Die Justizminister der EU-Mitgliedsstaaten haben in ihrer Sitzung im vergangenen Dezember die Reform der Brüssel I Verordnung beschlossen.

Das bisher erforderlichen gerichtlichen Zwischenverfahren zur Durchsetzung von Ansprüchen zwischen Unternehmen und Bürgern soll damit wegfallen und das gesamte Verfahren einfacher und günstiger machen.

Die Brüssel-I-Verordnung legt fest, welche Gerichte bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten zuständig sind. Zusätzlich regelt sie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Europa. Bisher müssen Gläubiger, die eine vollstreckbare Forderung in einem anderen Land durchsetzen wollten, zunächst eine Vollstreckbarkeitserklärung beantragen. Dieses Verfahren ist lang und kostenintensiv.

Mit der Reform, die ab dem Jahr 2015 in Kraft treten soll, soll dies geändert werden. Das bislang erforderliche Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren entfällt. Das Bundesministerium der Justiz erhofft sich davon mehr Rechtssicherheit in Europa.

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Quelle: Bundesministeriums der Justiz

Selbstständige Berufsbetreuer, die sich um die Angelegenheiten älterer oder kranker Menschen kümmern, erhalten nach Abschluss der Verhandlungen zum Jahressteuergesetz künftig mehr Geld.

Aktuell wird die Tätigkeit eines Berufsbetreuers nach dem Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern pauschal abgegolten. Dabei unterliegt die Vergütung derzeit der Umsatzsteuerpflicht.

Das Bundesministerium der Justiz teilte Ende 2012 in einer Pressemitteilung mit, dass die Vergütung der anspruchsvollen und schwierigen Arbeit der Berufsbetreuer angemessen verbessert werden solle. Die Koalitionspartner haben sich darauf verständigt, dass deshalb Betreuungsleistungen zukünftig von der Umsatzsteuerpflicht befreit werde.

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Eine Befragung des Onlinereiseportals ab-in-den-urlaub.de hat etwas überraschendes ergeben: Hochgerechnet auf die Gesamtzahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigen wollen 1,5 Millionen Arbeitnehmer für den Winter eine Krankheit vortäuschen um sich ein paar freie Tage zu gönnen.

Zusätzlich „überlegen“ noch 2,1 Millionen Beschäftigte, ob sie sich mit einer Krankmeldung ein paar zusätzliche Tage gönnen können. Der Volkswirtschaft würde durch das „Blaumachen“ ein Schaden von rund 2,4 Milliarden Euro entstehen.

Dabei drohen „Blaumachern“ ernste Konsequenzen, wenn der Arbeitgeber die Täuschung nachweisen kann. So kann er nach deutschem Recht zwischen fristloser Kündigung, ordentlicher Kündigung oder Abmahnung wählen. Darüber hinaus erhält der Arbeitnehmer für die Zeit kein Gehalt.

Die Gründe der Beschäftigen sind vielschichtig: 13,3 Prozent der Blaumacher gaben an, dass die Abwesenheit im Winter weniger auffalle. 17,5 Prozent der Befragten versuchen  durch die Auszeit Konflikten am Arbeitsplatz zu entgehen und knapp zehn Prozent wollen damit ihrem Arbeitgeber „eins auswischen“. 27,9 Prozent bekommen nach eigenen Angaben den „Winterblues“ und müssten sich von diesen Depressionen erholen.

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Quelle: ab-in-den-urlaub

90 Prozent der Zeitarbeitnehmer sind mit ihrer aktuellen Anstellungsform nach einer aktuellen Umfragen der Dekra-Arbeit-Gruppe zufrieden. Fast 38 Prozent aller Befragten zeigten sich dabei sogar sehr zufrieden.

Für die Befragten steht an erster Stelle der Wunsch nach einem Berufseinstieg oder der berufliche Wiedereinstieg. 23 Prozent der Befragten werteten zudem die Zeitarbeit als Unterstützung für die Suche nach einem passenden Arbeitsplatz und nur 17 Prozent sehen dies als reine berufliche Übergangslösung.

Zudem relativiert sich nach der Dekra-Umfrage das Bild über das kritische Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmern und Stammbelegschaft. Mit 81 Prozent gaben acht von zehn Mitarbeitern an, dass in ihrem Kundenunternehmen keine oder nur geringe Unterschiede zwischen Zeitarbeitnehmern und Stammbelegschaft gemacht werden. Nur vier Prozent der befragten Zeitarbeitnehmer bewerten das Verhältnis zur Stammbelegschaft als schlecht.

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Quelle: DEKRA Arbeit Gruppe

Das Oberlandesgerichts Celle (OLG) hat in einem aktuellen Beschluss (Az.: 9 W 37/12) entschieden, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eine unbeschränkt haftende Gesellschafterin (Komplementärin) einer Kommanditgesellschaft (KG) sein kann und somit auch in das Handelsregister eingetragen werden kann.

Im vorliegenden Fall hatte das Registergericht beim Amtsgericht Tostedt ursprünglich den Antrag einer Kommanditgesellschaft auf Eintragung in das Handelsregister zurückgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts darf eine GbR nicht als Komplementärin einer KG eingetragen werden.

Dieser Auffassung widersprachen die Richter des OLG und beriefen sich dabei auf zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2001. Hier wurde sowohl die Rechts- und Parteifähigkeit der GbR geklärt, als auch die Eintragungsfähigkeit einer GbR als Kommanditistin einer Kommanditgesellschaft bejaht.

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Hinweis in eigener Sache: Dieser Fachbeitrag von uns wurde auch auf dem regionalen Wirtschaftsportal business-on hamburg veröffentlicht.

Quelle: Oberlandesgericht Celle (OLG)