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Mit Beginn des neuen Jahres wurde die bundesweite Beratungsförderung für kleine und mittlere Unternehmen neu ausgerichtet. Das neue Förderprogramm mit dem Namen „Förderung unternehmerischen Know-hows“ fasst die bisherigen Programme „Förderung unternehmerischen Know-hows durch Unternehmensberatung“, „Gründercoaching Deutschland“, „Turn-Around-Beratung“ und „Runder Tisch“ zusammen. Darüber hinaus wurde das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als zuständige Stelle fest gelegt.

Wichtig: Das Förderprogramm richtet sich ausschließlich an Unternehmen, die bereits gegründet sind. Beratungen vor einer Gründung können nicht mit diesem Programm bezuschusst werden.

Die neue „Förderung unternehmerischen Know-hows“ richtet sich an

  • junge Unternehmen, die nicht länger als zwei Jahre am Markt sind (Jungunternehmen)
  • Unternehmen ab dem dritten Jahr nach der Gründung (Bestandsunternehmern)
  • Unternehmen, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden – unabhängig vom Unternehmensalter (Unternehmen in Schwierigkeiten)

Die Unternehmen müssen ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben und der EU-Mittelstandsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen entsprechen.

Die Beratung für Jungunternehmen und Bestandsunternehmen kann im Rahmen der folgenden Beratungsschwerpunkte gefördert werden:

Allgemeine Beratungen

  • zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung.

Spezielle Beratungen

Um strukturellen Ungleichheiten zu begegnen, können zusätzlich zu den Themen einer allgemeinen Beratung weitere Beratungsleistungen gefördert werden. Hierzu gehören Beratungen von Unternehmen, die

  • von Frauen oder
  • von Migrantinnen oder Migranten oder
  • von Unternehmern/innen mit anerkannter Behinderung geführt werden und/oder
  • zur besseren betrieblichen Integration von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern mit Migrationshintergrund
  • zur Arbeitsgestaltung für Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit Behinderung
  • zur Fachkräftegewinnung und -sicherung
  • zur Gleichstellung und besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf
  • zur alternsgerechten Gestaltung der Arbeit
  • zur Nachhaltigkeit und zum Umweltschutz beitragen.

Unternehmen in Schwierigkeiten können eine Förderung erhalten für eine Unternehmenssicherungsberatung zur Wiederherstellung der wirtschaftlichen Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit. Zusätzlich können Unternehmen in Schwierigkeiten zur Vertiefung der Maßnahmen einer Unternehmenssicherungsberatung eine weitere Folgeberatung zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung gefördert werden.

Die Höhe des Zuschusses orientiert sich an den maximal förderfähigen Beratungskosten von bis zu 4.000,00 Euro (Bemessungsgrundlage) sowie dem Standort des Unternehmens. Dabei gelten folgende Fördersätze:

  • 80 % neue Bundesländer (ohne Berlin und ohne Region Leipzig), 60 % Region Lüneburg, sonst 50 %,
  • 90 % Unternehmen in Schwierigkeiten unabhängig von Alter und Standort

Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie Unterstützung? Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Um Doppelzahlungen beim Kindergeld zu vermeiden, erhalten Eltern ab Januar nur noch dann Kindergeld, wenn die Steueridentifikationsnummern (Steuer-ID) der Eltern und des Kindes bei der zuständigen Kindergeldkasse hinterlegt ist. Nach den uns vorliegenden Informationen werden dazu alle Kindergeldempfänger, deren Steuer-ID nicht vorliegt, von ihrer Familienkasse angeschrieben.

Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten einmal für Sie zusammen getragen.

Was verbirgt sich hinter dem Verfahren?

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat die Familienkassen bereits mit Schreiben vom 05. Juni 2015 darüber informiert, dass die steuerliche Identifikationsnummer (Steuer-ID) zur Anspruchsvoraussetzung auf das Kindergeld wird. Deshalb müssen alle neuen Antragsteller auf das Kindergeld ihre eigene Steuer-ID und die Steuer-ID des Kindes bei einem Neuantrag ab 2016 zwingend mit angeben.

Was ist die Steuer-ID?

Wie beispielsweise die Sozialversicherungsnummer für alle Sozialversicherungen benötigt wird, dient die steuerliche ID-Nummer für eine eindeutigen Identifizierung in allen steuerlichen Angelegenheiten. Diese Nummer wird dabei nur einmal vergeben und gilt sie ein Leben lang – unabhängig von Änderungen bei der Adresse, Arbeitgeber, Familienstand etc.. Im Jahr 2008 hat das BZSt die Nummern jedem in Deutschland gemeldetem Bürger zugewiesen und mitgeteilt. Alle Neugeborenen nach 2008 haben diese direkt nach der Geburt erhalten.

Wo finden Sie die Steuer-ID?

Sie finden Ihre Nummer auf der Lohnbescheinigung oder auf den letzten Steuerbescheiden. In einigen Fällen wird die Steuer-ID allerdings auch als TIN (Taxification Identification Number) bezeichnet. Sollen Sie ihre Steuer-ID oder die ihres Kindes nicht mehr in ihren Unterlagen finden, können Sie sich diese auch direkt vom Bundeszentralamt für Steuern per Post zuschicken lassen.

Was passiert, wenn Sie die Steuer-ID nicht einreichen?

Entgegen einigen Berichten in einigen Medien erfolgt keine Einstellung der Kindergeldzahlung, wenn die Steuer-ID im Januar nicht vorliegt. Die Kindergeldkassen werden nach dem derzeitigen Stand die Kindergeldzahlungen zunächst weiter vornehmen. Wer sich allerdings dauerhaft weigert, die Steuer-ID einzureichen, muss ggf. mit einer Rückforderung rechnen. Als Frist zur Einreichung gilt derzeit der 31.12.2016.

Wie werden Neuanträge ab 2016 bearbeitet?

Bei Neuanträgen ab dem kommenden Jahr muss die Steuer-ID auf dem Kindergeldantrag sowie auf der Anlage Kind zwingend vermerkt werden. Sollte die Nummer nicht genannt werden, verzögert sich die Auszahlung des Kindergeldes, da der Antrag nicht bearbeitet werden kann. Wenn Sie ein Kind 2016 erwarten gilt, dass Sie eine Steuer-ID für das Kind erhalten, wenn dieses beim Einwohnermeldeamt in der elterlichen Wohnung gemeldet wird. Um hier keine Verzögerung bei der Auszahlung des Kindergeldes zu bekommen, sollten Sie ihren Nachwuchs daher umgehend nach Vorliegen der Geburtsurkunde anmelden, da der Antrag auf Kindergeld erst dann dem Erhalt der Steuer-ID gestellt werden kann.

Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie Unterstützung? Sprechen Sie uns gerne an.

 

Das Bundesarbeitsministerium hat den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2016 veröffentlicht. Die in dieser Verordnung festgelegten maßgeblichen Rechengrößen bilden die Berechnungsbasis für die im kommenden Jahr fälligen Sozialversicherungsbeiträge. Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr turnusgemäß angepasst. Da die Einkommensentwicklung in 2014 positiv war (Bundesgebiet + 2,66 Prozent, alte Bundesländer + 2,54 Prozent, neue Bundesländer + 3,39 Prozent) sind auch die Rechengrößen für 2016 angestiegen.

Die wichtigsten Rechengrößen für das Jahr 2016 werden laut einer Meldung des Bundesarbeitsministeriums voraussichtlich wie folgt aussehen:

Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), erhöht sich auf 2.905 Euro/Monat (2015: 2.835 Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 2.520 Euro/Monat (2015: 2.415 Euro/Monat).

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt auf 6.200 Euro/Monat (2015: 6.050 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 5.400 Euro/Monat (2015: 5.200 Euro/Monat).

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 56.250 Euro (2015: 54.900 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2016 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 50.850 Euro jährlich (2015: 49.500 Euro) bzw. 4.237,50 Euro monatlich (2015: 4.125 Euro).

Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2016 bedarf noch der Zustimmung der Bundesregierung sowie des Bundestages. Den Referentenentwurf und weitere Informationen dazu finden Sie auf den Internetseiten des Bundesarbeitsministeriums (Presse/Meldungen).

Quelle: Pressemeldung des Bundesarbeitsministeriums, KfW Starthothek

Liebe Leser,

vom 21.12.2012 bis zum 04.01.2013 machen wir Betriebsferien und sind ab dem 05.01.2013 wieder für Sie da, um Sie auch im neuen Jahr mit vielen Informationen zu versorgen.

Wir möchten uns an dieser Stelle ganz herzlich bei Ihnen für die Treue bedanken und wünschen Ihnen und Ihrer Familie ein gesegnetes Weihnachtsfest, ein paar besinnliche Feiertage im Kreise der Familie und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

Herzliche Grüße
Ihr Team der Steffen Ehlert Unternehmensberatung

Die neue Finanzanlagen-Vermittlungsverordnung (FinVermV) tritt am 1. Januar 2013 in Kraft, wodurch die Einstiegshürde für Finanzanlagenvermittler durch die neu eingeführte gewerberechtliche Erlaubnispflicht (§ 34f GewO) deutlich erhöht wird.

So müssen Vermittler ab 2013 einen Nachweis über ihre persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und eine ausreichende Sachkunde erbringen. Zusätzlich wird der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung vorgeschrieben. Auch die Eintragung im Vermittlerregister der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) wird Pflicht. Die Beantragung der Versicherungsvermittler-Erlaubnis erfolgt dabei weiterhin bei der IHK.

Einzige Ausnahme: Vermittler mit der Vorgängererlaubnis (§ 34c GewO) müssen bei der Beantragung einer Erlaubnis gemäß § 34f GewO die eigene Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse nicht erneut nachzuweisen. Darüber hinaus muss keine Sachkundeprüfung vor der IHK abgelegt werden, wenn der Finanzanlagenvermittler im Besitz eines anerkannten Hochschul-, Fachhochschul- oder eines vergleichbaren Berufsabschlusses ist. Entfallen kann der Sachkundenachweis auch, wenn der Vermittler eine mehrjährige Berufspraxis nachweisen kann („Alte-Hasen-Regelung“).

Haben Sie Fragen zum Thema? Sprechen Sie uns gern an.

Ab dem 01.01. 2013 sollen geringfügig Beschäftigte (sog. Mini-Jobber) und Beschäftigte in der Gleitzone (sog. Midi-Jobber) mehr verdienen können und dafür plant die Regierung, die steuer- und sozialabgabefreie Verdienstgrenze um jeweils 50,00 Euro anzuheben. Zusätzlich soll auch die soziale Absicherung soll verbessert werden.

Bislang können geringfügig Beschäftigte monatlich bis zu 400,00 Euro netto steuer- und sozialabgabefrei verdienen, die Grenze bei Midi-Jobbern liegt bei bis zu 800,00 Euro. Zudem ist geplant, eine Versicherungspflicht für die gesetzliche Rentenversicherung einzuführen, wo die bisher freiwillige Möglichkeit, den Rentenbeitrag des Arbeitgebers auf den vollen Rentenbeitragssatz aufzustocken, ab 2013 Regelfall werden soll. Wer die Aufstockung nicht wünscht, muss ihr dann ausdrücklich widersprechen.

Ob die geplante Änderung tatsächlich umgesetzt wird, entscheidet sich im Laufe des Oktobers – wir werden Sie hier auf dem Laufenden halten.

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In der Sitzung vom 19.09.2012 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Gesetzes zur Erleichterung für Kleinstkapitalgesellschaften (MicroBilG) auf den Weg gebracht, womit Kleinstunternehmer schon bald von einer erleichterten Bilanzierung profitieren – wenn alles klappt sogar schon für Jahresabschlüsse mit Stichtag 31.12.2012.

Dabei sind folgende Entlastungen vorgesehen:

  • Verzicht auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz vollständig, wenn sie bestimmte Angaben (unter anderem zu Haftungsverhältnissen) unter der Bilanz ausweisen.
  • Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss (z.B. vereinfachte Gliederungsschemata) sollen eingeführt werden.
  • Kleinstkapitalgesellschaften können wählen, ob sie die Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Zur Sicherung eines einheitlichen Verfahrens erfolgt die elektronische Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers auch für die Hinterlegung. Im Fall der Hinterlegung können Dritte – wie in der Richtlinie vorgegeben – auf Antrag (kostenpflichtig) eine Kopie der Bilanz erhalten.

Als Kleinstunternehmer gilt, wer an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zwei der folgenden drei Merkmal nicht überschreitet: Jahresumsatz bis 700.000 Euro, Bilanzsumme bis 350.000 Euro und durchschnittlich nicht mehr als 10 Angestellte.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Nach einem Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium von Anfang August wurden jetzt höhere Beiträge ab dem 01.01.2013 für die Künstlersozialkasse beschlossen.

Betroffen sind dabei alle Unternehmen, die künstlerische und publizistische Dienstleistungen von selbstständigen Künstlern und Publizisten in Anspruch nehmen. Der Beitrag wird dann um 0,20 Prozent auf insgesamt 4,30 Prozent steigen.

Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte (§ 25 KSVG). Entgelt im Sinne des KSVG ist alles, was der Unternehmer aufwendet, um das künstlerische / publizistische Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen. Ob es sich bei den Aufwendungen um Gagen, Honorare, Tantiemen, Lizenzen, Ankaufpreise, Zahlungen aus Kommissionsgeschäften, Sachleistungen, Ausfallhonorare, freiwillige Leistungen zu Lebensversicherungen oder zu Pensionskassen oder andere Formen der Bezahlung handelt, ist unerheblich.

Zusätzlich hat der Träger der Deutschen Rentenversicherung bereits angekündigt, im Rahmen von Betriebsprüfungen bei Unternehmen verstärkt auf die Künstlersozialabgabe zu achten und bei Nichtzahlung Bußgelder in Höhe bis zu 50.000,00 Euro zu verhängen.

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Rente, Krankheit, Pflege: Zu Beginn des kommenden Jahres werden die Rentenbeitragssätze von 19,9 auf 19,6 % sinken. So sollen die Bezüge im Westen voraussichtlich um 2,3 % steigen, im Osten um 3,2 %.

Privatversicherte werden 2012 zu spüren bekommen, dass die Gesundheitskosten steigen. So haben einige Versicherungen (u.a. die Gothaer und die AXA) bereits angekündigt, je nach Tarif bis zu 40.00 % mehr zu berechnen. Als Gründe gilt u.a. die neue Gebührenordnung für Zahnärzte. Anders bei den Gesetzlichen: Im kommenden Jahr wird die Beitragsbemessungsgrenze auf 45.900,00 Euro jährlich steigen, wodurch sich der max. Beitragssatz zur Krankenversicherung erhöht.

Der Beitrag zur Pflegeversicherung erhöht sich um 0,1 %, wenn auch erst im Jahr 2013. Für die künftige Vorsorge im Pflegefall sollen die Versicherten freiwillig selbst nach dem Modell der Riester-Rente sparen, genaue Details stehen noch nicht fest.

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