Limited: Gesellschafterstreit nur vor britischen Gerichten

Für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten innerhalb einer Limited sind ausschließlich britische Gerichte zuständig, auch wenn der Verwaltungssitz Deutschland ist und der Gesellschaftervertrag etwas anderes vorsieht. Dies geht aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs hervor (Az.: II ZR 28/10).

Grundsätzlich seien nach Art. 22 Nr. 2 der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) die Gerichte der EU-Mitgliedsstaaten zuständig, in der die Gesellschaft ihren Sitz hat. Die Frage nach dem Gesellschaftssitz richte sich bei Limiteds stets nach der Gründungstheorie, so die Richter, also nach welchem Recht die Gesellschaft gegründet wurde. Mithin müssen nach Auffassung des BGH Gesellschaftsstreitigkeiten innerhalb einer Limited ausschließlich vor britischen Gerichten geführt werden.

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Quelle: BGH

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