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Nach einem aktuellen Urteil des Sozialgerichts Stuttgart (Az.: S 19 AS 3136/12 ER) benötigen Selbstständige, die zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes Arbeitslosengeld II (ALG-II), nicht ohne Zustimmung des Jobcenters für längere Zeit verreisen.

Im dort verhandelten Fall war eine Journalistin regelmäßig zur Vorstellung ihrer Bücher, zu Recherchen und Führungen auf einer Nordseeinsel und hatte jeweils für diese Aufenthalte eine Genehmigung beim Jobcenter beantragt. Das zuständige Jobcenter lehnte dies jedoch mit der Begründung ab, dass sie die für das Jahr zu stehenden 21 Urlaubstage bereits aufgebraucht hatte. Da die Journalistin trotzdem fuhr, hob das Jobcenter die Bewilligung auf.

Die Klage vor dem Sozialgerichts Stuttgart war erfolglos, denn in der Urteilsbegründung hieß es, dass ALG-II-Empfängern keine Leistungen zustehen, wenn sie sich ohne Zustimmung des Jobcenters außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und damit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen. Darüber hinaus konnte die Journalistin nach Ansicht der Richter nicht die erforderliche Gewinnerzielungsabsicht vorlegen und daher sei der Aufenthalt nicht als zulässige berufsbedingte Ortsabwesenheit, sondern als Urlaub zu werten.

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