Private Nutzung bei der Kleinunternehmer-Regelung von Firmen-Pkw bleibt unberücksichtigt

Existenzgründer und Unternehmer können sich nach der aktuellen Regelung von der Umsatzsteuer befreien lassen, wenn sie im Gründungsjahr voraussichtlich weniger als 17.500,00 Euro Umsatz (brutto) erzielen. In diesem Fall muss dann auf der Rechnung nur der Vermerk nach § 19 Umsatzsteuergesetz erfolgen. Nach einem jetzt veröffentlichten Urteil (Az.: V R 12/11) des Bundesfinanzhofs (BFH) geht hervor, dass bei der Berechnung dieser Umsatzgrenze die sogenannten geldwerten Vorteile für die private Nutzung betrieblicher Gegenstände (z.B. Pkw oder Telefon) nicht zu berücksichtigen sind.

Im konkreten Fall berücksichtigte das Finanzamt bei seiner Umsatzberechnung den geldwerten Vorteil, den der Unternehmer durch die Privatnutzung eines Firmen-PKW hatte. Die Richter an BFH bestätigten jedoch das Urteil der Vorinstanz, wonach die Privatnutzung betrieblicher Gegenstände keinen Umsatz darstellt und der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung bei der Berechnung der Umsatzgrenze nicht zu berücksichtigen ist.

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