Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir ab Januar 2016 einen Steuerfachangestellten (m/w) in Teilzeit.

Die Censea Consulting GmbH ist ein in der Region Hamburg tätiges Beratungsunternehmen. Für unsere Kunden entwickeln wir innovative Lösungen, unser Leistungsspektrum reicht von der Existenzgründungsberatung (auch im Nebenberuf), über die Optimierung bestehender Prozesse bis hin zur Beratung in allen Fragen rund ums Social-Marketing. Darüber hinaus übernehmen wir für unsere Mandanten die vorbereitende Buchführung und die Erstellung von Lohn- und Gehaltsabrechnungen. Wenn Ihnen Ihre berufliche Weiterentwicklung und eine werthaltige, durch gegenseitiges Vertrauen geprägte Unternehmenskultur wichtig ist, sollten wir uns kennen lernen.

Ihre Aufgaben:
Zu Ihren Aufgaben gehören die selbstständige Bearbeitung der Lohn- und Finanzbuchhaltung, sowie die Vorbereitung von Steuererklärungen, Gewinnermittlungen und Jahresabschlüssen für Einzelunternehmer, Personengesellschaften und Körperschaften. Diese Daten werden dann an einen Steuerberater übermittelt.

Ihr Profil:
Neben einer abgeschlossenen Berufsausbildung gehört sicheres Ausdrucksvermögen in Wort und Schrift, Einsatzbereitschaft, eine gute Auffassungsgabe, Freude am Lernen und Verantwortungs-bewusstsein zu Ihren Eigenschaften. Sie können sich gut und schnell in neue Teams integrieren und haben ein freundliches Auftreten. Darüber hinaus verfügen Sie über Kenntnisse im Umgang mit Datev.

Wir bieten Ihnen eine Tätigkeit in einem spannenden, sehr vielfältigen und dynamischen Aufgabenfeld, flexible Strukturen, schnelle Entscheidungsprozesse und Raum für die Umsetzung eigener Ideen.

Ihre Rahmenbedingungen:
Zu Beginn beträgt die Arbeitszeit bis 25 Stunden pro Woche – später gerne mehr. Nennen Sie uns Ihre Gehaltsvorstellung und Ihre möglichen Arbeitszeiten – Sie werden zufrieden sein. Darüber hinaus übernehmen wir regelmäßige Fortbildungen und weitere Sozialleistungen.

Haben wir Sie neugierig gemacht? Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung:

Censea Consulting GmbH
Workport 63/2Papenreye 63
22453 Hamburg

oder per Email an info@censea-consulting.de

Um Doppelzahlungen beim Kindergeld zu vermeiden, erhalten Eltern ab Januar nur noch dann Kindergeld, wenn die Steueridentifikationsnummern (Steuer-ID) der Eltern und des Kindes bei der zuständigen Kindergeldkasse hinterlegt ist. Nach den uns vorliegenden Informationen werden dazu alle Kindergeldempfänger, deren Steuer-ID nicht vorliegt, von ihrer Familienkasse angeschrieben.

Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten einmal für Sie zusammen getragen.

Was verbirgt sich hinter dem Verfahren?

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat die Familienkassen bereits mit Schreiben vom 05. Juni 2015 darüber informiert, dass die steuerliche Identifikationsnummer (Steuer-ID) zur Anspruchsvoraussetzung auf das Kindergeld wird. Deshalb müssen alle neuen Antragsteller auf das Kindergeld ihre eigene Steuer-ID und die Steuer-ID des Kindes bei einem Neuantrag ab 2016 zwingend mit angeben.

Was ist die Steuer-ID?

Wie beispielsweise die Sozialversicherungsnummer für alle Sozialversicherungen benötigt wird, dient die steuerliche ID-Nummer für eine eindeutigen Identifizierung in allen steuerlichen Angelegenheiten. Diese Nummer wird dabei nur einmal vergeben und gilt sie ein Leben lang – unabhängig von Änderungen bei der Adresse, Arbeitgeber, Familienstand etc.. Im Jahr 2008 hat das BZSt die Nummern jedem in Deutschland gemeldetem Bürger zugewiesen und mitgeteilt. Alle Neugeborenen nach 2008 haben diese direkt nach der Geburt erhalten.

Wo finden Sie die Steuer-ID?

Sie finden Ihre Nummer auf der Lohnbescheinigung oder auf den letzten Steuerbescheiden. In einigen Fällen wird die Steuer-ID allerdings auch als TIN (Taxification Identification Number) bezeichnet. Sollen Sie ihre Steuer-ID oder die ihres Kindes nicht mehr in ihren Unterlagen finden, können Sie sich diese auch direkt vom Bundeszentralamt für Steuern per Post zuschicken lassen.

Was passiert, wenn Sie die Steuer-ID nicht einreichen?

Entgegen einigen Berichten in einigen Medien erfolgt keine Einstellung der Kindergeldzahlung, wenn die Steuer-ID im Januar nicht vorliegt. Die Kindergeldkassen werden nach dem derzeitigen Stand die Kindergeldzahlungen zunächst weiter vornehmen. Wer sich allerdings dauerhaft weigert, die Steuer-ID einzureichen, muss ggf. mit einer Rückforderung rechnen. Als Frist zur Einreichung gilt derzeit der 31.12.2016.

Wie werden Neuanträge ab 2016 bearbeitet?

Bei Neuanträgen ab dem kommenden Jahr muss die Steuer-ID auf dem Kindergeldantrag sowie auf der Anlage Kind zwingend vermerkt werden. Sollte die Nummer nicht genannt werden, verzögert sich die Auszahlung des Kindergeldes, da der Antrag nicht bearbeitet werden kann. Wenn Sie ein Kind 2016 erwarten gilt, dass Sie eine Steuer-ID für das Kind erhalten, wenn dieses beim Einwohnermeldeamt in der elterlichen Wohnung gemeldet wird. Um hier keine Verzögerung bei der Auszahlung des Kindergeldes zu bekommen, sollten Sie ihren Nachwuchs daher umgehend nach Vorliegen der Geburtsurkunde anmelden, da der Antrag auf Kindergeld erst dann dem Erhalt der Steuer-ID gestellt werden kann.

Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie Unterstützung? Sprechen Sie uns gerne an.