Wer als Gründer oder Unternehmen von dem eigenen Erfolg überrascht wird, braucht schnell einmal helfende Hände – und engagiert Leiharbeitnehmer. Was zunächst unwahrscheinlich klingt, hat auch seine Vorteile: Keine Bindung durch dauerhafte Arbeitsverträge und im besten Fall sofortige Verfügbarkeit der Arbeitskräfte. Seit April gelten neue Regeln zur Höchstdauer der Beschäftigung und zur Bezahlung von Leiharbeitnehmern.

Zum einen wurde eine Höchstentleihdauer eingeführt. So dürfen Leiharbeiter nur noch bis zu 18 Monate im selben Betrieb tätig sein. Werden sie länger beschäftigt, muss sie das entleihende Unternehmen übernehmen. Grundsätzlich wird nach einem Zeitraum von drei Monaten neu gerechnet, ist die Unterbrechung jedoch kürzer, werden die Beschäftigungszeiträume addiert. Wichtig für größere Unternehmen: In Tarifverträgen können abweichende Regelungen vereinbart werden.

Darüber hinaus wurden Regeln eingeführt, die eine ungleiche Bezahlung verhindern sollen:  So haben Leiharbeiter  ab einer Beschäftigungsdauer von neun Monaten Anspruch darauf, so wie andere Mitarbeiter im gleichen Betrieb auch bezahlt zu werden. Auch hier gilt bei Unterbrechungen: Ist die Beschäftigung weniger als drei Monate unterbrochen, werden die Beschäftigungszeiträume in einem Betrieb zusammengezählt.

Außerdem sollen Änderungen den Missbrauch von Werkverträgen einschränken, die gern genutzt werden, um Beschäftigungsspitzen oder mehr zu bewältigen. Werkverträge sind attraktiv für Arbeitgeber, weil sie nur wenige gesetzliche Vorgaben kennen. Beispielsweise sind auf Werkvertragsbasis Beschäftigte nicht an Weisungen des Unternehmens gebunden, bei dem sie die laut Werkvertrag zu erbringende Arbeit leisten. In der Realität sieht es oft anders aus:  sie werden wie eigene Arbeitnehmer eingesetzt. Nun definiert der neue § 611a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wer Arbeitnehmer ist und damit die entsprechenden Rechte und Pflichten hat.

Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Bundesregierung.

Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie Unterstützung? Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle: KfW Starthothek, Bundesregierung, eigene Recherchen

Liebe Interessenten,

in den letzten Wochen und Monaten haben uns viele Anfragen rund um die Existenzgründung, Existenzfestigung und die vorbereitende Buchführung erreicht. Für das in uns gesetzte Vertrauen danken wir Ihnen.

Um eine persönliche individuelle Beratung mit hoher Qualität weiterhin gewährleisten zu können, haben wir uns entschieden bis auf weiteres keine Neukunden, mit Ausnahme von persönlichen Empfehlungen aus unserem Mandantenkreis, mehr anzunehmen.

Wir bitten Sie um Verständnis und werden Sie hier informieren, sobald wir wieder freie Kapazitäten haben.

Viele Grüße
Ihr Team der Censea Consulting GmbH

Einzelhandel, Gastronomie, Friseur: In vielen Unternehmen wird bis heute vielfach mit Bargeld bezahlt. Das Finanzgericht Münster hat in einem Urteil zur Kassenführung in einem Friseurbetrieb nun typische Mängel beim Einsatz von Kassensystemen aufgezeigt (Az. 7 K 3675/13 E,G,U) und die Kassenführung neu definiert. Werden vom Finanzamt Fehler in den Kassenaufzeichnungen festgestellt, sind diese unwirksam und es kommt zu Zuschätzungen bei Umsatz und Gewinn. Im Fall des Friseurbetriebs sind verschiedene Fehler auch dem Gericht aufgefallen:

Fehlende Programmierprotokolle

Dem Betrieb fehlten die ausgedruckten Programmierprotokolle der PC-Kasse, anhand derer Manipulationen an der Kasse hätten ausgeschlossen werden können. Das Gericht hat festgestellt, dass solche Unterlagen aufbewahrt werden müssen. Außerdem muss regelmäßig geprüft werden, ob die Kassensysteme den Anforderungen der Finanzverwaltung genügen.

Fehlende Trinkgeldaufzeichnungen

Die Trinkgelder des Unternehmers wurden in einem Sparschwein gesammelt und am Ende des Monats in die Kasse gebucht. Dies ist fehlerhaft. Richtig ist es, die Gelder als umsatzsteuerpflichtige Einnahmen täglich in der Kasse zu erfassen.

Fehlende Nummerierung der Kassenberichte

In der PC-Kasse wurden die Bareinnahmen getrennt nach Verkauf, Herrensalon und Damensalon sowie die Ausgaben erfasst. Eine fortlaufende Nummerierung enthalten die Kassenberichte nicht, dies ist jedoch erforderlich, damit die Kassenberichte anerkannt werden.

Da auch Kontrollrechnungen des Prüfers zu den Umsätzen (Erlösverprobung) nicht mit den angegebenen Umsätzen des Friseursalons übereinstimmten und der Unternehmer diese nicht erklären konnte, durfte das Finanzamt von Ungereimtheiten ausgehen und die Umsätze durch Zuschätzungen korrigieren.

Das Urteil ist auf den Internetseiten der Justiz NRW verfügbar.

Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie Unterstützung? Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle: KfW Starthothek, Finanzgericht Münster, eigene Recherchen