Ab dem 01.01.2018 steigt die GWG-Grenze von 410 Euro auf 800 Euro. Wirtschaftsgüter bis 250 Euro können sofort abgeschrieben werden. Bei Wirtschaftsgütern, deren Anschaffungskosten oder Herstellungskosten zwischen 251 Euro und 800 Euro liegen, können Unternehmer und Unternehmen zwischen Sofortabschreibung und Sammelposten wählen.

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten oder Herstellungskosten zwischen 801 Euro und 1.000 Euro werden über die Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle abgeschrieben oder in den Sammelposten eingelegt. Achtung: Unternehmer sollten bei Ihrer Entscheidung aber bedenken, dass sie – sobald sie sich hier für den Sammelposten entscheiden – auch die Wirtschaftsgüter zwischen 251 Euro und 800 Euro in diesem Sammelposten einlegen und alles zusammen über fünf Jahre abschreiben müssen!

Das bleibt gleich:
An den Voraussetzungen für ein geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) ändert sich nichts: Es muss sich auch weiterhin um ein bewegliches, abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handeln, das selbstständig nutzbar ist. Auch die Wahlmöglichkeit, Wirtschaftsgüter in einem Sammelposten zusammenzufassen und über fünf Jahre abzuschreiben, bleibt bestehen. Die Obergrenze bleibt bei 1.000 Euro. Es gilt auch weiter, dass die Entscheidung für einen Sammelposten einheitlich für alle im Wirtschaftsjahr angeschafften GWG getroffen werden muss.

Spezialfall Software?
Die steuerliche Behandlung von sogenannten Trivialprogrammen hinsichtlich ihrer Abschreibung war lange umstritten – bis man sich schließlich auf eine Vereinfachungsregel geeinigt hat und auch für Trivialprogramme die GWG-Regeln galten. Trivialprogramme sind Computerprogramme, die eher günstig sind und von jedermann frei am Markt erworben werden können – oder umgekehrt: Diese Programme werden nicht extra für den Käufer entwickelt und hergestellt. Die Bundesregierung hat angekündigt, dass bei der nächsten Überarbeitung der Einkommensteuer-Richtlinien geregelt werden soll, dass künftig die Grenze von 800 Euro auch auf Computersoftware anwendbar sein soll.

Die Stellungnahme der Bundesregierung dazu können Sie in der BT-Drucksache 18/12750 vom 16.6.2017 auf Seite 21 nachlesen.

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Quelle: KfW Starthothek, Bundesregierung, eigene Recherchen

Zum 1.1.2108 wird das Werkvertragsrecht reformiert. In die neuen Regelungen werden Vorschriften zum Bau- bzw. Verbraucherbauvertrag aufgenommen und auch der Architekten- und Bauträgervertrag wird gesetzlich neu geregelt.

Dabei gelten die neuen Regeln für alle Verträge, die ab dem 1. Januar 2018 geschlossen werden. Wir haben für Sie die wichtigsten Änderungen zusammen gestellt:

  1. Die Abschlagszahlungen können zukünftig in Höhe des Wertes der erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangt werden. Die bisherige Anknüpfung an den Wertzuwachs kann damit ausgeschlossen werden.
  2. Neu eingeführt wird ein fristloses Kündigungsrecht aus wichtigem Grund für beide Vertragsparteien – also sowohl für Besteller einer Leistung, als auch für den Werkunternehmer.
  3. Die Abnahmefiktion wird neu geregelt: Danach liegt eine Abnahme vor, wenn der Werkunternehmer nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzt und der Besteller darauf schweigt oder die Abnahme verweigert, ohne konkrete Mängel zu benennen. Ist der Besteller ein Verbraucher gilt dies nur dann, wenn zusammen mit der Abnahmeaufforderung auf die Folgen einer fehlenden Angabe von Mängel in Textform hingewiesen wurde. Macht der Besteller mindestens einen konkreten Mangel innerhalb der Frist geltend, gilt das Werk nicht als abgenommen. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der eingewendete Mangel tatsächlich besteht bzw. ob es sich bei dem Mangel um einen wesentlichen oder unwesentlichen Mangel handelt.
  4. Lieferantenregress für Handwerker: Baut der Handwerker im Rahmen eines Kaufvertrags mit einem Kunden mangelhafte Baumaterialen ein, haftet er dem Käufer bei Mängeln auch dann für die , wenn der Verkäufer den Mangel am Baumaterial nicht verschuldet hat.

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Quelle: KfW Starthothek, Allgemeiner Unternehmensverband Neubrandenburg e.V.

Einzelhandel, Gastronomie, Friseur: In vielen Unternehmen wird bis heute vielfach mit Bargeld bezahlt. Das Finanzgericht Münster hat in einem Urteil zur Kassenführung in einem Friseurbetrieb nun typische Mängel beim Einsatz von Kassensystemen aufgezeigt (Az. 7 K 3675/13 E,G,U) und die Kassenführung neu definiert. Werden vom Finanzamt Fehler in den Kassenaufzeichnungen festgestellt, sind diese unwirksam und es kommt zu Zuschätzungen bei Umsatz und Gewinn. Im Fall des Friseurbetriebs sind verschiedene Fehler auch dem Gericht aufgefallen:

Fehlende Programmierprotokolle

Dem Betrieb fehlten die ausgedruckten Programmierprotokolle der PC-Kasse, anhand derer Manipulationen an der Kasse hätten ausgeschlossen werden können. Das Gericht hat festgestellt, dass solche Unterlagen aufbewahrt werden müssen. Außerdem muss regelmäßig geprüft werden, ob die Kassensysteme den Anforderungen der Finanzverwaltung genügen.

Fehlende Trinkgeldaufzeichnungen

Die Trinkgelder des Unternehmers wurden in einem Sparschwein gesammelt und am Ende des Monats in die Kasse gebucht. Dies ist fehlerhaft. Richtig ist es, die Gelder als umsatzsteuerpflichtige Einnahmen täglich in der Kasse zu erfassen.

Fehlende Nummerierung der Kassenberichte

In der PC-Kasse wurden die Bareinnahmen getrennt nach Verkauf, Herrensalon und Damensalon sowie die Ausgaben erfasst. Eine fortlaufende Nummerierung enthalten die Kassenberichte nicht, dies ist jedoch erforderlich, damit die Kassenberichte anerkannt werden.

Da auch Kontrollrechnungen des Prüfers zu den Umsätzen (Erlösverprobung) nicht mit den angegebenen Umsätzen des Friseursalons übereinstimmten und der Unternehmer diese nicht erklären konnte, durfte das Finanzamt von Ungereimtheiten ausgehen und die Umsätze durch Zuschätzungen korrigieren.

Das Urteil ist auf den Internetseiten der Justiz NRW verfügbar.

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Quelle: KfW Starthothek, Finanzgericht Münster, eigene Recherchen

Es wird langsam wieder wärmer und gerade in den Großstädten lassen viele Arbeitnehmer und Selbstständige das Auto stehen und fahren mit dem Fahrrad ins Büro oder die Werkstatt. Für Selbstständige kann es sich lohnen, die steuerlichen Aspekte bei der Fahrradnutzung für betriebliche Zwecke genauer unter die Lupe zu nehmen.

Die entscheidene Frage ist, ob es sich bei dem Fahrrad um Privat- oder Betriebsvermögen handelt. Dies richtet sich nach dem Maß der betrieblichen Nutzung entscheidet. Wird das Rad zu mehr als 50 Prozent für betriebliche Fahrten genutzt, ist es sogenanntes notwendiges Betriebsvermögen. Es ist damit Bestandteil des Betriebes und mit diesem vermögensrechtlich verbunden – unabhängig vom Willen des Betriebsinhabers.

Ist das Rad Betriebsvermögen, sind die laufenden Kosten, die durch Reparaturen sowie den Kauf von Ersatzteilen und Zubehör entstehen, Betriebsausgaben und mindern also den zu versteuernden Gewinn. Das Wirtschaftsgut Fahrrad darf über die betriebliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Die Finanzverwaltung sieht einen siebenjährigen Abschreibungszeitraum vor.

Liegt der betriebliche Nutzungsanteil bei mindestens 10 Prozent, aber bei nicht mehr als 50 Prozent, haben Sie ein Wahlrecht: Sie können das Rad in Ihrem Privatvermögen belassen oder es in Ihren Betrieb überführen. Entscheiden Sie sich für die zweite Option, bilden Sie sogenanntes gewillkürtes Betriebsvermögen. In diesem Fall haben Sie die gleichen steuerlichen Möglichkeiten wie bei notwendigem Betriebsvermögen.

Wichtig: Ob das Finanzamt die Zuordnung eines Fahrrades zum Betriebsvermögen akzeptiert, hängt auch von der Art des Fahrrades und der Qualität der Nachweise der betrieblichen Nutzung ab. Das Finanzgericht München lehnte zum Beispiel die Zuordnung eines Mountainbike zum Betriebsvermögen ab, da der Unternehmer die betriebliche Nutzung nicht plausibel darlegen konnte (Urteil vom 12.2.2014, Az. 8 K 870 / 11).

Falls Ihr Fahrrad Betriebsvermögen ist, berücksichtigen Sie bitte Folgendes: Scheidet das Rad eines Tages aus dem Betrieb aus, muss dieser Vorgang steuerlich erfasst werden. Der im Zeitpunkt des Ausscheidens noch vorhandene (Rest-)Buchwert wird abgeschrieben. Im Falle des Verkaufs des Rades erzielen Sie einen Erlös, der als Betriebseinnahme zu verbuchen ist. Verschenken Sie Ihr Rad, müssen Sie den Wert der Schenkung ermitteln und als fiktive Betriebseinnahmen erfassen.

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Quelle: KfW Starthothek, Steuertipps.de, Finanzgericht München, eigene Recherchen

Existenzgründer und Unternehmer, die persönliche Dienstleistungen bzw. Handwerkerarbeiten erbringen, werben beim Verbraucher häufig damit, dass ihre Leistungen zum Teil steuerlich absetzbar sind. In einem aktuellen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium (BMF) jetzt konkretisiert, welche Dienstleistungen unter die Regelungen des § 35a Einkommensteuergesetz fallen. Notwendig wurde die Konkretisierung insbesondere aufgrund von Urteilen des Bundesfinanzhofs.

Die wesentlichen Änderungen bzw. Erweiterungen des aktuellen Schreibens des BMF lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Winterdienst:
Ab sofort werden auch Kosten für Dienstleistungen auf angrenzenden Grundstücken als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt. Betroffen hiervon sind insbesondere Lohnkosten für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück.

Anschlusskosten an Ver- und Entsorgungsnetze:
Auch die Lohnkosten für den Anschluss eines Gebäudes an das Strom-, Gas-, Abwasser- und Telefonnetz können zukünftig im Rahmen der Steuerermäßigung begünstigt sein.

Kontroll- und Prüfungsdienstleistungen:
Darüber hinaus sind Kontroll- und Prüfungsdienstleistungen von Handwerksunternehmen steuerlich absetzbar. Hierunter fallen zum Beispiel Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen, Kontrollmaßnahmen bei Fahrstühlen oder auch die Kontrolle von Blitzschutzanlagen.

Notrufsysteme im Betreuten Wohnen:
Für ein Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des „Betreuten Wohnens“ Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, kann laut dem überarbeiteten Anwendungsschreiben die Steuerermäßigung ebenfalls in Anspruch genommen werden.

Haustierbetreuung:
Laut Schreiben des BMF wird die Betreuung eines Haustieres durch einen Dienstleister als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt.

Haben Sie Fraben zum Thema? Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle: Bundesfinanzministerium, KfW Starthothek, eigene Recherchen

Nicht zuletzt durch die aktuelle Berichterstattung und die geplanten Änderungen von Andrea Nahles herrscht eine Verunsicherung bei Auftragnehmern und Auftraggebern. Dabei müssen häufig Gerichte klären, ob Selbstständige wirklich als Selbstständige gelten oder abhängig bzw. scheinselbstständig tätig sind. Wir haben gleich in drei Fällen eine Pressemitteilung erhalten, ob ein bestimmter Berufszweig scheinselbstständig – und damit sozialversicherungspflichtig – ist oder nicht.

Radiomoderator:
Ein Radiomoderator, der das Programm eigenverantwortlich gestaltet, ist nach einer Entscheidung des Landessozialgerichtes Rheinland Pfalz selbstständig tätig. Die Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung muss sie nicht zahlen, weil sie als Selbständige von der Versicherungspflicht befreit ist. Das Urteil begründeten die Richter damit, dass für die Abgrenzung nicht die Abhängigkeit vom technischen Apparat des Senders oder die Eingliederung in ein Produktionsteam entscheidend sei, sondern vielmehr liege eine abhängige Beschäftigung nur vor, wenn der Sender innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens im Sinne einer ständigen Dienstbereitschaft über die Arbeitsleistung verfügen könne. Dies sei bei der Beigeladenen nicht der Fall gewesen; ebenso wenig hätte diese zu Vertretungen herangezogen werden können. Von besonderer Bedeutung sei für die Abgrenzung, dass es sich um eine sogenannte „Personality-Show“ gehandelt habe, die von den Personen der Moderatoren lebe, die ihre Moderation selbst geschrieben und über die behandelten Themen eigenständig entschieden hätten. (Az.: L 6 R 95/14)

Honorar-Notärzte im Rettungsdienst
Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts in Kassel sind Notärzte, die auf 450-Euro-Honorarbasis im Krankenwagen mitfahren, nicht selbstständig tätig. Damit bestätigten die Bundesrichter ein Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern, in dem die Beschäftigung von Honorar-Notärzten im Rettungsdienst als scheinselbstständig eingestuft wurde. (Az.: B 12 R19/15B)

Synchronschauspieler
In gleich zwei weiteren Entscheidungen haben die Richter desBundessozialgerichts in Kassel entschieden, dass die Tätigkeit eines Synchronschauspielers als scheinselbstständig einzustufen sind. (Az.: B 12 KR 16/14 R und B 12 KR 17/14 R)

Tipp: Die gerichtliche Einordnung einer Person als freier Mitarbeiter (=selbstständig) oder als Arbeitnehmer (=scheinselbstständig) ist immer eine Einzelfallentscheidung. Gerichtsurteile vergleichbarerer Fälle können jedoch eine Orientierung geben. Wir kennen viele dieser Urteile und versuchen stetig, die aktuelle gesetzliche Entwicklung und die aktuellen Urteile zu verfolgen und auf dem Laufenden zu bleiben. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie als Scheinselbstständig oder als Arbeitnehmer gelten, sprechen Sie uns gerne an.

Quellen: Landessozialgerichtes Rheinland Pfalz, Bundessozialgericht, KfW Starthothek

Vor einigen Wochen stimmte die Mehrheit der Briten für den Austritt aus der Europäischen Union (EU). Auch wenn noch nicht klar ist, mit welchen Verhandlungsergebnissen der Brexit durchgeführt wird, fragen sich viele deutsche Selbstständige, die ihr Unternehmen in der Rechtsform einer Limited gegründet haben, wie sie beachten müssen.

Zuersteinmal die gute Nachricht: Akuter Handlungsbedarf besteht derzeit nicht, denn noch ist der Austritt nicht vollzogen. Voraussetzung dafür ist, dass Großbritannien den Austritt nach Art. 50 EU-Vertrag seinen Austritt erklärt und im Rahmen der zweijährigen Verhandlungsphase die Austrittsmodalitäten und die weitere Zusammenarbeit mit der EU regelt. Während der Verhandlungsgespräche können sich Unternehmen mit britischer Rechtsform auf die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 des Vertrages berufen. Nach Abschluss der Verhandlungen kommt es darauf an, welche Ergebnisse im Austrittsabkommen festgelegt sind. Nach dem derzeitigen Stand soll es für bestehende Limiteds weitere Übergangsfristen für den Rechtsformwechsel festgelegt werden.

Als Folge des Brexit kann es jedoch zu gravierenden Änderungen kommen, denn Denn üblicherweise ist der geschäftliche Betrieb einer ausländischen Gesellschaft in Deutschland an hohe bürokratischen und administrativen Hürden geknüpft – es kann daher passieren, dass diese in Deutschland nicht mehr ohne weiteres ihre geschäftliche Tätigkeit ausüben dürfen. Um dann weiter in Deutschland tätig zu sein, müsste eine neue Gesellschaft gegründet werden oder die bestehende Gesellschaft zum Beispiel in eine Unternehmergesellschaft (UG) oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) umgewandelt werden. Beides sind allerdings keine einfachen Maßnahmen, die auch eine entsprechende Vorplanung benötigen.

Darüber hinaus könnte es auch bei der Markenanmeldung zu Problemen kommen, denn bisher war es möglich, mit einer Anmeldung beim europäischen Markenamt ein Markenschutz in allen Staaten Europäischen Union zu bekommen. Zukünftig ist es völlig ungeklärt, ob der Markenschutz in England nach einem Austritt noch weiter gegeben ist, wenn eine EU-Marke angemeldet ist.  Inhaber von Marken würden damit in Großbritanien möglicherweise rechtlos gestellt. Wir empfehlen daher allen Unternehmen, die in Großbritanien aktiv am Markt sind, sehr ernsthaft nachdenken, parallel zur europäischen Gemeinschaftsmarke auch eine Marke in England anzumelden. Durch diese Anmeldung ist gewährleistet das der Schutz auch nach dem Brexit weiter gewährleistet ist.

Haben Sie weitere Fragen zur Limited in Deutschland? Sprechen Sie uns gerne an – wir beantworten Ihnen im Rahmen eines kostenfreien Erstgespräches gerne alle Fragen.

Wir haben in der Vergangenheit sehr häufig aktuelle Crowdfunding-Projekte vorgestellt. Als Reaktion darauf haben wir vermehrt Anfragen von Ihnen erhalten, wie es denn mit der Versteuerung des eingesammelten Geldes aussieht.Dabei wir sehr häufig davon ausgegangen, dass es steuerfrei ist, weil es sich um eine Schenkung handle. Und genau hier liegen die Meisten falsch, denn Crowdfunding ist in den meisten Fällen steuerpflichtig, da die Unterstützer einzelner Projekte meist eine Gegenleistung erhalten.

Dabei handelt es sich beim Crowdfunding um einen Kaufvertrag und dafür ist die Tatsache, dass die Gegenleistung meist einen ideellen Wert handelt, im Regelfall unerheblich. Daher fällt in der Regel Umsatzsteuer und Einkommenssteuer an – in einigen Fällen wird auch Körperschafts- und Gewerbesteuer fällig.

Warum Umsatzsteuer?

Da es sich um einen Kaufvertrag handelt, sind die Geschäfte über das Crowdfunding umsatzsteuerpflichtig. Einzige Ausnahme ist, wenn der Initiator Kleinunternehmer ist.  In der Regel muss daher 19 % Umsatzsteuer abgeführt werden, es sein denn, dass einzelne Prämien mit einem geringeren Umsatzsteuersatz belegt sind.

Warum Einkommenssteuer?

Da es sich um einen Kaufvertrag handelt, müssen sowohl Privatpersonen, als auch Unternehmen im Normalfall auf die erzielte Summe Einkommenssteuer zahlen. Selbstverständlich vermindern die getätigten Ausgaben das Unternehmensergebnis und können gegen gerechnet werden.

Hinweis: Darüber hinaus sollten Sie bedenken, dass ggf. auch andere Abgaben fällig werden können. Dazu gehört zum Beispiel die Künstlersozialkasse. Dahinter verbirgt sich eine Abgabe, die Unternehmen, die typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwerten, leisten müssen. Aktuell beträgt die Höhe der Abgabe 5,2 Prozent des Auftragswertes.

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Am 02.03.2016 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung von Bundesjustizmister Maas beschlossen. Ziel ist es, das Werkvertragsrecht zu modernisieren und den Vordergrund zu stärken.

Danach sollen zukünftig Bauunternehmer den Verbrauchern künftig vor Vertragsschluss eine Baubeschreibung mit den genau beschriebenen Leistungen zur Verfügung stellen. Ziel ist es, dass die angehenden Bauherren Angebote verschiedener Unternehmer zukünftig besser zu vergleichen können. Darüber hinaus sollen die mit Verbrauchern geschlossene Bauverträge künftig verbindliche Angaben über den Fertigstellungstermin des Bauvorhabens enthalten.

Um die Rechte der angehenden Bauherren zusätzlich zu stärken, sollen diese künftig das Recht erhalten, einen Bauvertrag innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss zu widerrufen. Ziel der Bundesregierung ist es, dass die Verbraucher so die Möglichkeit haben, ihre – regelmäßig mit hohen finanziellen Belastungen einhergehende – Entscheidung zum Bau eines Hauses noch einmal zu überdenken.

Da sich im Regelfall während der Bauausführung Wünsche und Bedürfnisse des Bauherrn ergeben, ist es zusätzlich möglich, den Vertragsinhalt im Einvernehmen mit dem Unternehmer an die neue Wünsche anzupassen. Darüber hinaus können beide Vertragsparteien den Bauvertrag künftig aus wichtigem Grund schriftlich kündigen.

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Quelle: Bundesjustizministerium

 

Unternehmer, die sich mit einem Service für die Betreuung von Haustieren selbstständig gemacht haben, haben jetzt ein Argument mehr. Grund dafür ist, dass der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Fall entschieden hat, dass die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt sein kann.

Im verhandelten Fall ließen die Kläger ihre Hauskatze von einem Unternehmen für „Tier- und Wohnungsbetreuung“ betreuen. In ihrer Einkommensteuererklärung machten sie die Aufwendungen als Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG geltend. Das Finanzamt versagte den Klägern diesen Steuervorteil und berief sich auf eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums, wonach es sich bei Tierbetreuungskosten nicht um haushaltsnahe Dienstleistungen handelt.

Die Klage gegen diese Finanzamtsentscheidung war erfolgreich, denn die Richter am BFH urteilten, dass die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen zu gewähren sei, wenn die in Anspruch genommene Leistung eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweise oder damit im Zusammenhang stehe. Deshalb sei auch die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres eine haushaltsnahe Dienstleistung.

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Quelle: Bundesfinanzhof, Aktenzeichen BFH, 03.09.2015 – Az.: VI R 13/15.