Berufe: Honorar-Anlageberaters soll geschützt werden

Das Bundeskabinett hat am 19.12.2012 dem Entwurf eines Honoraranlageberatungsgesetzes zugestimmt. Durch das neue Gesetz sollen ab 2014 die geschützten Bezeichnungen des Honorar-Anlageberaters in das Wertpapierhandelsgesetz sowie die des Honorar-Finanzanlagenberaters in der Gewerbeordnung eingeführt werden.

Das Bundesfinanzministerium teilte in einer Presseerklärung mit, dass künftig nur derjenige Honorar-Anlageberatung erbringen darf, der bei der Beratung einen ausreichenden Marktüberblick zugrunde legen kann. Darüber hinaus dürfen Honorarberater keine Provisionen von Produktanbietern oder Dritten behalten, deren Produkte sie vermitteln.

Für Wertpapierdienstleister ist eine organisatorische Trennung von provisionsgestützter Anlageberatung und der Honorar-Anlageberatung vorgeschrieben. Dazu zählt zum Beispiel die Beratung von Fondanlagen.

Zusätzlich wird durch eine effektive Durchsetzung der für die Honorar-Anlageberatung aufgestellten Regeln eine Erweiterung der Bußgeldvorschriften vorgenommen. Neben diesen Vorgaben wird in der Gewerbeordnung zudem eine Erlaubnispflicht für die Honorar-Finanzanlagenberater eingeführt, die nur zu bestimmten Finanzprodukten wie offene Investmentfonds beraten dürfen.

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