Vorschriften gelten danach nur für buchführungspflichtige Unternehmen und sollen bereits Ende Juni in Kraft treten. Die Buchführungspflicht eines Unternehmers kann sich aus mehreren gesetzlichen Grundlagen ergeben. Nach dem Handelsrecht und dem Steuerrecht, sind alle Unternehmer buchführungspflichtig, die nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) Kaufleute sind. Zu den buchführungspflichtigen Kaufleuten zählen die Formkaufleute, also sämtliche Kapitalgesellschaften wie bspw. die UG, GmbH oder die AG. Zusätzlich zählen auch größere Land- und Forstwirte oder Handelsgesellschaften zu den buchführungspflichtigen Unternehmen, unter Umständen können auch Vereine dazu zählen.

Nicht buchführungspflichtig sind alle Freiberufler, da sie keine Kaufleute sind. Ebenso zählen kleinere Unternehmer zu den Nichtkaufleuten, wobei hier aber keine eindeutige Größen zur Abgrenzung existieren. Dafür macht das Steuerrecht, insbesondere die Abgabenordnung (AO), die Buchführungspflicht an Summen wie dem Gewinn und dem Umsatz fest. So sind alle diejenigen Unternehmen buchführungspflichtig, die mehr als 500.000 Euro Umsatz oder mehr als 50.000 Euro Gewinn pro Jahr erwirtschaften.

Die wichtigsten Änderungen zum ersten Entwurf:

  • Die bisherige Bezugnahme auf alle Geschäftsvorfälle hinsichtlich der materiellen Ordnungsmäßigkeit der Bücher wurde mit Streichung des Wortes „alle“ abgeschwächt.
  • Die bisherige strikte Anforderung, dass Geschäftsvorfälle grundsätzlich nicht länger als zehn Tage grundbuchmäßig unerfasst bleiben dürfen, erscheint durch eine strukturelle Überarbeitung bzw. Ergänzungen von Beispielen abgeschwächt. Demnach sind nur noch Belege, die unbar bezahlt werden, innerhalb von zehn Tagen zu verbuchen.
  • Die bisherige Verschärfung, dass die Aufbewahrungsfrist des Anschaffungsbelegs  erst mit Ablauf der steuerlichen Nutzungsdauer beginnt, wurde gestrichen. Eine Aussage zur Dauer der Aufbewahrungsfrist des Anschaffungsbelegs wird jetzt nicht mehr getroffen.
  • Ein Punkt wurde dahingehend ergänzt, dass eine Umwandlung von eingehenden elektronischen Geschäfts- bzw. Handelsbriefen und Buchungsbelegen in ein anderes Format dann zulässig ist, wenn die maschinelle Auswertbarkeit nicht eingeschränkt wird und keine inhaltliche Veränderung vorgenommen wird.
  • Im Rahmen der Datenträgerüberlassung hat das BMF konkretisiert, dass eine Mitnahme des Datenträgers durch die Außenprüfungen nur in Abstimmung mit den Steuerpflichtigen. erfolgen soll.

Alle anderen Änderungen haben wir hier für Sie zusammen gestellt. Anzumerken ist, dass nicht alle Forderungen der Wirtschaft bzw. Verbände von der Finanzverwaltung im neuen BMF-Entwurf berücksichtigt worden sind.

Unser Tipp: Machen Sie sich schon heute Gedanken, wie Sie mit den neuen Regelungen umgehen wollen. Auf Wunsch senden wir Ihnen den Gesetzentwurf gerne zu oder stehen Ihnen dazu im Rahmen einer kostenfreien Beratungsstunde gerne zur Verfügung – bitte sprechen Sie uns einfach an. Über die aktuellen Entwicklungen zum GoBD werden wir Sie ebenfalls hier auf dem Laufenden halten.