Buchhaltung: Neue Grundsätze geplant

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat einen Entwurf für die neuen Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) vorgelegt.

Ziel des GoBD ist es, ein computergestütztes Buchungsverfahren flächendeckend einzuführen und dabei alle Unternehmen gleichzu behandeln. So sollen die neuen Regelungen sowohl für Großkonzerne, aber auch für GmbH´s, UG´s, GbR´s und alle Einzelunternehmen gelten.

So werden zum Beispiel für Bareinnahmen, die sofortbezahlt werden, detaillierte Aufzeichnungenzu den Inhalten des Geschäftes sowie den Namen des Geschäftspartners gefordert. Das neue Verfahren, welches Unternehmen anwenden müssen, muss nachvollziehbare Geschäftsvorfälle beinhalten. Darüber hinausmuss gegenüber dem Finanzamt ein verantwortlicher Ansprechpartner benannt werden.

Ganz wichtig: Jeder Geschäftsvorfall ist urschriftlich bzw. als Kopie der Urschrift zu belegen.

Hierzu drei Beispiele:

  1. Bei Ihnen bestellt ein Kunde eine Ware. Diese Bestellung erhält eine Vorgangs-ID und wird gespeichert. Darüberhinaus gehört in die Buchhaltung neben der Bestellung, die Auftragsbestätigung, der Lieferschein und die Rechnung. Bitte unbedingt auch die Dokumenten-ID speichern.
  2. Sie buchen einen Mietwagen über das Internet. Sowohl die Mail, als auch alle Mitteilungen bis zur Rechnung/Rückgabe müssen in die Buchhaltung.
  3. Sie erhalten telefonisch einen Auftrag. Dafür muss zukünftig ein Eigenbeleg (z.B. Telefonnotiz) erstellt werden. Dieser muss zusammen mit dem gesamten Schriftverkehr (z.B. Verträge, Emails, ect.) unter einer Dokumenten-ID abgespeichert werden und gehört ebenfalls mit in die Buchhaltung.

Die vielleicht schwerste Aufgabe ist es, dass alle Belege in Zukunft zeitnah elektronisch erfasst werden sollen. Das Bundesfinanzministerium geht dabei nach ersten Aussagen von einer Fristvon zehn Tagen nach Belegerstellung aus. Im Klartext: Ein Geschäftsvorfall, der am 03. eines Monats anfällt, muss spätestens am 13. eines Monats gebucht sein. Zusätzlich muss jeder Buchungsstapel mit einer Unterschrift vor dem Festschreiben frei gegeben werden.

Unklar ist, wie Betriebsprüfer damit umgehen, wenn die Fristüberschritten wird. Nach aktueller Schätzung sind Ordnungswidrigkeiten genauso möglich, wie auch der Straftatbestand einer Steuerhinterziehung.

Darüber hinaus beginnt die zehnjährige Aufbewahrungsfrist der Buchhaltungsunterlagen zukünftig erst, nachdem ein Wirtschaftsgut abgeschrieben ist. Hierzu ein Beispiel: Sie kaufen sich einen neuen PKW, der über sechs Jahre abgeschrieben wird. Die Buchhaltung ist damit zukünftig 16 Jahre aufzubewahren.

Den kompletten Entwurf des neuen Gesetzes finden Sie hier.

Unser Tipp: Fangen Sie bereitsheute an, sich Gedanken über die Archivierung Ihrer Geschäftsvorgänge zu machen. Auf Wunsch stehen wir dazu im Rahmen einer kostenfreien Beratungsstunde gerne zur Verfügung – bitte sprechen Sie uns einfach an. Über die aktuellen Entwicklungen zum GoBD werden wir Sie ebenfalls hier auf dem Laufenden halten.

0 Kommentare

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert