Anforderungen an Fahrtenbücher

Aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH, Az.: VI R 33/10) geht hervor, dass in einem ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch insbesondere das Datum und das genaues Ziel der jeweiligen Fahrten ausgewiesen werden müssen.

Dabei reicht es nach Ansicht der Richter nicht aus, wenn als Fahrtziel jeweils nur Straßennamen angegeben sind und der Fahrer diese Angaben nachträglich präzisiert.

Im aktuellen Fall hatte eine GmbH ihrem Gesellschaftergeschäftsführer einen Dienstwagen überlassen und die Fahrten mit einem Fahrtenbuch steuerlich geltend gemacht. Die Fahrtenbücher wiesen neben dem jeweiligen Datum zumeist nur unpräzise Ortsangaben und Angaben zum Zweck der Fahrt aus. Außerdem wurden nur der Kilometerstand nach Beendigung der Fahrt und die jeweils gefahrenen Tageskilometer eingetragen.

Das zuständige Finanzamt hatte das Fahrtenbuch aufgrund der unpräzisen Angaben als nicht ordnungsgemäß beurteilt. Auch die nachträglichen Angaben durch eine Auflistung auf Grundlage des Terminkalenders reichten dem Finanzamt nicht aus.

Dagegen klagte die GmbH und verlor in letzter Instanz. Die Richter erklärten in der Urteilsbegründung, dass ein Fahrtenbuch grundsätzlich genaue Angaben zu Ausgangs- und Endpunkt jeder einzelnen Fahrt im Fahrtenbuch selbst verlange. Die Angaben im Streitfall genügten diesen Anforderungen nicht, da sich aus ihnen weder die Zieladresse noch der konkret besuchte Kunde ergaben. Auch die nachträglich erstellte Auflistung der fehlenden Angaben könne daran nichts ändern.

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Quelle: Bundesfinanzhof

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